Des Deutschen zweitliebstes Tier ist der Hund. In knapp sieben Mio. Haushalten ist der Vierbeiner präsent. Was des einen Freud ist, ist des anderen Leid. Hunde haben selbstverständlich auch Bedürfnisse, die überwiegend draußen befriedigt werden müssen. An sich kein Problem, aber wenn die Besitzenden die Haufen nicht beseitigen, wimmeln Bürgersteige und Rasenflächen bald von Tretminen.

Nicht selten wird dabei zur Kamera gegriffen und der Hund, die Person, die selbigen ausführt sowie der Gegenstand des Anstoßes fotografiert. Datenschutzrechtlich keine gute Idee – wir berichteten bereits über „Hundekot-Paparazzi“.

Neben anderen – Vorschläge zur Lösung des Hundehaufen-Problems gibt es auch aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland (die Welt berichtete) – wagte auch eine Kommune in Mecklenburg-Vorpommern einen neuen Anlauf, um den Haufen Herr bzw. Frau zu werden. Die Hundehaltenden sowie die Hunde selbst sollten in einer Datenbank erfasst werden. Zusätzlich sollten DNA-Informationen des Hundes hinterlegt werden. Der Gedanke dahinter: Wird ein Kothaufen aufgefunden, kann über eine DNA-Analyse der entsprechende Datensatz in der Datenbank identifiziert und Herrchen bzw. Frauchen zur Kasse gebeten werden.

Allein über die gesetzlichen Regelungen außerhalb des Datenschutzes, die es für den Aufbau der Datenbank und die Ahndung der Delikte bedarf, kann man Seiten füllen. Das wollen wir nicht und zum Glück hat es auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht zum Jahr 2021 (17. TB, 5.4.1) nicht getan.

Vorratsdatenspeicherung

Sämtliche Hundehaltenden würden unter den Generalverdacht gestellt werden, dass sie die Ausscheidungen ihrer Vierbeiner nicht ordnungsgemäß entsorgen. Um eine Vorratsdatenspeicherung zu legitimieren, bedarf es der Bekämpfung besonders schwerer Straftaten (Urteil des EuGH vom 21.12.2016, Az.: C-203/15; C-698/15). Für das vorliegende Verfahren käme hingegen lediglich eine unterschwellige Ordnungswidrigkeit (Verschmutzung des öffentlichen Raums) als Grundlage in Betracht, die so verhindert bzw. sanktioniert werden soll.

Geeignetheit

Auch an der Eignung der Datenbank zur Erreichung des angestrebten Ziels bestehen erhebliche Zweifel. Erfasst werden ausschließlich die Hunde der Kommune. Was ist aber mit Tieren, die nur zu Besuch vor Ort sind? Denen wird man so nicht habhaft.

Verhältnismäßigkeit

Ferner darf die Datenverarbeitung nicht unverhältnismäßig sein. Wenn es also mildere Mittel gibt, die ebenso effektiv sind, sind diese bevorzugt zu nutzen. Als solche nennt der LfDI MV die Bereitstellung von Hundekotbeutelspendern oder intensivere Vor-Ort-Kontrollen.

Kosten

Ein weiterer, nicht zu vernachlässigender Aspekt betrifft die Kosten. Der Aufbau, der Betrieb und die Erhebung bzw. Verarbeitung der Daten verursachen hohe Kosten. Hinzu kommen die Kosten, die entstehen, wenn der Kot von gemeindefremden Hunden genetisch analysiert wird – die Auswärtigkeit des Hundes ist anhand des Haufens nicht auszumachen. In diesem Falle wird die Kommune die Kosten tragen. Da kann in Urlaubsregionen schnell ein größerer Betrag zusammenkommen. Ob sich die Kosten mit den Einnahmen gegenrechnen lassen – eher fraglich.

Der LfDI MV hat aufgrund vergleichbarer Erwägungen die Einführung der Datenbank als unverhältnismäßig und folglich unzulässig bewertet. Die Kommune soll von dem Vorhaben abgerückt sein.