Immer mehr Skiliftbetreiber gehen dazu über mittels Fotoabgleich zu überprüfen, ob die Liftkarten ordnungsgemäß genutzt und nicht übertragen werden.
Skipässe sind regelmäßig nicht auf andere Personen übertragbar. Häufig teilen sich aber z.B. Eltern eine Karte, wenn z.B. nur ein Elternteil wegen zu betreuender Kinder Skifahren kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Liftbetreiber schließen eine Übertragung bzw. einen Weiterverkauf jedoch aus. Um den wirtschaftlichen Verlust zu minimieren, setzen viele Liftbetreiber einen Fotoabgleich ein. Bei der ersten Nutzung des Skipasses wird ein Foto des Nutzers angefertigt und mit der ausgelesenen Skipassnummer für die Geltungsdauer des Skipasses gespeichert. Bei jeder weiteren Liftfahrt wird erneut ein Foto angefertigt, das mit dem ursprünglichen Bild verglichen werden kann. In den meisten Fällen erfolgt ein Abgleich bisher stichprobenhaft und manuell.
Dieses Vorgehen wurde von mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden (vgl. z.B. 7. TB NOB Sachsen, TB Bayern 2013/2014) als zulässig eingestuft. Soweit nichts Neues (vgl. unseren Bericht aus dem Jahr 2015). Allerdings weist der Landesdatenschutzbeauftragte aus Sachsen explizit darauf hin, dass die Wintersportler deutlich über die Anfertigung von Fotos zum Zweck der Missbrauchskontrolle zu informieren seien. Ein Hinweis versteckt in den AGB und ein Hinweis „Fotokontrolle möglich“ am Lift sei zwar formaljuristisch ausreichend, werde dem präventiven Anliegen der Liftbetreiber allerdings nicht gerecht. Eine Information z.B. in den Flyern zum Skigebiet sowie großformatige Hinweisschilder seien deutlich besser geeignet.
Na dann, Hals- und Beinbruch.