Es liest sich wie eine never ending story – das Streckenradar an der B6 in der Nähe von Hannover ist seit vergangenem Donnerstag wieder in Betrieb.

Hintergrund

Das Streckenradar überwacht die Einhaltung der Geschwindigkeit auf einem drei Kilometer langen Abschnitt. Beim Ein- und Ausfahren in den überwachten Streckenabschnitt wird von jedem Fahrzeug ein Foto erstellt, welches mit einem Zeitstempel versehen und sogleich verschlüsselt wird. Nur wenn der Abgleich beider Bilder eine Tempoüberschreitung ergibt, wird bei der Ausfahrt aus dem überwachten Bereich ein weiteres Foto mit dem Gesicht des Fahrers erstellt und verarbeitet.

Was bisher geschah

Angedacht war die Überwachung schon für 2015, doch Datenschutzbedenken und die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig sorgten immer wieder für Verzögerungen. Nach einer erfolgreichen Testphase im Dezember 2018 folgte der sogenannte Pilotbetrieb, der auf 18 Monate beschränkt war. Doch bereits am 12.3.2019 entschied das Verwaltungsgericht Hannover aufgrund einer Klage, dass das Streckenradar wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage unrechtmäßig in Betrieb gegangen sei und sofort abgeschaltet werden müsse.  Der Kläger sah sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die Polizeidirektion beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) Rechtsmittel ein. Die Beschwerde wurde aber aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für den Dauerbetrieb eines Streckenradars abgewiesen. Aufgrund des Ende Mai 2019 in Kraft getretenen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), welches in Paragraf 32, Absatz 7 eine explizite Rechtsgrundlage für Section Control beinhaltet, hob das OVG das Verbot in einem Eilverfahren im Juli auf.

Da es sich jedoch um eine im Eilverfahren erwirkte vorläufige Erlaubnis zum Betrieb handelte, wurde das Streckenradar bisher nicht in Betrieb genommen.

Aktuelles Urteil

Am 13.11.2019 erfolgte nun das Urteil im Hauptsacheverfahren. Dem OVG zufolge bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen im neuen Polizeigesetz des Landes keine „durchgreifenden Bedenken“. Eine Revision gegen seine Entscheidung ließ das OVG nicht zu.

Das Innenministerium in Hannover teilte mit, das Streckenradar sofort wieder in Betrieb zu nehmen.