Wer seiner Liebsten oder seinem Kind schon immer einmal virtuell auf Schritt und Tritt folgen wollte, hat nun bald die Gelegenheit dazu. Google Maps bietet den Benutzern die Freigabe des eigenen Standorts in Echtzeit an – und ermöglicht so das persönliche Live-Tracking. Fragen nach dem genauen Aufenthaltsort bei der Verabredung sind wohl bald überflüssig.

Nach dem letzten Update von Google Maps wird diese „neue“ Funktion von Google beworben. Nunmehr kann der Benutzer bei der Google Maps App sowohl auf dem Smartphone als auch auf der Desktop-Version (PC) den eigenen Standort mit zuvor ausgewählten Kontakten teilen.

Live-Tracking für die Freunde

Die Funktion der Übermittlung des eigenen Standortes an andere Nutzer ist wahrlich nicht neu – ebenso auch nicht die Tatsache, dass Google Maps schon immer bei aktivierter Standortfreigabe (GPS) am Smartphone mehr oder weniger exakt die Position des Gerätes berechnet und auf diese Weise auch Bewegungsmuster erstellen kann. Schon der frühere Dienst Latitude nutzte diese Funktion. Welche GPS-Daten bzw. Meta-Daten von Google darüber hinaus noch gespeichert und verwendet werden, ist nicht bekannt.

Datenschutz bei Google Maps

Funktionen mit Standortdaten in Echtzeit werfen als personenbezogenes Datum (im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG) immer datenschutzrechtliche Fragen auf. Zumindest einige Einstellungsmöglichkeiten bei Google Maps kommen aber dem hiesigen Datenschutz entgegen. So kann der Benutzer exakt einstellen, welche Person aus der Kontaktliste die Standortangaben angezeigt bekommt, und daher die Zielgruppe selbst bestimmen. Ebenso lässt sich der konkrete Zeitraum für diese Freigabe, z.B. nur für 15 Minuten, 1 Stunde oder dauerhaft, festlegen und die Übermittlung jederzeit wieder deaktivieren. Ein eingeblendetes Symbol auf der eigenen Anzeige des Google Maps Kartenmaterials zeigt dem Nutzer an, dass er seinen Standort mit anderen Personen gerade aktiv teilt.

Ob das neue Feature mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar ist, darf dennoch hinterfragt werden. Die zielgerichtete Freischaltung gegenüber einer bestimmten Person bzw. einer bestimmten Personengruppe kann als Einwilligung in die datenschutzrechtlich relevante Übermittlung der Standortdaten an das Unternehmen und insbesondere an einen Dritten angesehen werden, gleichwohl bestehen zahlreiche Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität des Dienstes (§§ 4, 4a BDSG).

Zum einen müsste der betroffene Nutzer zuvor umfassend über die damit einhergehende Datenverarbeitung aufgeklärt werden, zum Beispiel zur Frage, welche Daten konkret erhoben und für wie lange gespeichert werden.  Und was ist bei Kindern unter 14 Jahren?

Ferner müssten die Betroffenenrechte (§ 35 BDSG) gewahrt werden, was beispielsweise auf die nachträgliche Löschung aller gespeicherter Daten (auch beim Empfänger) abzielt. Mit der Datenschutzgrundverordnung werden sich diese Betroffenenrechte wie auch die Informationspflichten noch erweitern.
Die augenscheinliche Löschung des Bewegungsprofils darf mithin auch nicht in den tiefen Strukturen der Einstellungsmenüs versteckt werden.

Zudem darf eine Datenübermittlung in das EU-Ausland zu etwaigen Google-Servern in den USA als sehr wahrscheinlich gelten.

Google Maps hilft bei der Parkplatz-Suche

Ein weiteres kleines Feature von Google Maps soll unseren Alltag erleichtern. Bald können die Nutzer auf dem Kartendienst von Google den Parkplatz ihres Autos angeben inklusive weiterer Informationen wie z.B. dem Aktivieren einer Parkuhr.

Das neue Feature soll nicht nur das Widerfinden des abgestellten PKWs in engen Gassen oder riesigen Parkhäusern erleichtert, sondern auch das Teilen der Ortsangaben zum Auto mit Freunden gestatten. Carsharing einmal anders: Wenn der Kollege oder Partner das Auto mal kurz in der Mittagspause benötigt.

Gefahren für den Datenschutz: Wenn einen der Ort verrät

Es ist zu erwarten, dass Google die zusätzlichen Angaben der Nutzer auswerten wird, um gegebenenfalls das eigene Angebot zu erweitern. Möglicherweise könnte in ferner Zukunft gleichzeitig das Bezahlen von Parkgebühren oder die Suche nach freien Parkplätzen über Google Maps angeboten werden. Der Internetriese könnte seinen Nutzern dann auch passende Werbung und passende Nachrichten präsentieren – Wer also neben einem Kino oder Elektromarkt parkt, bekommt vielleicht gleich ein paar Informationen zu den neuesten Kinofilmen.

Im Zusammenwirken von Standortdaten und Nutzerverhalten (z.B. Sucheingaben zu lokalen Plätzen) lassen sich selbstverständlich immer mehr Informationen zum Betroffenen gewinnen. Ob dies von der Einwilligung bzw. Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen umfasst wird, kann bezweifelt werden.

Und wie wirkt es sich im Zeitalter von „big data“ auf die Profilbildung des Nutzers aus, wenn dieser jede Woche zur selben Zeit vor einem Fitnessstudio oder aber einer Praxis zur Suchttherapie parkt?