Das kennen Sie sicher: Ihr Sprössling ist spontan bei einem Klassenkameraden zum Spielen zu Besuch und hat natürlich die Hausaufgaben sowie –arbeiten noch nicht erledigt. Außerdem ist er wieder nicht pünktlich zurück. Aber wie war nochmal der Nachname des Klassenkameraden und wie kann ich diesen erreichen?
Dieses Problem stellt sich, zumindest im Lande Bremen, kaum noch.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bremisches Schuldatenschutzgesetz dürfen Klassenlisten in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erstellt und an die Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Diese darf Namen und Vornamen des Schülers, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten.
Klingt zunächst gut. Aber will man wirklich, dass alle Eltern der Klasse diese Daten haben? Was ist wenn die Erziehungsberechtigten getrennt leben, dies aber nicht nach außen tragen wollen? Vielleicht möchte man aber auch nicht, dass bestimmte Familien die eigene Anschrift kennen.
Diese Probleme hat die Landesdatenschutzbeauftragte auch gesehen. Nach Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehörde wurde eine Übereinkunft dahingehend geschlossen, dass vor der Erstellung der Klassenliste die betroffenen Erziehungsberechtigten auf ihr Widerspruchsrecht, welches auch auf einzelne Daten beschränkt werden kann, hinzuweisen sind. Darüber hinaus werden die Erziehungsberechtigten angehalten, die Listen nach Schuljahresende zu vernichten und diejenigen Daten der Erziehungsberechtigten zu löschen, zu denen kein weitergehender Kontakt besteht. Diese Anforderungen wurden per Verfügung der Schulaufsichtsbehörde an Grundschulen und Schulen des Sekundarbereichs I kommuniziert.
Inwiefern dieses Vorgehen realistisch ist (werfen Sie doch einmal einen Blick an Ihre Pinnwand, wie viele alte Listen hängen da noch?) bleibt fraglich.
Wochenspiegel für die 16. KW., das war Roman Reusch, die Papstsau Franz, Pflegebanden und das BKA-Gesetz – Burhoff online Blog
24. April 2016 @ 10:46
[…] Klassenlisten – Eltern erhalten alle Kontaktdaten der Mitschüler, […]
Kai Hofmann
22. April 2016 @ 10:30
Sehr geehrter Herr Dr. Ertel,
also das mit der Facebookgruppe (egal ob geschlossen oder nicht) unterstützt ja nur die Datenkrake – dann doch lieber Stayfriends, die unterliegem wenigstens dem deutschen/euopäischem Datenschutzrecht!
Kai Hofmann
21. April 2016 @ 10:26
Wenn man dann in 30-40 Jahren mal ein Klassentreffen organisieren möchte, die Schule nicht mehr existiert, woher bekommt man dann die Namen der damaligen Mitschüler/Mitschülerinnen? Also am besten als Kind die Klassenliste gar nicht erst den Eltern aushänigen, den diese müssen die Liste ja vernichten … Die gute alte Telefonkette dürfte damit auch passe sein …
Dr. Sebastian Ertel
21. April 2016 @ 15:12
Sehr geehrter Herr Hofmann,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Selbst wenn die Schule noch existiert, wird es schwer sein, an die (vollständigen) Daten zu gelangen. Beispiel Niedersachsen: Aufgrund eines Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums dürfen Anschriften und Telefonnummern ehemaliger Schüler nur dann unbegrenzt aufbewahrt werden, wenn der Schüler dem zugestimmt hat. Fehlt es an einer Zustimmung, sind die Informationen ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler die Schule oder verlassen hat, zu vernichten.
Unabhängig davon werden die Daten, die (in welcher Form auch immer) derart lange aufbewahrt werden, zunehmend an Aktualität verlieren.
Die Listen sollen immer den Eltern ausgehändigt werden und für die Schüler und Schülerinnen unzugänglich sein. Ob diese Aspekte in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, halte ich für unwahrscheinlich.
Für die Planung von zukünftigen Treffen bleiben letztlich nur Alternativen, beispielsweise die in der Jahrgangszeitung von der Schulverwaltung losgelöst erstellte Kontaktdatenliste oder das digitale Alumni-Klassenzimmer in Form einer geschlossenen Facebookgruppe.