Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer erfolglosen Kreditfinanzierung und deren Folgen zu beschäftigen und wird hierzu am 28.1.2014 verhandeln. Die Klägerin verlangte nach dem gescheiterten Ratenkauf von der beklagten Auskunftei die Mitteilung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz. Die Auskunftei informierte über die gespeicherten Daten und die ermittelten Scorewerte, legte aber nicht offen, wie sich die Scorewerte berechneten.
Die daraufhin von der Beklagten eingereichte Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Auskunftsanspruch sei mit der Bekanntgabe der gespeicherten Daten und der Scorewerte umfänglich erfüllt.
„Die [Auskunftei] sei nicht verpflichtet, […]den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erläutern, da dies einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkäme, an deren Geheimhaltung die [Auskunftei] auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe.“
Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch kollidieren zwei Interessen. Einerseits hat der Betroffene, insbesondere bei einer negativen Kreditentscheidung, ein Interesse daran, wie sich ein (schlechter) Scorewert errechnet. Nur so kann er die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um seinen Score zu verbessern.
Auf der anderen Seite hat die Auskunftei ein Interesse daran, ihren Rechnungsweg (ihre Geschäftsgrundlage und damit Geschäftsgeheimnis), geheim zu halten.
Der Bundesgerichtshof wird am 28.1.2014 entscheiden müssen, welches Interesse höher zu bewerten ist.