Bei der Vorstellung seines aktuellen Tätigkeitsberichts hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar nicht mit Kritik an der personellen Ausstattung seiner Behörde gespart. Die Aufgaben der Behörde hätten sich in den letzten Jahren in Umfang und Qualität gesteigert. Immer mehr Bürger machten von ihren „Datenschutzrechten“ Gebrauch. So habe jeder Mitarbeiter, der rund 16 Planstellen, im Jahr 2015 rechnerisch 85 Eingaben von Bürgern zu bearbeiten gehabt. Zum besseren Vergleich: beim Berliner Datenschutzbeauftragten seien 2014 gerade einmal 32 Eingaben pro Planstelle eingegangen (vgl. 25. Tätigkeitsbericht HmbBfDI Seite270f.). Die Behörde in Hamburg arbeite jedoch „über dem Limit“ und könne häufig die an sie gestellten Aufgaben nicht in einer angemessenen Frist bearbeiten. In dem Bericht weist Caspar auch auf die gesetzlich festgeschriebene Unabhängigkeit seiner Behörde nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) hin, nach der dem Datenschutzbeauftragten die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt werden müsse.

Um was muss sich die Behörde kümmern?

Alle Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) sind zum einen damit betraut, die öffentlichen Stellen eines jeden Bundeslandes bei sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen zu beraten und zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere die Behörden der Gemeinden und Schulen, jedoch auch die Industrie- und Handelskammer. Zum anderen ist der jeweilige Landesbeauftragte ebenso Aufsichtsbehörde für die nicht öffentlichen Stellen, also für privatwirtschaftliche Unternehmen. Das bedeutet, dass der Landesbeauftragte bei Datenschutzanfragen und vor allem bei eingehenden Beschwerden gegen solche Unternehmen tätig werden muss. Zu guter Letzt steht aber auch jeder Privatperson, die eine Frage zu datenschutzrechtlichen Themen hat, ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu. Gerade Hamburg ist z.B. durch den Firmensitz von Google in der Hansestadt für alle „Anträge auf Vergessen“ zuständig.

Als ein Novum enthält der 25. Tätigkeitsbericht einen als Defizitkatalog zu verstehenden Anhang, in dem die Auswirkungen der schlechten Ausstattungssituation auf die tägliche Arbeit geschildert werden.