Irgendwann trifft es jeden. Die Traumata der Vergangenheit sind gerade besiegt, schon reift die Idee, ein Klassentreffen zu organisieren: Die alte willkürlich zusammengestellte Schicksalsgemeinschaft soll wieder zusammenkommen, über die verklärte Schulzeit sinnieren und mit den aktuellen Erfolgen prahlen. Als Spickzettel der Vergangenheit sehen viele die Klassenbücher von einst und so verwundert es nicht, dass regemäßig in den Sekretariaten Anfragen eingehen, diese einsehen zu dürfen.

Nachdem die Mitarbeitenden des Sekretariats einer Saarländischen Schule die Herausgabe unter Verweis auf den Datenschutz verweigerten, wandte sich ein ehemaliger Schüler an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit des Saarlandes (LfDI Saarland). Diese bewertete das Verhalten des Schulmitarbeitenden als rechtmäßig:

„Neben den Inhalten des Unterrichts werden in den Klassenbüchern i.d.R. auch die Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler sowie besondere Vorkommnisse, wie deren Fehlverhalten in der Schule dokumentiert. […] Abgesehen davon, dass die in den Klassenbüchern enthaltenen Informationen für einige Teilnehmer des Klassentreffens möglicherweise kompromittierend gewesen wären, existiert keine Rechtsgrundlage, die die Übermittlung dieser Daten zu dem gewünschten Zweck legitimieren könnte.“ (31. Tätigkeitsbericht der LfDI Saarland, Seite 87.)

Wie lange sind Klassenbücher aufzubewahren?

Wegen des Föderalismus gibt es hierfür bis zu 16 Antworten. Die Betrachtung soll sich auf drei Bundesländer beschränken.

Bleiben wir zunächst im Saarland. Dort gibt es die Datenschutzverordnung-Schule, zuletzt 2014 geändert. In § 6 Abs. 3 ist geregelt, dass sonstige personenbezogene Daten – davon ausgeschlossen sind Schulchronik, Schülerbogen, Schülerregister, Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Qualifikationslisten (Oberstufe des Gymnasiums) oder Zeugnislisten – 5 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schuljahrgang aus der Schule ausgeschieden ist. In einer weiterführenden Schule sind daher alles Klassenbücher fünf Jahre nach Ende der Schulzeit zum 31.12. zu vernichten. Ob die Datenschutzverordnung-Schule tatsächlich noch gilt ist fraglich. Auf dem Portal des Ministeriums für Bildung und Kultur ist diese jedenfalls nicht zu finden.

In Baden-Württemberg sind Klassenbücher nach Ablauf der jeweils folgenden fünf Schuljahre zu löschen (Punkt 2.5.3 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen.)

In Schleswig-Holstein beträgt die Aufbewahrungsdauer 3 Jahre (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Schul-Datenschutzverordnung) und beginnt mit dem Ende jedes Schuljahres.

Fazit

Unabhängig von der jeweils zu beachtenden Aufbewahrungsfrist bleiben die Klassenbücher und damit etwaige Geheimnisse der Schulzeit unter Verschluss:

„Wahr sind nur die Erinnerungen, die wir mit uns tragen; die Träume, die wir spinnen, und die Sehnsüchte, die uns treiben. Damit wollen wir uns bescheiden.“ (Heinz Rühmann als Dr. Johannes Pfeiffer, Die Feuerzangenbowle, 1944).

 

 

Anmerkung der Redaktion: Nach dem Hinweis eines Lesers, wurde die aktuelle Version der Schul-Datenschutzverordnung in Schleswig-Holstein verlinkt und §13 zu §10 geändert.