„Wenn der Berg nicht zum Propheten kommt, muss der Prophet zum Berg gehen“. So lautet ein vielfach zitiertes Sprichwort, welches sich auch Behörden zu eigen machen. Um möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu erreichen, setzen sie verstärkt auf Präsenz in den Sozialen Medien (Stichwort Facebook, Twitter und Co.). In Rheinland-Pfalz war es bislang so, dass Behörden zwar eigene Social-Media-Profile anlegen konnten, aber nicht direkt auf Usereingaben reagieren durften.
Nun hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Kugelmann, einen Handlungsrahmen für die Nutzung von „Sozialen Medien“ herausgegeben, der es den rheinland-pfälzischen Behörden erlaubt, unter bestimmten Bedingungen direkt mit den Bürgerinnen und Bürgern in eben diesen Sozialen Medien zu kommunizieren. Sobald es um den Bezug von konkreten Verwaltungsleistungen geht, sollen die Behörden jedoch auf die Social Media-Dienste verzichten. Auch soll immer darauf hingewiesen werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die gleichen Informationen über andere Kanäle beziehen können. Diese anderen Kanäle, wie z.B. die eigene Behördenhomepage, sollen explizit beworben werden.
Der Handlungsrahmen macht den Behörden in sieben Punkten Vorgaben, die bei der Kommunikation in und durch Soziale Medien zu berücksichtigen sind. So schreibt er den Behörden vor, eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei soll dokumentiert werden, warum, welcher Dienst für welchen Zweck genutzt werden soll. Darüber hinaus ist ein Konzept zu erstellen, welches Zweck, Art und Umfang der angebotenen Social Media-Dienste beschreibt und Verantwortlichkeiten für die redaktionelle/technische Betreuung und die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 18 ff. LDSG festlegt.
Auch allgemeingültige Dinge werden nochmals hervorgehoben. So soll die verantwortliche Stelle gem. § 5 Telemediengesetz genannt werden und jedes Angebot über eine Datenschutzerklärung verfügen, die explizit auf die ggf. stattfindende Verarbeitung von Nutzerdaten außerhalb der Europäischen Union hinweist und auch auf die Datenschutzerklärung des jeweiligen Plattformbetreibers (z.B. Facebook) verlinkt.
Positiv an dem Vorgehen des Landesdatenschutzbeauftragten ist, dass er anerkennt, dass viele Bürgerinnen und Bürger heutzutage eher über Soziale Medien zu erreichen sind und den Landesbehörden einen rechtskonformen Weg aufzeigt eben diese zum Wohle der Bürger zu nutzen. Allerdings stellt die Datenschutzbehörde in ihren Ausführungen unmissverständlich fest, dass einiges, was Soziale Medien tun, nicht den deutschen Gesetzen entspricht. Herr Kugelmann verweist explizit auf die Bindung an Recht und Gesetz der staatlichen Stellen, löst das vorhandene Spannungsverhältnis aber nicht auf. Die Grenzen der behördlichen Nutzung von sozialen Netzwerken sind aber so eng, dass es Bürgern immer möglich bleibt, auf herkömmlichen Weg mit diesen in Kontakt zu treten.