Das Internet ist nicht mehr Neuland. Auch bei staatlichen Stellen setzt sich die Erkenntnis durch, dass Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. für sehr viele Menschen zum beruflichen und privaten Leben dazugehören. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Stefan Brink, hat daher eine Richtlinie zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen herausgegeben.

Genutzt werden sollten Soziale Netzwerke durch öffentliche Stellen nach Meinung des LfDI vornehmlich zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Bereitstellung allgemeiner Informationen der Verwaltung. Auch sollten sich öffentliche Stellen ihrer „rechtsstaatlich begründeten Vorbildfunktion“ oder anders ausgedrückt ihrer datenschutzrechtlichen Mitverantwortung bewusst sein. Nicht alles, was der „normale“ Nutzer im Bereich der Sozialen Netzwerke tut, dürfe durch Behörden erfolgen.

Haltet euch an die Regeln!

Um Soziale Netzwerke einsetzen zu können, müssen öffentliche Stellen vier Punkte berücksichtigen: Ein Nutzungskonzept ist zwingend zu erstellen (1), die Pflichten nach dem Telemediengesetz sind einzuhalten (2), der Auftritt muss von der öffentlichen Stelle kontinuierlich betreut werden (3) und den Bürgerinnen und Bürgern sind neben den Sozialen Netzwerken alternative Informations- und Kommunikationswege anzubieten (4).

Das Nutzungskonzept muss im Vorfeld Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben sowie Verantwortlichkeiten festlegen. Selbst eine Datenschutzfolgeabschätzung nach den Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung wird vorgeschrieben.

Um den telemedienrechtlichen Anforderungen zu genügen bedarf jeder behördliche Auftritt in Sozialen Netzwerken einem eigenen Impressum sowie einer Datenschutzerklärung. Auch sollte der Auftritt redaktionell betreut werden. Kommentare die Nutzer hinterlassen können müssen kontrolliert und ggf. entfernt werden. Auch soll beispielsweise durch Hinweise und Beiträge mindestens alle vier Monate auf die Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hingewiesen werden. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen sich neben den Sozialen Netzwerken auch auf anderen Wegen über die Arbeit und die Angebote der öffentliche Stelle informieren können.

Hier steht einmal mehr die Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen im Vordergrund.

Messenger-Dienste sollten nicht eingesetzt werden

Messenger-Dienste wie WhatsApp, Snapchat oder der Facebook-Messenger sind von dieser Richtlinie ausdrücklich nicht umfasst. Deren Einsatz unterliege – so das LfDI – weitaus strengeren Voraussetzungen.

Fazit

Mit dieser Richtline kommt endlich etwas Licht ins Dunkle. Viele öffentliche Stellen setzen schon Soziale Netzwerke ein bzw. überlegen den Einsatz. Bisher war nicht immer klar, unter welchen Voraussetzungen ein Einsatz datenschutzrechtlich in Ordnung ist. Dies führte zu Verunsicherung auf Seiten der Behörden. Mit diesen, wenn auch strengen Regelungen, gibt es nun erstmals eine Richtschnur an die sich öffentliche Stellen halten können.