Rennen, Kratzen, Beißen – diese Tugenden allein entscheiden im modernen Profifußball schon lange nicht mehr über Sieg oder Niederlage. Stattdessen wird heutzutage sowohl während eines Spiels im Stadion als auch beim täglichen Training unter der Woche mit Hightech auf höchstem Niveau gearbeitet. Um im Training möglichst genaue Analysen über Fitnesswerte und Gesundheitsdaten zu erhalten, wird vielerorts das Trainingsgelände von einer Vielzahl an Kameras gefilmt und die Sportler werden mit mobilen Sensoren am Körper und an der Ausrüstung versehen. Bei der TSG Hoffenheim beispielsweise werden die so gewonnen Daten während des Trainings in Echtzeit auf eine Datenbrille des Trainers übertragen. Zum Beginn der Saison 2014/2015 ist auch der Branchenprimus FC Bayern München in die Arbeit mit derartiger Technik eingestiegen. Mit Hilfe von Sensoren am Körper der Spieler, Videoüberwachung und Datenbanken sollen Daten über das Leistungsvermögen, die Stärken und Schwächen, aber auch die Gesundheit erhoben  und verarbeitet werden. Zweck des Aufwandes ist die bedarfsgerechte Trainingsgestaltung für den einzelnen Spieler.

Fraglich ist bei all diesem Fortschritt, wie der Einsatz moderner Überwachungstechnik datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Ist die geschilderte Überwachung während des Trainings überhaupt rechtmäßig? Und was hat mit einem angelegten Datensatz zu geschehen, wenn ein Spieler mal den Verein wechselt?

Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis allgemein

Fußballer unterliegen grundsätzlich denselben rechtlichen Maßstäben wie „normale“ (oder normal bezahlte) Beschäftigte. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich folglich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders geschützte personenbezogene Daten. Solche Daten dürfen nur beim Vorliegen einer Erlaubnis aus dem Gesetz oder einer Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Als gesetzliche Erlaubnis zum Umgang mit Gesundheitsdaten kommt vor allem der § 28 Abs. 6 BDSG in Betracht. Das Abstellen auf eine Einwilligung in den Umgang mit Gesundheitsdaten im Rahmen eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist hingegen grundsätzlich problematisch. Eine solche Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Gerade diese Freiwilligkeit fehlt jedoch häufig, wenn ein Beschäftigter mit negativen Konsequenzen für den Fall der Verweigerung der Einwilligung rechnen muss.

Die Überwachung im Training

Gemäß diesen Grundsätzen bedarf es also einer Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten der Fußballer im Trainingsbetrieb.

Denkbar wäre als Rechtsgrundlage die gesetzliche Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG. Dieser erlaubt in engen Grenzen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche. In der datenschutzrechtlichen Fachliteratur ist umstritten, ob diese Formulierung weit oder restriktiv (also eng am Wortlaut) auszulegen ist. Bei einer weiten Auslegung der Norm könnte man sie so verstehen, dass sie das Erheben und Verarbeiten von Gesundheitsdaten für Zwecke des Vertragsverhältnisses (hier konkret des Arbeitsverhältnisses) allgemein gestattet. Nur mit dieser Lesart der Norm ließe sich das Sammeln von Gesundheitsdaten eines Spielers auf dem Trainingsplatz auf die gesetzliche Erlaubnisnorm stützen.

Legt man die gesetzliche Erlaubnis hingegen streng am Wortlaut aus, so bedarf es einer Einwilligung der Spieler in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Gesundheitsdaten. Wie bereits oben dargestellt, könnte eine Einwilligung an der fehlenden Freiwilligkeit bezüglich ihrer Abgabe scheitern. Es ist schließlich kaum auszuschließen, dass einem Profi, der sich im Training gegenüber seinem Trainer weigert die erforderlichen Sensoren anzulegen, hieraus Nachteile erwachsen. Gerade in der Fußballwelt, in der viel Wert auf Hierarchie und Korpsgeist gelegt wird, dürfte ein so aus der Reihe tanzender Spieler auf Probleme stoßen. In der Literatur wird jedoch vertreten, dass die Möglichkeit einer Einwilligung auch im Beschäftigungsverhältnis möglich sein muss.

Im Ergebnis ist also schon zweifelhaft, ob das Sammeln der Gesundheitsdaten während des Trainings datenschutzrechtlich konform ausgestaltet werden kann. Nur wenn die Spieler bei der Abgabe einer Einwilligungserklärung die Freiheit der Entscheidung behalten, kann von der rechtlichen Zulässigkeit ausgegangen werden.

Was gilt nach dem Vertragsende?

Auch wenn der Einsatz technischer Mittel stark auf dem Vormarsch ist, scheint die Frage, wie langfristig mit den so gewonnenen Daten umzugehen ist, weitgehend ungeklärt. „Während der Vertragslaufzeit gehören die Daten dem FC Bayern“, sagt etwa Karl Heinz Rummenigge, der Vorstandsvorsitzende des FC Bayern. Auf die Frage, was nach Vertragsende gelte, fügte er in einem Radiointerview scherzhaft hinzu „da können sie ja mal die NSA fragen“. Dass rechtliche Bewertungen nicht die Stärke Rummenigges sind, ist inzwischen öffentlich bekannt. In der Tat gestaltet sich die Lösung des Problems jedoch schwierig.

Ein Eigentum wie an Sachen kann nach überwiegender Auffassung an Daten nicht entstehen. Weder der Verein, in dessen Trainingsbetrieb die Daten erhoben worden sind, noch der Spieler über dessen Gesundheit die Daten Auskunft geben, können also Eigentum an den Daten erworben haben. Ein auf Eigentum gestütztes Herausgaberecht seitens eines Spielers bezüglich der Daten besteht insofern nicht.

Auch das Urheberrecht gewährt dem Hersteller einer Datenbank nur Schutz bezüglich seiner Datenbank insgesamt oder wesentlicher Teile (§87b Abs. 1 UrhG). Nicht geschützt werden hingegen einzelne Daten aus einer Datenbank. Ein Recht der Vereine als Datenbankhersteller zum Behalten der Daten über die Gesundheit der Spieler ergibt hieraus auch nicht.

Eine generelle Aussage zum Umgang mit Daten trifft letztlich § 35 BDSG. Hier heißt es, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Hieraus könnte der Grundsatz folgen, dass die Gesundheitsdaten eines Spielers zu löschen sind, wenn dieser nicht mehr für den Verein spielt. Der Verein benötigt die Daten dann natürlich nicht mehr, da er den jeweiligen Spieler nicht mehr trainiert.

Zu demselben Ergebnis gelangt man auch auf anderem Wege: Wenn die Rechtsgrundlage zum Umgang mit den Gesundheitsdaten der Spieler in einer Einwilligung liegt, so ist davon auszugehen, dass diese Einwilligung nur für den Zeitraum des laufenden Vertrags gilt. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit dürfte die Einwilligung automatisch entfallen. Mit ihr entfällt die Rechtsgrundlage und damit die Erlaubnis zur Speicherung der Daten.

Abpfiff

Für eine rechtskonforme Ausgestaltung des Umgangs mit den Gesundheitsdaten der Spieler, sollten sich die Vereine zur Sicherheit eine Einwilligungserklärung der Spieler geben lassen, die den Vorgaben des §4a Abs. 3 BDSG genügt. Insbesondere muss diese Einwilligung schriftlich erfolgen und der Spieler ist umfassend über den vorgesehenen Zweck und die Art der Gesundheitsdaten zu unterrichten. In einer solchen Vereinbarung könnte ferner eine Absprache über den Umgang mit den Daten bei Vertragsende getroffen werden. Hier könnte man auch dem möglichen Wunsch eines Spielers entgegenkommen, seinen Datensatz bei einem Vereinswechsel mitzunehmen.

Realistisch betrachtet bleibt das große Feld Datenschutz für Fußballer wohl eher kein Trainingsplatz. Zumindest auf Vereinsseite sollte aber versucht werden, bei der technischen Entwicklung auch rechtlich Schritt zu halten.