Über die Neuregelungen des Datenschutzgesetzes in der Evangelischen Kirche (DSG-EKD) und in (Teilen) der Katholischen Kirche (KDG-Bistum) haben wir bereits berichtet.

Innerhalb des Katholischen Kirchenrechts ist zwischen dem diözesanen Recht, also dem Recht des Bistums, und dem päpstlichen Rechts zu differenzieren. Letzteres gilt für die Ordensgemeinschaften, die nach päpstlichem Recht geführt werden. Diese befinden sich zwar räumlich auf dem Gebiet eines Bistums, aber damit endet auch schon (fast) jede rechtliche Gemeinsamkeit.

Will ein Orden päpstlichen Rechts gesetzliche Regelungen schaffen, erfolgt dies durch den oder die Ordensobere(n). Die Deutschen Ordensobernkonferenz e.V. (DOK) hat durch Vorstandsbeschluss vom 30.01.2018 Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) erlassen. Damit diese in Kraft treten können, muss durch Beschluss des jeweiligen Ordens diese für den Orden als verbindlich definiert werden.

Inhaltlich ist das KDR-OG sehr stark an das KDG-Bistum angelehnt. Wesentliche Neuerung ist auch hier die Möglichkeit, Geldbußen bis zu 500.000 Euro zu verhängen. Da die Verhängung gerichtlich überprüfbar sein muss, wird es auch hier ein kirchliches Gericht in Datenschutzangelegenheiten geben. Es ist zu vermuten, dass sich die Zuständigkeit des kirchlichen Gerichts in Datenschutzangelegenheiten sowohl auf die Bistümer als auch auf die Orden päpstlichen Rechts erstrecken wird.