Ein telefonierendes Hinterteil?! Was absurd klingen mag, stellt für nachlässige Mobiltelefonnutzer in den Vereinigten Staaten neuerdings ein reales Risiko dar. Ein Berufungsgericht in Cincinnati stellte fest, dass der Nutzer für zufällige und unbemerkte Anrufe des eigenen Mobiltelefons haftbar gemacht werden kann.

Der Fall

Zwei Vorsitzende eines Flughafens waren im Ausland unterwegs, als sie die Assistentin des Geschäftsführers telefonisch kontaktierten, damit diese einen Tisch in einem Restaurant reservieren könne. Als das Mobiltelefon nach Beendigung des Anrufes in die Anzugtasche gesteckt wurde, wählte das Gerät erneut die Nummer jener Assistentin – ohne dass der Vorsitzende dies bemerkt hätte. Währenddessen fühlten sich die beiden Vorsitzenden – weit weg von der Heimat – frei und unbeobachtet, um unbeschwert darüber zu diskutieren, wie sie ihren Geschäftsführer ersetzen wollten. Dass die zuvor kontaktierte Assistentin ihre komplette Konversation aufgrund des erneuten Anrufs mitverfolgen konnte, merkten sie nicht. Ebenso wenig rechnete der unbewusste Anrufer damit, dass die Information über die Auswechslung des Geschäftsführers Dritten zugänglich war.

Die Assistentin notierte den Inhalt der Gespräche während des ganzen «Telefonates» mit und zeichnete es teilweise auch auf. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse teilte sie umgehend dem betroffenen Geschäftsführer sowie den übrigens Vorsitzenden mit.

Der abgehörte Vorsitzende war verständlicherweise alles andere als erfreut darüber und verklagte die Assistentin wegen der Verletzung eines nationalen Gesetzes über Abhöraktionen (sog. «wiretap act»), welches absichtliche Mitschnitte elektronischer oder mündlicher Kommunikation als illegal einstuft.

Argumentation des Gerichtes

Während man das „butt dialing“ – also Zufallsanrufe von Mobiltelefonen aus der Hosentasche heraus – auch mit dem Versenden eines Fax an eine falsche Nummer oder einer irrtümlich hinterlassenen Voicemail vergleichen und daher eine analoge Rechtsprechung erwarten könnte, urteilte das Gericht in diesem Fall zugunsten der verklagten Assistentin. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass derartige Zufallsanrufe aus einer Schlamperei und Nachlässigkeit des Mobiltelefonnutzer gründen und mit dem Offenlassen der Vorhänge zu Hause verglichen werden können; dann muss ebenfalls damit gerechnet werden, dass jemand ein Auge riskiert und kein rechtlicher Schutz geltend gemacht werden kann.

Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass einfache Handgriffe – wie beispielsweise das Betätigen der Telefonsperre – Zufallsanrufe verhindern. Wer Geräte nutzt, die geeignet sind bestimmte Konversationen Dritten zugänglich zu machen, ohne die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, kann nach Ansicht des Gerichts keine vernünftigen Erwartungen an die Privatsphäre haben und sie braucht daher auch nicht geschützt zu werden.

Kritik

Ob das Abhören eines versehentlich getätigten und offensichtlich unbemerkten Anrufs tatsächlich damit verglichen werden kann, dass die Vorhänge der Wohnung offen gelassen wurden, ist kritisch zu beäugen. Im Unterschied zu den offenen Vorhängen fällt einem ein „butt dial“ nicht direkt auf. Ebenfalls ist fraglich, ob das Offenlassen von Gardinen nicht eine bewusste Entscheidung darstellt und der Vergleich mit Zufallsanrufen daher etwas abwegig ist.

Unabhängig davon fordert der bewusste Gebrauch von derartigen Mobiltelefonen ein gewisses Maß an vernunftgemäßem Umgang und der Einhaltung minimalster Sicherheitsmaßnahmen.