„Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – „Haftung für Links“ hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den verlinkten Seiten.“

Wer kennt diesen Text mit Verweis auf das fast 20 Jahre alte Urteil nicht. Noch heute finden sich auf vielen, leider auf gewerblich und professionell erstellten Webseiten dieser Text. Dass das LG Hamburg in dieser Form nicht entschieden hat, kann bei einer entsprechenden Lektüre des Urteils oder einer Recherche im Internet schnell erarbeitet werden.

Wie ist es heute?

In der Rechtssache Playboy v. GeenStijl (AZ: C‑160/15) urteilte der EuGH im September 2016, dass bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung begründen können. Voraussetzung ist lediglich

  • kommerzielle Nutzung und
  • Ziel des Links ist rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden.

Der Nutzer der Verlinkung habe sich vorab von der rechtmäßigen Veröffentlichung zu überzeugen.

Dieser Rechtsprechung nahm sich das LG Hamburg an und untersagte mit Beschluss vom 18. November 2016 (Az. 310 O 402/16) die Verlinkung eines Webseitenbetreibers auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Webseite eines Dritten. Das verlinkte Werk war zwar unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht, die Bedingungen dieser Lizenz wurden auf der verlinkten Seite aber nicht beachtet, da auf Urheber und Bearbeitung nicht hinreichend hingewiesen wurde

Mit Urteil vom Juni 2017 änderte die gleiche Kammer des LG Hamburg mit Urteil vom 13.06.2017 seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht. Es erachtet das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht für die Feststellung, dass der Linksetzer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Link auf eine rechtswidrige Wiedergabe verweist.

„Da im Rahmen verschiedener Geschäftsmodelle ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen bestehen mögen, wäre es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharta vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi „kleinsten gemeinsamen Nenners“ der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen. Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 […] ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.“

Im konkreten Fall war für das Gericht insbesondere relevant, dass dem Linksetzer die Recherche der Urheberrechtsfrage allenfalls nur mit einem erheblichen Aufwand möglich und ein belastbares Ergebnis unter Umständen gar nicht ermittelbar gewesen wäre.

Fazit

Die Linkhaftung befasst weiterhin die Gerichte und stellt für Links Setzende weiterhin eine Gefahr da. Das Urteil des LG Hamburg mag zwar ein Wink in die richtige Richtung sein. Allerdings ist zu bedenken, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die insbesondere wegen der Unzumutbarkeit der Recherche so ausgefallen ist. Auch kann aus dem Urteil keine Prognose abgeleitet werden, wie andere Gerichte urteilen.

Aus diesem Grund sollte das Setzen von Verlinkungen immer genau durchdacht werden.