Die Vermietung von Wohnungen birgt für die Vermieter immer das Risiko von Mietausfällen. Zwar muss in vielen Fällen ein Einkommensnachweis vorgelegt werden, aber diese sind nur bedingt geeignet, erlauben sie doch keinen weiten Blick in die Zukunft. Läuft alles gut, braucht sich keine Mietpartei (und vor allem der Vermieter) keine Sorgen machen. Was aber kann getan werden, wenn das Mietverhältnis in Schieflage gerät?

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (LfD) musste im Rahmen seiner Beratung (16. Tätigkeitsbericht, Punkt 14.4.2, Seite 70) folgende Frage beantworten:

Dürfen Vermieter Mieterdaten sowie Informationen zum Mietverhältnis an Träger der Wohnungslosenhilfe übermitteln, mit dem Ziel, Mietern Beratung und Hilfe zukommen zu lassen, um das Mietverhältnis zu stabilisieren?

Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis sieht der LfD nicht. Die Übermittlungen seien nicht zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO). Eine Übermittlung aufgrund berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) scheitere grundsätzlich aufgrund der überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Mieter.

Die Sozialgesetzbücher sehen in §§ 22 Abs. 9 SGB II und 36 SGB XII vor, dass eine Benachrichtigung der zuständigen Sozialleistungsträger nach erhobener Räumungsklage durch das zuständige Gericht erfolgt. Dann ist das Mietverhältnis aber nicht mehr in Schieflage, sondern komplett umgekippt. Aus Sicht der Vermieter natürlich verspätet, aber:

  • Es müsse berücksichtigt werden, dass bei den Vermietern überwiegend wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen.
  • Der Mieter kann selbst entscheiden, ob, wann und vor allem bei welchem Träger Hilfsangebote in Anspruch genommen werden.

Letztlich bleibt dem Vermieter das mildere (und datensparsamere) Mittel, dem Mieter Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen und damit über Hilfsangebote und die zuständigen Träger zu informieren.