„Wie war ich?“ – eine Frage, bei der die Beantwortung unangenehm sein kann. Erst recht, wenn Vorgesetzte im Job ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fragen.
Führungskräftebewertungen (oder auch „Vorgesetztenfeedback“) durch die Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Behörde, werden in der modernen Arbeitswelt vielerorts durchgeführt. Die Befragten sollen dabei angeben, wie zufrieden sie mit der Leistung ihrer Vorgesetzten sind, Stärken und Schwächen in der Führung und Zusammenarbeit sollen benannt und Verbesserungsvorschläge eingeholt werden. Dabei kann die Teilnahme sowohl für die Beschäftigten, als auch für die Führungskräfte unangenehm sein. Die Beschäftigten könnten sich sorgen, dass ihre Bewertungen bei der jeweiligen Führungskraft schlecht ankommen. Die Führungskraft könnte sich fragen, warum sie sich einer Bewertung durch die Beschäftigten aussetzen muss, obwohl es eigentlich Aufgabe des Arbeitgebers ist, Leistungsbewertungen vorzunehmen.
Ein Vorgesetztenfeedback wurde auch beim Innenministerium in Baden-Württemberg eingeholt. Dabei band das Ministerium die Datenschutzaufsichtsbehörde aus Baden-Württemberg zur Beratung mit ein. Im Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde für das Jahr 2023 wird ab Seite 44 zusammengefasst, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen aus Sicht der Aufsichtsbehörde bei der Durchführung einer Führungskräftebewertung einzuhalten sind.
- Die Teilnahme der Führungskräfte soll aus Sicht der Aufsichtsbehörde freiwillig sein. Führungskräften soll aus einer Nichtteilnahme kein dienstlicher Nachteil erwachsen. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bezüglich der bewerteten Führungskräfte scheint die Aufsichtsbehörde auf eine Einwilligung der Führungskräfte abzustellen. Jedenfalls verweist sie auf § 26 Abs. 2 BDSG und Art. 7 Abs. 3 DSGVO.
- Die Teilnahme sollte auch für die Bewertenden freiwillig sein.
- Zur Wahrung der Anonymität der Bewertenden sollte deren Gruppengröße über 5 liegen. So werden Rückschlüsse auf die Identität der Bewertenden verhindert und die Bewertenden müssen keine Sorge vor persönlichen Konsequenzen für ihre abgegebene Bewertung haben.
- Bei Freitextfeldern in der Bewertung sollte ausgeschlossen sein, dass sich die Bewertenden über Dritte äußern. Die Bewertung soll sich allein auf die Führungskräfte beziehen, nicht aber auf Kolleginnen und Kollegen derselben Hierarchiestufe.
- Eine Ergebnisbesprechung in der Gruppe ist laut Aufsichtsbehörde mit Blick auf die zu gewährleistende Anonymität kritisch zu hinterfragen.
Die Aufsichtsbehörde bleibt mit ihren Empfehlungen bei einer Linie, die sie bereits in früheren Veröffentlichungen (Vgl. LfDI Baden-Württemberg, 30. Tätigkeitsbericht 2010/2011, S. 158 und Ratgeber Beschäftigtendatenschutz des LfDI Baden-Württemberg, Seite 45.) so vorgegeben hat.
Unter Einhaltung dieser Empfehlungen lassen sich Führungskräftebewertungen datenschutzkonform durchführen. Unternehmen und Behörden sollten zusätzlich prüfen, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats bestehen.
MC DSGVO
21. März 2024 @ 11:28
Das ganze Thema Führungskräfte – bzw. Mitarbeiterbewertung wird doch in der Regel ziemlich detailliert kollektivrechtlich geregelt – über die Personalvertretung.
In individuellen Gesprächen kann das Feedback gar nicht anonym sein. Bei scheinbar anonymen Bewertungen von Führungskräften ist die Gruppengröße von 5 viel zu klein. Bei schlechter Stimmungslage ist die Gruppengröße von 5 gut geeignet das Team zu sprengen, da kann sich keiner wegducken.
Anonymous
20. März 2024 @ 11:53
Entsprechende Bewertungen gibt es nicht nur für Führungskräfte. Da stellt sich die Frage, was bei „einfachen“ Arbeitnehmern zu beachten ist.