Mittlerweile haben viele Bundesländer Regelungen zum Testen der Schülerinnen und Schüler („SuS“) auf eine mögliche Infektion mit Covid 19 eingeführt. Diese unterscheiden sich teilweise deutlich voneinander: Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen zum Beispiel haben für den Schulbesuch eine Testpflicht in den Schulen eingeführt, in anderen Bundesländern wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern wiederum erfolgen die Tests auf freiwilliger Basis. Da es sich bei den Testergebnissen um Gesundheitsdaten von Kindern handelt, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit diesen sensiblen Daten besonders hoch.
Zwischenzeitlich hat sich mit dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit Dr. Lutz Hasse zu diesem Thema geäußert und hält die Einholung einer Einwilligungserklärung für die mit den Schnelltests verbundenen Datenverarbeitungen für erforderlich.
Einwilligung oder Rechtsvorschrift
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten – auch die von Gesundheitsdaten – durch öffentliche Stellen (also auch durch Schulen) ist datenschutzrechtlich insbesondere dann rechtmäßig, wenn entweder eine Einwilligung vorliegt oder eine Rechtsvorschrift im nationalen Recht sie erlaubt.
In den meisten Bundesländern gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Durchführung der Tests. Eine Ausnahme bildet hier unter anderem Nordrhein-Westfalen, wo die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ausdrücklich in der Corona-Betreuungsverordnung geregelt ist. In den Fällen, in denen es keine gesetzliche Grundlage hierfür gibt, ist Einholung einer Einwilligungserklärung erforderlich.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht empfehlenswert sind dabei vor allem die Regelungen, bei denen eine möglichst sparsame Datenverarbeitung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt. Darüber hinaus sollte eine Stigmatisierung der SuS vermieden werden, sollte ein Test tatsächlich positiv sein. Als Beispiel anzuführen sind dabei die Regelungen in Niedersachsen, wo alle SuS in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zweimal pro Woche verpflichtend an Präsenztagen getestet werden und diese morgens vor dem Besuch der Schule zu Hause durchzuführen haben. Ohne ein negatives Ergebnis dürfen SuS dann nicht am Unterricht teilnehmen. Zugleich ist die Präsenzpflicht aufgehoben, so dass SuS, die sich nicht selbst testen bzw. von den Eltern testen lassen, verpflichtet sind, am Distanzunterricht teilzunehmen. In Niedersachsen müssen Eltern und Erziehungsberechtigte das negative Testergebnis (analog oder digital) schriftlich am Testtag bestätigen. Zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde kontrollieren die Lehrkräfte die Bestätigungen der Eltern. In Ausnahmefällen kann eine Nachtestung in der Schule unter Beaufsichtigung erfolgen. Bei einem positiven Test ist die Schulleitung zu informieren, die dann wiederum das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Good practice
Hier erfolgt ein sehr datensparsamer Umgang mit den Gesundheitsdaten der Kinder innerhalb der Schule. Auch die Gefahr der Stigmatisierung wird wegen der Durchführung der Tests zu Hause weitestgehend minimiert. Da es aber auch hier zu Testungen innerhalb der Schule kommen kann, nämlich in den Fällen, in denen die Durchführung des Tests vergessen wurde oder die Bestätigung der Eltern nicht vorliegt, ist die Einholung einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung angeraten. Darüber hinaus sollten die SuS und deren Erziehungsberechtigte ausführlich über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Testung informiert werden. Folgende Punkte sollten bei diesem Verfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht beachtet werden:
- Idealerweise sollten die Bestätigungen der Eltern und Erziehungsberechtigten auf einer Liste erfolgen, die die SuS in ihrer Elternmappe bei sich führen.
- Diese Liste sollte das das Datum, die Negativbestätigung des Testes sowie die Unterschrift der Eltern und Erziehungsberechtigten beinhalten.
- Diese Liste sollte vor Beginn des Unterrichts in der Schule kontrolliert und von der Schule gegengezeichnet werden.
- Bei einer digitalen Lösung zum Nachweis des negativen Testergebnisses sollte insbesondere Wert auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Daten gelegt werden. Die Daten sollten auf einem Server der Schule verarbeitet werden, die Einbeziehung eines Dienstleisters erfordert die Einhaltung der Vorgaben zur Verarbeitung im Auftrag (Auswahl eines Dienstleisters mit Speicherort in Europa, Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, etc.)
- Zur Verarbeitung der Daten im Falle der Nachtestung vor Ort (negatives/positives Ergebnis als Gesundheitsdaten) sollte eine Einwilligung eingeholt werden
- Die SuS und deren Eltern sollten über die Datenverarbeitung informiert werden
- Nachtestungen in der Schule sollten so diskret wie möglich erfolgen
In anderen Bundesländern, wie z.B. Bremen und Hamburg erfolgen die Tests zwar auch verpflichtend – das negative Testergebnis ist insofern Voraussetzung für den Zutritt bzw. den Verbleib auf dem Schulgelände – die Tests erfolgen allerdings nicht zu Hause, sondern vielmehr vor Ort in den Schulen, häufig innerhalb des Klassenverbandes. Da in diesen Fällen die Gefahr der Stigmatisierung wesentlich höher ist als bei der Durchführung der Tests zu Hause und dazu eine deutlich umfangreichere Verarbeitung von Gesundheitsdaten der SuS in den Schulen erfolgt, sollte ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern in dieses Verfahren für die entsprechenden SuS verpflichtend der Distanzunterricht gelten.
Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine gesetzliche Meldepflicht der Schule gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, § 11 Abs. 2 lit. i KDG i.V.m. §§ 6, 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Teilweise finden sich in den Verordnungen der Länder speziellere Rechtsgrundlagen hierfür. Darüber hinaus sollten natürlich die Eltern umgehen informiert werden.
YE
11. März 2022 @ 11:48
Vielen Dank für die Informationen.
Ich hätte noch eine Frage zur Datenspeicherung: Müssen die erhobenen Daten aufbewahrt werden, wenn ja, wie lange? Anonymisiert oder nicht?
Gelten hier Fristen oder müssen Informationen (z.B. auch Eltern-Mails mit Infos zu positiven Ergebnissen von SuS etc.) zeitnah gelöscht werden?
Vielen Dank!
Holger Brinkmeyer
16. März 2022 @ 13:05
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen verarbeitet werden, sollten durch die Schule gelöscht werden, sobald ihre Verarbeitung für ihre Aufgabenerfüllung (Gewährleistung einer erforderlichen Absonderung in der Schule, Organisation eines Betretungsverbots) nicht mehr erforderlich ist. Bis dahin sollten die Daten von der Schule separat, gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufbewahrt werden und nur dem Personenkreis zugänglich sein, der unmittelbar mit den Testungen und der Organisation von Folgemaßnahmen sowie der Überprüfung der Nachweise betraut ist.
Viele Grüße aus Bremen!
Holger Brinkmeyer
Anonymous
10. Februar 2022 @ 9:02
Datenschutz man anders:
Wenn in einer Schule Kinder nachgetestet werden und positiv sind, So darf die testende Person dies nicht weitergeben an den entsprechenden Lehrer. So sagt es der Datenschutz.
Das Gesundheitsamt sagt, es will keine weiteren Ergebnisse haben, da man mit der Nachverfolgung nicht mehr nachkomme.
Die Eltern wollen das Kind nicht zuhause haben, weshalb Sie es nicht melden.
Was bleibt, ist ein positives Kind, das die Schule besucht und eine Statistik, die niedrig gehalten wird.
Meine Frage:
Wieso darf die testende Person nicht wenigsten die Lehrer und Lehrerinnen über das Ergebnis informieren, damit die übrigen Kinder vielleicht doch geschützt werden können?
Holger Brinkmeyer
10. Februar 2022 @ 11:02
Sehr geehrte(r) Anonymous,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Datenschutz in Zeiten von Corona hat immer auch etwas mit der Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und dem Recht des Einzelnen – Stichwort Stigmatisierung – zu tun. In vielen Fällen wird dem Gesundheitsschutz der Vorrang zu geben sein.
Was wäre denn die Konsequenz der Kenntnis der Lehrkräfte – mal ganz abgesehen davon, dass bei einem fehlenden Kind in der momentanen Lage eine Corona-Infektion eh nahe liegt -? Die Regelungen zum Umgang mit positiven Fällen mögen von Bundesland zu Bundesland variieren, in Niedersachsen z.B. sind Schülerinnen und Schüler bei einem Positivfall in der Klasse nicht als Kontaktpersonen einzuordnen (insbesondere auch wegen der geltenden Maskenpflicht im Unterricht), insofern besteht auch keine Quarantänepflicht. Zudem herrscht die Präsenzpflicht. Sollten außerhalb der Schule Kontakte zu anderen Schülerinnen und Schülern bestanden haben, so sind Eltern verpflichtet, diese bzw. deren Eltern über den positiven Befund zu informieren. Insofern ist die Information über einen Corona-Fall ohne Namensbezug aus datenschutzrechtlicher Sicht aber aus aus Sicht des Gesundheitsschutzes wohl ausreichend.
Bleiben Sie gesund!
Holger Brinkmeyer
KH
6. Mai 2021 @ 18:04
In den Schulen gibt es außer den SuS auch noch die LuL, also die Lehrerinnen und Lehrer – über die spricht so gut wie niemand … Mir ist zu Ohren gekommen, dass von der Schule ein Impfangebot für die LuL bereitgestellt wurde, zu dem sich die LuL in offen (schulintern, Organisationsabteilung) ausliegenden Listen eintragen konnten, sodass erkennbar war, wer sich nicht zum Impfen anmeldet. Wer bereits geimpft war und dies nicht preisgeben wollte, wurde auf diese Weise auch stigmatisiert.
Holger Brinkmeyer
7. Mai 2021 @ 8:44
Vielen Dank für diese wichtigen Hinweise! Natürlich sind auch die Lehrerinnen und Lehrer sowie die übrigen in den Schulen tätigen Personen betroffen. Dazu gehört die Thematik “Umgang mit der Organisation der Impfung”. Gerne nehmen wir Ihre Anregungen auf und diese Personengruppen zukünftig in diesem Zusammenhang stärker in den Fokus.