Gut versteckt im letzten Absatz des Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist geregelt, dass das Gesetz innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden soll. Eine solche Evaluation ist sicherlich sinnvoll und die Erfahrungen der letzten Jahre machten einen bestehenden Verbesserungsbedarf deutlich. Bevor wir näher hierauf eingehen und zu entsprechenden Verbesserungsvorschlägen kommen, noch kurz zum Überprüfungsverfahren an sich:

Die Überprüfung des KDG

Das KDG schreibt vor, dass eine Überprüfung bis zum 24.05.2021 erfolgen muss, es bleibt demnach noch etwa ein Monat Zeit dafür. Wie diese Überprüfung aussieht und durch wen sie erfolgt, ist dabei nicht festgelegt. Dass überhaupt etwas passiert, wissen wir nur, weil der Bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski in seinem Tätigkeitsbericht und in zwei Interviews (hier und hier) darüber berichtet hat. Demnach ist die Überprüfung schon mehrfach Thema bei der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten, also der Konferenz der katholischen Aufsichtsbehörden, gewesen. Dabei sollen zahlreiche Änderungsvorschläge diskutiert worden sein, einige davon hatten wir schon hier vorgestellt. Ob dies im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz (die das KDG erlassen hat) erfolgt und ob den Bischöfen am Ende ein Bericht mit Empfehlungen vorgelegt wird, ist nicht bekannt. Ebenso unbekannt ist, ob durch die Bischofskonferenz selbst eine Evaluierung stattfindet.

Bekannt ist jedoch, dass auch abseits der Aufsichtsbehörden bereits Stellungnahmen zum Anpassungsbedarfs des KDG abgegeben wurden. Solche liegen bisher von der Expertengruppe Social Media der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz, vom BDKJ sowie seit kurzem von der Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands (GKP) vor. An dieser Stelle soll noch einmal Felix Neumann vom Artikel 91-Blog erwähnt und gedankt werden, der an zwei der oben genannten Stellungnahmen mitgewirkt hat und sich auch mit seinem Blog für eine Verbesserung des KDG stark macht.

Die Stellungnahme der Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands.

In der vor kurzem veröffentlichten Stellungnahme der GKP werden einige konkrete Vorschläge zur Gesetzesänderung gemacht, die hauptsächlich journalistische Besonderheiten ansprechen, aber auch einige generelle Problematiken benennen. Nachfolgend einige der wichtigsten Punkte

  • Erweiterung der Begriffsbestimmung „Beschäftigte“ um Ehrenamtliche in § 4 Nr. 24. Das würde dazu führen, dass Ehrenamtliche etwa dann mitgezählt werden, wenn es um die Frage geht, ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestimmt werden muss. Das ist vor allem für Einrichtungen mit wenigen hauptamtlichen aber vielen ehrenamtlichen Kräften relevant.
  • Klarstellung, was unter „kirchliches Interesse“ in § 6 Abs. 1 lit. f fällt oder Ersetzung durch „berechtigtes Interesse“ wie auch in der DSGVO.
  • Streichung der Ausnahme, dass öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen (z.B. Pfarreien) keine Bußgelder erhalten können.
  • Regelung, die explizit die Übertragung (Streamen) von Gottesdiensten erlaubt, wenn die Teilnehmer ausreichend informiert werden. Als Vorbild dafür kann § 53 DSG-EKD (das evangelische Pendant des KDG) dienen.

Wie geht es weiter?

Genau das wissen wir eben nicht. Von verschiedenen Stellen gibt es verschiedene Verbesserungsvorschläge, die wohl größtenteils berechtigt sind. Das KDG ist an einigen Stellen noch unklar und stellt die Anwender*Innen so vor Probleme. Auch das trägt zur Datenschutzmüdigkeit in den Einrichtungen bei.

Ob diese Vorschläge und Stellungnahmen am Ende dazu führen, dass die Bischofskonferenz tatsächlich eine Gesetzesänderung vornimmt, bleibt offen. Falls es soweit kommt, halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.