Das bereits am 24.06.2016 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ ist nunmehr im Bundesgesetzblatt vom 01.09.2016 verkündet worden und in Kraft getreten. Damit wurde u.a. dem Messstellenbetrieb, dem Roll-out für die intelligenten Messsysteme (d.h. der über Smart Meter Gateways vernetzten sog. modernen Messeinrichtungen) und insbesondere dem Gateway Administrator nun die lang erwartete gesetzliche Grundlage gegeben.

Zählerstandsgangmessung

Für den Endverbraucher beschreibt der Begriff der „Zählerstandsgangmessung“ die bedeutendste Änderung im Hinblick auf die Erfassung seines Energiekonsums und – sofern er eine Energie-erzeugende Anlage wie z.B. eine Photovoltaik-Anlage betreibt – seiner Energieerzeugung. Hinter dem Begriff Zählerstandsgangmessung verbirgt sich keineswegs der physische Gang zum Strom- oder Gaszähler mit anschließender Auslesung, sondern vielmehr „[…] die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen […]“ (§ 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)); dies setzt voraus, dass die seinen Konsum messende Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Die Nutzung dieser (per se personenbezogenen) Informationen ist dabei gemäß § 50 MsbG auf die Fälle beschränkt, in denen der Nutzer dieser Nutzung entweder zugestimmt hat, oder diese anderweitig erforderlich ist, z.B. für die „Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung, […] das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung, […] die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,[…] das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen [… oder] die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.“. § 49 MsbG liefert ferner eine genaue Auflistung der Stellen, die zu einem Umgang mit den personenbezogenen Daten berechtigt sind.

Einbau von intelligenten Messsystemen

Für den Kunden können durch den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsysteme (d.h. der über Smart Meter Gateways vernetzten sog. modernen Messeinrichtungen) zusätzliche Kosten entstehen. Ein Mitspracherecht wird dem Endverbraucher dabei per Gesetz aber nicht zugebilligt: Im § 29 MsbG werden die Schwellenwerte, Umstände und Fristen definiert, unter denen ein Einbau der intelligenten Messsysteme für den Messstellenbetreiber verpflichtend ist und unter welchen Voraussetzungen der Einbau für diesen optional (und auch ohne Zustimmung des Kunden möglich) ist. Die genannten Kriterien sind Verbrauchshöhen, die „technische Möglichkeit“ des Einbaus, zeitliche Fristen sowie die „wirtschaftliche Vertretbarkeit“ gegenüber dem Endverbraucher.

Technisch möglich ist ein Einbau gemäß § 30 MsbG, wenn „mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben […] genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies feststellt.“; diese sind zurzeit noch nicht verfügbar – dieses Kriterium ist zumindest derzeit somit noch nicht erfüllbar.

Kosten für den Endverbraucher

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit richtet sich nach dem Verhältnis von Energieverbrauch zu den dem Endkunden auferlegten Kosten und enthält mehrere Abstufungen: Beispielsweise dürfen bei einem Jahresstromverbrauch von über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb je Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto im Jahr in Rechnung gestellt werden, bei einem Jahresstromverbrauch von 10.000 bis einschließlich 20.000 Kilowattstunden sind dies noch 130 Euro. Bei den optional mit einem intelligenten Messsystem ausstattbaren Messstellen (Jahresverbrauch bis zu 6.000 Kilowattstunden) dürfen zwischen 60 und 23 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. 23 Euro brutto gelten dabei für einen Jahresverbrauch bis einschließlich 2.000 Kilowattstunden.

Der Bundesrat hatte sich in seinem Beschluss vom 08.07.2016 aufgrund des mangelnden Mitspracherechts der Endverbraucher im Hinblick auf den Einbau der intelligenten Messsysteme durch die Messstellenbetreiber sehr kritisch geäußert und das Vorgehen als unverhältnismäßig tituliert; die von ihm angeregten Änderungen waren beim Gesetzentwurf allerdings unberücksichtigt geblieben; dennoch wurde durch den Bundesrat kein Vermittlungsausschuss einberufen.

Fazit

Auf die Endverbraucher wie auch auf die Messstellenbetreiber kommen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende Veränderungen zu. Die Messstellenbetreiber haben nun Planungssicherheit und wissen um ihre Verpflichtungen, in welchen Fällen und mit welchen Fristen der Einbau von intelligenten Messsystemen erfolgen muss. Ferner können sie belastbare Kostenkalkulationen anstellen, ob sich ein Einbau auch für die optionalen Fälle rentabel gestalten lässt.

Der Endverbraucher hat dabei kein Mitspracherecht. Es bleibt daher abzuwarten, ob vielleicht auf dem Weg über die „wirtschaftliche Vertretbarkeit“ der flächendeckende optionale Einbau für Endkunden mit einem jährlichen Energiekonsum im Bereich von unterhalb 6.000 Kilowattstunden – darunter vermutlich viele Privathaushalte – im Jahr ausbleibt. Möglicherweise entsteht hier aber auch ein neues Geschäftsmodell für Messstellenbetreiber bzw. Energieversorger, die auf den optionalen Einbau von intelligenten Messsystemen bewusst verzichten.