Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist das erste der in Kapitel 3 der Datenschutzgrundverordnung aufgeführten Betroffenenrechte. Es ist häufig der Ausgangspunkt der effektiven Wahrnehmung der übrigen Betroffenenrechte, sofern die im Vorfeld bereits erteilte Datenschutzerklärung nicht ausreichend über die stattfindenden Verarbeitungsvorgänge aufgeklärt hat. In einer Blogreihe möchten wir diese Betroffenenrechte näher darstellen.

Zu beachten ist, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO im Bundesdatenschutzgesetz, den Datenschutzgesetzen der Länder und einigen Fachgesetzen modifiziert wird. Die Modifikation des Auskunftsrechts über die Verarbeitung der Sozialdaten findet sich in § 83 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Das allgemeine Auskunftsrecht in der Datenschutzgrundverordnung

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO umfasst auf einer ersten Stufe den allgemeinen Anspruch, zu erfahren, ob personenbezogene Daten des Anfragenden beim Adressaten verarbeitet werden. Auf der zweiten Stufe berechtigt die Norm zur Anfrage spezifischer Informationen, unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten sowie deren Speicherdauer, über Dritte, denen gegenüber Daten offengelegt worden sind, oder über die Quellen von denen die Daten erlangt wurden. Werden Daten der betroffenen Person in Drittstaaten übermittelt, ist diese darüber sowie über die geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO zu unterrichten.

Das Auskunftsrecht ist das Spiegelbild der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nach dem Urteil des EuGH vom 12.01.2023, Rs. C-154/21, den Auskunftsersuchenden, sofern dies möglich ist, konkrete Datenempfänger zu nennen sind und nicht lediglich die Kategorien der Empfänger. Ob eine solche konkrete Angabe der Empfänger auch für die Erfüllung der Informationspflichten nach den Art. 13 Abs. 1 lit. e, 14 Abs. 1 lit. e DSGVO vorauszusetzen ist, wurde hingegen offengelassen.

Der betroffenen Person ist zudem entgeltlos eine Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, sofern dabei nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden (Art. 15 Abs. 3, 4 DSGVO).

Das Auskunftsrecht ist im Ergebnis sehr umfangreich. Um besonderen Umständen begegnen zu können, wird es den Mitgliedstaaten der EU mittels der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 DSGVO ermöglicht, neben anderen Rechten auch dieses zu beschränken. Dies soll vor allem dann möglich sein, wenn die Auskunft oder die vorausgehende Information den Zweck der Datenverarbeitung gefährden würde, beispielsweise bei der Aufklärung von Straftaten, der Sicherstellung der nationalen Sicherheit und anderer herausgestellter Schutzgüter.

Das Auskunftsrecht im Sozialgesetzbuch

Auch für die Auskunft über die Verarbeitung der Sozialdaten ist Art. 15 DSGVO die richtige Anspruchsgrundlage, jedoch in Verbindung mit § 83 SGB X. Der deutsche Gesetzgeber hat darin die oben erwähnte Öffnungsklausel der DSGVO dazu genutzt, unter gewissen Voraussetzungen das Auskunftsrecht gegenüber Leistungsträgern einzuschränken. Die Voraussetzungen der Beschränkungen sind sehr komplex aufgebaut und aus diversen Verweisnormen zu entnehmen. Im Ergebnis lassen sie sich den folgenden fünf Fallgruppen zuordnen. Zusätzlich ist jeweils zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung seitens der verantwortlichen Stelle nur entfällt, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine zweckfremde Verarbeitung aufgrund geeigneter technischer und organisatorischer Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen ist:

  1. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X besteht im Sinne der Regelungen der Verweisnorm § 82a Abs. 1 SGB X für betroffene Personen kein Auskunftsrecht, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe gefährdet werden würde, die in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegt, bzw. die öffentliche Ordnung gefährdet werden würde oder dem Wohl des Bundes oder der Länder Nachteile bereitet werden würden. Weiterhin entfällt das Auskunftsrecht, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung geheim gehalten werden müssen. Diese Pflicht zur Geheimhaltung kann sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder dem Wesen der Daten bzw. der Speicherungstatsachen ergeben und liegt insbesondere bei überwiegenden berechtigten Interessen Dritter zur Geheimhaltung vor.
    Von besonderer Relevanz ist diese Regelung beispielsweise bei der Meldung durch eine dritte Person über eine Kindeswohlgefährdung. Hier liegt es häufig im Interesse der meldenden Person anonym zu bleiben. Ob dieses Interesse berechtigt ist, ergibt sich aus der Abwägung mit dem Interesse der gemeldeten Person, die Identität der meldenden Person zu erfahren.
    Zu betrachten ist dabei insbesondere der Umstand, ob die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ist oder ob sie den Tatsachen entspricht.
  2. Im Sinne der Regelung der Verweisnormen §§ 82a Abs. 4, 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB X entfällt das Auskunftsrecht betroffener Personen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern ihrer Sozialdaten, soweit sie den Umständen des Einzelfalles nach mit der Übermittlung an diese Empfänger rechnen muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei einer Beantragung von Geldleistungen auch Bankdaten erhoben werden. Die betroffene Person muss damit rechnen, dass der Sozialleistungsträger die Bankdaten an das kontoführende Geldinstitut übermittelt.
  3. Ebenso entfällt das Auskunftsrecht über die Empfänger von Sozialdaten nach den Verweisnormen §§ 82a Abs. 4, 82 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB X, wenn es sich bei der Sozialdatenverarbeitung um eine Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Verarbeitungseinschränkung oder Löschung innerhalb einer verantwortlichen Stelle handelt bzw. wenn diese Verarbeitungstätigkeiten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu enger Zusammenarbeit zwischen verschiedenen verantwortlichen Stellen stattfindet. Die genannten Stellen sind aus § 35 SGB I und § 67 Abs. 2 S. 2 SGB X zu entnehmen. Der Zweck der Regelung liegt in der Entlastung der Stellen im Rahmen der alltäglichen Zusammenarbeit zur Verfahrensbewältigung.
  4. Auskünfte über die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst sind nur mit deren Zustimmung zu erteilen (§ 83 Abs. 5 SGB X).
  1. Es besteht auch kein Auskunftsrecht, wenn die Sozialdaten nur noch deshalb gespeichert werden, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften nicht gelöscht werden dürfen bzw. ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden (§ 83 Abs. 1 Nr. 2b SGB X).

Anfragende betroffene Personen sollten zudem beachten, dass im Zuge einer Auskunftsanfrage Art. 83 Abs. 2 SGB X vorschreibt, dass die Art der Sozialdaten, über deren Verarbeitung Auskunft verlangt wird, näher zu bezeichnen sind. Dies dient dem Auffinden von personenbezogenen Sozialdaten, die bei der verantwortlichen Stelle nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen (strukturierte Sammlung personenbezogener Daten) gespeichert sind. Dies wird typischerweise solche Fälle betreffen, in denen erst in Papieraktenarchiven nach den entsprechenden Akten, die Sozialdaten des Auskunftsersuchenden enthalten könnten, gesucht werden müsste (siehe HK-SozDatenschutzR/Utz Krahmer/Dominik Hoidn, 4. Aufl. 2020, SGB X § 83 Rn. 12).

Werden keine derartigen Angaben gemacht und ist das Auffinden der Sozialdaten und die Auskunftserteilung dadurch unter Abwägung des Auskunftsinteresses unverhältnismäßig aufwändig, ist der Leistungsträger nicht zur Auskunft verpflichtet.

Nach § 83 Abs. 3 SGB X sind die Gründe der Auskunftsverweigerung von der verantwortlichen Stelle intern zu dokumentieren. Der auskunftssuchenden Person sind diese Gründe jedoch nicht mitzuteilen, wenn ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet werden würde, beispielsweise bei Verdunklungsgefahr. Im Falle der Auskunftsverweigerung ist die anfragende Person darüber aufzuklären, dass sie sich an die gesetzlich zuständige Stelle zur Kontrolle des Datenschutzes wenden kann. Bei dieser Stelle kann die anfragende Person nach § 83 Abs. 4 SGB X prüfen lassen, ob die Verweigerung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

Im Ergebnis der Gegenüberstellung unterscheidet sich das Auskunftsrecht bzgl. „normaler“ personenbezogener Daten von Sozialdaten zwar nicht in Bezug auf die zu erteilenden Informationen, welche sich in beiden Fällen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO ergeben. Zum Zwecke verschiedener Schutzwirkungen und zur Entlastung wird das Auskunftsrecht im Sozialrecht in § 83 SGB X aber eingeschränkt, dies aber auch nur, wenn die Auskunftserteilung – neben den in der Norm beschriebenen Voraussetzungen- zusätzlich einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.