Allein im 1. Halbjahr 2020 wurden in Europa 33.164 Tesla Fahrzeuge neu zugelassen. Zahlreiche Vorteile werden dem Kauf eines Tesla Autos zugeschrieben, bspw. das autonome Fahren, selbstständiges Einparken oder eine stetige Wertsteigerung durch regelmäßige Software Updates.

Solche Features basieren auf zahlreichen Datenverarbeitungsprozessen, welche, zumindest in Europa, an der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu messen sind. Tesla stand bereits mehrfach in der Kritik, die DSGVO nicht einzuhalten. Zuletzt veröffentlichte das Netzwerk Datenschutzexpertise am 19.10.2020 ein diesbezügliches mehrseitiges Gutachten mit dem Ergebnis, dass „die Datenverarbeitung durch Tesla, etwa dessen Modell 3, in vieler Hinsicht gegen die europäischen Vorgaben des Datenschutzes und des Verbraucherschutzes verstößt“.

Auf zunächst zwei Aspekte des Gutachtens wird nachfolgend Bezug genommen:

1. Video- und Ultraschallüberwachung im Fahr-und im Parkmodus

Sachverhalt:

Das Tesla Automobil ist mit acht Kameras ausgestattet, welche eine 360-Grad-Rundumüberwachung der Fahrzeugumgebung in bis zu 250 Meter Entfernung ermöglichen, sowohl im Fahr-als auch im Parkmodus. Dabei nehmen die Kameras die Umgebung in hoher Auflösung auf, sodass Personen oder auch Kfz-Nummernschilder klar zu erkennen sind.

Datenschutzrechtliche Bewertung:

Für jede Datenverarbeitung bedarf es einer Rechtsgrundlage. Da Einwilligungen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen nicht vorliegen, kommt eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Aufgrund der hohen Bildauflösung ist eine Identifizierbarkeit der Betroffenen möglich, sodass ein Personenbezug hergestellt werden kann und die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach den Vorschriften der DSGVO zu bewerten ist.

Die Videoüberwachung muss einem konkreten Zweck dienen. Es bedarf eines berechtigten Interesses, welches vom Unternehmen grundsätzlich nachzuweisen ist. Die Filmaufnahmen sollen der Gewinnung von Beweismitteln dienen, bpsw. bei Unfällen. Dies ist grundsätzlich ein legitimer Zweck der mit der Videoüberwachung verfolgt werden kann. Den berechtigten Interessen des Verantwortlichen dürfen jedoch keine überwiegenden Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegenstehen. Die Aufzeichnung von Bilddaten greift grundsätzlich in das Persönlichkeitsrecht ein. Problematisch ist hierbei insbesondere die permanente Überwachung. Kameras sollten grundsätzlich so eingestellt werden, dass Personen nur im berechtigten Ausnahmefall erfasst werden. Die Datenverarbeitung beschränkt sich hier gerade nicht auf konkrete Ereignisse oder Personen, die in das Ereignis verwickelt sind oder sich regelwidrig verhalten. Vielmehr werden wahllos Daten sämtlicher Personen aufgezeichnet, die sich im Aufnahmebereich der Kameras aufhalten. Dieses Vorgehen steht zum verfolgten Zweck in keinem Verhältnis, da alle Verkehrsteilnehmer unter Generalverdacht gestellt werden und eine Datenverarbeitung auf Vorrat vorgenommen wird. Da eine solche dauerhafte Überwachung den Betroffenen auch nicht bekannt ist, überwiegen die Interesse und Grundfreiheiten der Betroffenen die Interessen des Unternehmens.

2. Datenübermittlung an unsichere Drittstaaten, wie bspw. USA

Sachverhalt:

Hinsichtlich der internationalen Datenübermittlung äußert sich Tesla wie folgt: „Mit der Nutzung unserer Produkte oder Dienstleistungen … erklären Sie sich mit der Übermittlung von Informationen von Ihnen, über Sie oder über Ihre Nutzung … in Länder außerhalb Ihres Wohnsitzlandes, einschließlich der USA, einverstanden […]. Insbesondere ist Tesla zertifiziert und befolgt das EUU.S. Privacy Shield Programm und das Swiss-U.S. Privacy Shield Programm [….].

Datenschutzrechtliche Bewertung:

Gemäß Art. 44 ff DSGVO sind Daten nur dann an Drittstaaten zu übermitteln, wenn diese ein angemessenes, dem europäischen Datenschutzrecht vergleichbares, Datenschutzniveau vorweisen. Das EU-US Privacy Shield, welches ein solches Datenschutzniveau attestierte, ist vom Europäischen Gerichtshof im Juli 2020 für ungültig erklärt worden. Für Datenübermittlungen in die USA, die bisher ausschließlich auf das Privacy Shield gestützt wurden, besteht nun Handlungsbedarf, da solche Transfers nicht mehr als DSGVO-konform gelten. Auf der Internetseite von Tesla finden sich keine Angaben dazu, wie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof reagiert wurde – ob andere Garantien getroffen wurden, bspw. Standardvertragsklauseln abgeschlossen wurden. Die Datenübermittlung in die USA ist daher aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.

Weitere Aspekte werden gesondert in weiteren Blogbeiträgen dargestellt.