Das Thema „Falschparken“ ist an sich bereits ein heiß diskutiertes Thema. Auf der einen Seite schimpfen Anwohner, Fahrradfahrer, Rollstuhlfahrer etc. über falsch abgestellte Fahrzeuge und auf der anderen Seite die Falschparker über die ständig steigenden Bußgelder.
Gericht hebt zwei Bescheide des BayLDA auf
Nun kommt eine neue datenschutzrechtliche Entwicklung hinzu. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit den am 03.11.2022 bekannt gegebenen Urteilen (VG Ansbach, Urteile vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) zwei Klagen gegen Verwarnungen des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) stattgegeben, mit denen das BayLDA die Ablichtung von Falschparkern rügte.
Beide Kläger hatten angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandt. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich bspw. um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen. Daraufhin haben beide Kläger eine Rückmeldung vom BayLDA erhalten. Diese enthielt eine Verwarnung und den Vorwurf, dass personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet wurden. Das wollten beide Kläger überprüft wissen.
Laut der Pressemitteilung des VG Ansbach hatte das Gericht „darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.“
Wie bereits oben vorweggenommen, hatte das Gericht beiden Klagen stattgegeben. Nun gilt es, die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten, um die expliziten Ausführungen des Gerichts nachvollziehen zu können.
Es bleibt zu erwähnen, dass die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind. Gegen beide Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
Reaktion des BayLDA
Bereits jetzt hat das BayLDA mitgeteilt, dass es Abstimmungsgespräche mit den zuständigen Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei, geben wird. Hierbei sollen klare und einheitliche Informationen und Handlungsempfehlungen erarbeitet werden.
Michael Will (Präsident des BayLDA) gab hierzu eine kleine Vorschau: „Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese sorgfältig analysieren. Wir werden dabei ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob die Entscheidung durch die besonderen Umstände der vorliegenden Fälle bestimmt wurde oder ob damit eine für den Datenschutz kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum wie z.B. nach der Rechtsprechung zum Einsatz von Dashcams eingeleitet wird.“
Wie es Herr Will schon richtig andeutet, könnten diese zwei zunächst relativ unspektakulären Verfahren sehr weitreichende Auswirkungen nach sich ziehen.
Anonymous
12. November 2022 @ 23:22
Datenschutzrechtliche Implikationen mal außen vor – da zeigt ein Vater Falschparker an, die nicht die Parkscheibe falsch eingestellt oder im 8m Bereich einer Kreuzung geparkt haben, sondern quer über Gehwege stehen, so dass Fußgänger und damit auch Kinder auf die Fahrbahn ausweichen müssen – und die Polizei hat nichts besseres zu tun, als ihn beim BayLDA anzuschwärzen? Das ist schon sehr bayrisch.
Und was für eine Begründung ist bitte, dass die Bilder weitere Daten enthalten könnten, zumal die Polizei zunächst selbst zur Anfertigung entsprechender Aufnahmen aufgefordert hat?
Sofern keine weiteren Personen, Kennzeichen etc erkennbar sind, besteht aus Datenschutzsicht doch ohnehin kein Unterschied zwischen einem Photo mit Kennzeichen und der Übermittlung des Kennzeichens allein.
Und warum hat das BayLDA nicht die Übermittlung per unsicherer E-Mail moniert, das wäre zumindest ein valider Angriffspunkt gewesen?
Der Fal ist unspektakulär, das Verhalten der Behörden dafür umso mehr.
Anonymous
14. November 2022 @ 10:38
Ein Beispiel worum es überhaupt geht (anonymisert): https://twitter.com/trojafux/status/1426423816440401922