Die Datenschutz-Grundverordnung, die ab dem 25. Mai 2018 als neues Datenschutzgesetz EU-weit von allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sein wird (wir berichteten), sieht zahlreiche Öffnungsklauseln für nationale Sonderregelungen durch die nationalen Gesetzgeber vor (wir berichteten). Mit Spannung wird derzeit erwartet, von welchen Öffnungsklauseln der deutsche Gesetzgeber Gebrauch machen wird und inwieweit die derzeit geltenden Regelungen des BDSG durch die Nutzung von Öffnungsklauseln teilweise doch wieder geltendes Recht werden. Nun ist ein erster Entwurf für das diesbezüglich von deutscher Seite geplante Gesetz geleakt worden. Uns liegt ein Referentenentwurf vor, der eine erste Richtung erahnen lässt, in die die zukünftigen nationalen Regelungen Deutschlands gehen könnten. Das angedachte „Allgemeine Bundesdatenschutzgesetz“ (ABDSG) offenbart hierbei wenig Überraschendes: Wie erwartet werden beispielsweise die derzeitigen Regelungen des BDSG zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten (§ 32 BDSG) sowie zum Vorliegen einer Bestellpflicht beim Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG) übernommen. Auch die derzeitigen Vorgaben zum Scoring, den Auskunfteien und der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen sollen im Wesentlichen erhalten bleiben.
Das weitere Verfahren: Das ABDSG befindet sich derzeit noch im frühen Entwurfsstatus. Ein Beschluss des Kabinetts zu dem Gesetzentwurf wird aber noch im Herbst 2016 erwartet. Anschließend kann das Gesetz in den Bundestag eingebracht werden. Die Chancen stehen daher derzeit gut, dass noch vor den Bundestagswahlen im nächsten Jahr das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann und inwieweit sich der Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert wird. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Anonymous
7. September 2016 @ 14:55
§ 3a (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) wird ersatzlos gestrichen? Ich kann im Entwurf keinen der Begriffe wiederfinden.
Zitat Heise: „Die drei federführenden Minister der digitalen Agenda [Thomas de Maizière, Sigmar Gabriel und Alexander Dobrindt] sind sich einig, dass das Prinzip der Datensparsamkeit weg muss. Das Thema Datensicherheit sei eines der großen Digitalisierungshemmnisse für kleine und mittlere Unternehmen.“
Daniela Windelband
12. September 2016 @ 11:36
Lieber Leser,
das Pendant zu § 3a BDSG befindet sich bereits in Artikel 5 Abs. 1 c) DSGVO, sodass eine ausdrückliche Erwähnung in dem ABDSG-Entwurf nicht notwendig war.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion