Mittlerweile haben viele Bundesländer Regelungen zum Testen der Schüler­innen und Schüler („SuS“) auf eine mögliche Infektion mit Covid 19 eingeführt. Diese unterscheiden sich teilweise deutlich voneinander: Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen zum Beispiel haben für den Schulbesuch eine Testpflicht in den Schulen eingeführt, in anderen Bundesländern wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern wiederum erfolgen die Tests auf freiwilliger Basis. Da es sich bei den Testergeb­nissen um Gesundheitsdaten von Kindern handelt, sind die datenschutzrecht­lichen Anforderungen an den Umgang mit diesen sen­siblen Daten besonders hoch.

Zwischenzeitlich hat sich mit dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit Dr. Lutz Hasse zu diesem Thema geäußert und hält die Einholung einer Einwilligungserklärung für die mit den Schnelltests verbundenen Datenverarbeitungen für erforderlich.

Einwilligung oder Rechtsvorschrift

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten – auch die von Gesundheitsdaten – durch öffentliche Stellen (also auch durch Schulen) ist datenschutzrechtlich insbesondere dann rechtmäßig, wenn entweder eine Einwilligung vorliegt oder eine Rechtsvorschrift im nationalen Recht sie erlaubt.

In den meisten Bundesländern gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Durchführung der Tests. Eine Ausnahme bildet hier unter anderem Nordrhein-Westfalen, wo die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ausdrücklich in der Corona-Betreuungsverordnung geregelt ist. In den Fällen, in denen es keine gesetzliche Grundlage hierfür gibt, ist Einholung einer Einwilligungserklärung erforderlich.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht empfehlenswert sind dabei vor allem die Regelungen, bei denen eine möglichst sparsame Datenverarbeitung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt. Darüber hinaus sollte eine Stigmatisierung der SuS vermieden werden, sollte ein Test tatsächlich positiv sein. Als Beispiel anzuführen sind dabei die Regelungen in Niedersachsen, wo alle SuS in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zweimal pro Woche verpflichtend an Präsenztagen getestet werden und diese morgens vor dem Besuch der Schule zu Hause durchzuführen haben. Ohne ein negatives Ergebnis dürfen SuS dann nicht am Unterricht teilnehmen. Zugleich ist die Präsenzpflicht aufgehoben, so dass SuS, die sich nicht selbst testen bzw. von den Eltern testen lassen, verpflichtet sind, am Distanz­unterricht teilzunehmen. In Niedersachsen müssen Eltern und Erziehungsberech­tigte das negative Testergebnis (analog oder digital) schriftlich am Testtag bestäti­gen. Zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde kontrollieren die Lehr­kräfte die Bestätigungen der Eltern. In Ausnahmefällen kann eine Nachtestung in der Schule unter Beaufsichtigung erfolgen. Bei einem positiven Test ist die Schullei­tung zu informieren, die dann wiederum das zuständige Gesundheitsamt infor­miert.

Good practice

Hier erfolgt ein sehr datensparsamer Umgang mit den Gesundheitsdaten der Kinder innerhalb der Schule. Auch die Gefahr der Stigmatisierung wird wegen der Durchführung der Tests zu Hause weitestgehend minimiert. Da es aber auch hier zu Testungen innerhalb der Schule kommen kann, nämlich in den Fällen, in denen die Durchführung des Tests vergessen wurde oder die Bestätigung der Eltern nicht vorliegt, ist die Einholung einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung angeraten. Darüber hinaus sollten die SuS und deren Erziehungsberechtigte ausführlich über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Testung informiert werden. Folgende Punkte sollten bei diesem Verfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht beachtet werden:

  • Idealerweise sollten die Bestätigungen der Eltern und Erziehungs­berechtigten auf einer Liste erfolgen, die die SuS in ihrer Elternmappe bei sich führen.
  • Diese Liste sollte das das Datum, die Negativbestätigung des Testes sowie die Unterschrift der Eltern und Erziehungsberechtigten beinhalten.
  • Diese Liste sollte vor Beginn des Unterrichts in der Schule kontrolliert und von der Schule gegengezeichnet werden.
  • Bei einer digitalen Lösung zum Nachweis des negativen Testergebnisses sollte insbesondere Wert auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Daten gelegt werden. Die Daten sollten auf einem Server der Schule verarbeitet werden, die Einbeziehung eines Dienstleisters erfordert die Einhaltung der Vorgaben zur Verarbeitung im Auftrag (Auswahl eines Dienst­leisters mit Speicherort in Europa, Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbei­tung, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, etc.)
  • Zur Verarbeitung der Daten im Falle der Nachtestung vor Ort (negatives/positives Ergebnis als Gesundheitsdaten) sollte eine Einwilligung eingeholt werden
  • Die SuS und deren Eltern sollten über die Datenverarbeitung informiert werden
  • Nachtestungen in der Schule sollten so diskret wie möglich erfolgen

In anderen Bundesländern, wie z.B. Bremen und Hamburg erfolgen die Tests zwar auch verpflichtend – das negative Testergebnis ist insofern Voraussetzung für den Zutritt bzw. den Verbleib auf dem Schulgelände – die Tests erfolgen allerdings nicht zu Hause, sondern vielmehr vor Ort in den Schulen, häufig innerhalb des Klassenverbandes. Da in diesen Fällen die Gefahr der Stigmatisierung wesentlich höher ist als bei der Durchführung der Tests zu Hause und dazu eine deutlich umfangreichere Verarbeitung von Gesundheitsdaten der SuS in den Schulen erfolgt, sollte ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern in dieses Verfahren für die entsprechenden SuS verpflichtend der Distanzunterricht gelten.

Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine gesetzliche Meldepflicht der Schule gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, § 11 Abs. 2 lit. i KDG i.V.m. §§ 6, 8 Infektionsschutz­gesetz (IfSG) gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Teilweise finden sich in den Verordnungen der Länder speziellere Rechtsgrundlagen hierfür. Darüber hinaus sollten natürlich die Eltern umgehen informiert werden.