Wer kennt nicht das blaue „Kamera-Schild“ am Eingang vom Supermarkt, Einkaufszentrum oder Bahnhof, das auf eine Videoüberwachung hinweisen soll. Die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO brachte zwar viele Neuerungen mit sich, soll sie doch noch stärker die Transparenz einer Datenverarbeitung fördern, doch den „Schilderwald“ gibt es hierzulande auch schon seit vielen Jahren.

Wie auch die Aufsichtsbehörden immer gebetsmühlenartig erklären, sollte dieses Hinweisschild möglichst allen Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO gerecht werden. Auch müssen die Angaben für den Betroffenen vor Betreten der videoüberwachten Fläche klar erkennbar und verständlich sein.

Der Jurist formuliert es so:

„Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird.“ (Erwägungsgrund 60 der DSGVO)

Je nach Lesart von Artikel 13 und 14 DSGVO sind mindestens fünf, wohl eher aber zehn Angaben auf dieser Tafel geboten. Das Besondere: Sie sind zum Start-Zeitpunkt der Verarbeitung darzustellen – also im Falle eines überwachten Kaufhausparkplatzes bei der Fahrt auf das Gelände und nicht eine halbe Stunde später.

Moment! Der Leser wird sich jetzt an dieser Stelle und hoffentlich spätestens beim nächsten Einkauf die Frage stellen: Ist das so? Das Hinweisschild müsste wohl eher mehrere Quadratmeter groß sein. Und am besten auch in verständlicher allgemeiner Sprache gehalten sein. Ob die vielerorts anzutreffenden umfangreich bedruckten Hinweisschilder (siehe unseren Blog-Beitrag zur Hinweispflicht) mit juristischen Begriffen und vielen Paragraphen verständlich sind, mag sowieso angezweifelt werden, aber das ist ein anderes Thema.

Aber was ist eigentlich abends im Dunkeln, wenn der Supermarktparkplatz während der späten Öffnungszeiten nicht richtig beleuchtet ist und deshalb der Kunde bei Betreten oder Befahren des Geländes das Schild gar nicht erkennen und die Informationen darauf erst recht nicht lesen kann? Oder der Einzelne das Schild abends gar nicht sieht, also nicht von der Existenz der Videoüberwachung erfährt? Gleiches gilt natürlich auch morgens um 6 Uhr, wenn das Geschäft öffnet. Ob mit oder ohne Zeitumstellung, ist es häufig dunkel zu den Geschäftszeiten. Ja, dann sind dem Betroffenen diese notwendigen Informationen über die Kamera nicht zugänglich und fehlen, mit der Folge: Die Infopflichten aus der DSGVO sind verletzt, was nach der Verordnung ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Unter Umständen ist die vollumfängliche Videoüberwachung in dieser Situation sogar verboten! Ha!

So schreiben die Aufsichtsbehörden im DSK Papier Nr. 13 zur Videoüberwachung recht praxisfern:

„Eine intransparente Videoüberwachung steht nicht im Einklang mit der DS-GVO (Art. 5, 13 DS-GVO). Die Aufsichtsbehörde kann gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen oder gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Videoüberwachung vorübergehend oder endgültig beschränken bzw. untersagen. Mangelnde Transparenz ist zudem ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO.“

Mit anderen Worten: Die Verantwortlichen sollten also schleunigst zusehen, alle Hinweisschilder mit Lampen zu versehen bzw. anzustrahlen, damit sie auch bei Dunkelheit wunderschön auffällig leuchten und die Schrift zu lesen ist. Aber die Schilder sollten natürlich nicht zu stark angeleuchtet werden, damit das Schild auch nicht den Fahrer oder Nachbarn blendet.

Diese kniffelige Lage gilt aber übrigens auch bei allen anderen Firmen und Hauseigentümern, die Ihr Firmengelände, die Lobby oder den Garten mit Videokameras rund um die Uhr beobachten. Den Stromanbietern wird diese Info sicherlich freuen.

Was lernen wir daraus? Eigentlich kann man es nie recht machen mit dem (Datenschutz)-Recht!

Aber bevor nun unsere Telefone nicht mehr stillstehen, sei zu sagen, dass diese Anforderungen natürlich nicht ganz ernst gemeint sind und ein unbeleuchtetes Hinweisschild sicherlich nicht bemängelt werden würden.