Ist es zulässig, dass Fahrtenbücher geführt bzw. die Daten von Fahrer*innen im Rahmen eines Verkehrsverstoßes / einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Ermittlungszwecken an Behörden weitergegeben werden? Hat da die DSGVO nicht etwas dagegen?

Spoiler: Natürlich ist so etwas im Rahmen der DSGVO zulässig, sofern eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung/- übermittlung gegeben ist.

OVG Rheinland-Pfalz

Mit einem ähnlichen Fall durfte sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigten (hier im Volltext verfügbar ).

Im Kern ging es in der Beschwerde der Antragstellerin darum, einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz aufheben zulassen, welcher die Nutzung eines Fahrtenbuches angeordnet hatte, um zukünftig Verkehrsverstöße einzelner Fahrer*innen feststellen zu können.

Unter anderem stellte die Antragstellerin in dem Verfahren in Frage, ob es überhaupt zulässig sei, dass Daten von verantwortlichen Fahrzeugführ*innen bzw. Daten aus Fahrtenbüchern unter den Gesichtspunkten der DSGVO bei möglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen an Ermittlungsbehörden weitergegeben werden und ob dies nicht dem Schutz persönlicher Daten zuwiderlaufen würde.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellte daraufhin klar, unabhängig ob in dem konkreten Verfahren die DSGVO Anwendung findet oder nicht, dass „die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer*innen durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig“ ist.

Denn aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO geht deutlich hervor, dass auch berechtigte Interessen Dritter eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen können, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Nach Ansicht des Gerichts haben „Behörden ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört.“

Zudem stellte das Gericht fest:

„Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter.“ Auch hier darf die Antragstellerin die Daten der Fahrzeugführer*innen in einem Fahrtenbuch verarbeiten und diese auch an Dritte (Polizei- und Bußgeldbehörden) übermitteln.

Die anschließende Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO gerechtfertigt.

Ob die Beteiligten Parteien in dem konkreten Fall möglichen Informationspflichten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO nachgekommen sind, wurde von dem entscheidenden Gericht nicht dargestellt.

Fazit

Die DSGVO stellt zwar hohe Anforderungen an zulässige Datenverarbeitungen, jedoch ist es bei weitem nicht so, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung per se verboten ist. Vielmehr muss eine zulässige Rechtsgrundlage gegeben sein, um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gewährleisten zu können.