Eine wichtige Streitfrage zur Auslegung und Reichweite des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Mai 2014 scheint nun geklärt zu sein. Google gibt der Kritik verschiedener Datenschutzbehörden (zumindest teilweise) nach und verbirgt nunmehr gelöschte Links aus den Suchergebnissen auch dann, wenn sie über Google.com oder andere Domains außerhalb der EU aufgerufen werden.
In dem Urteil vor knapp zwei Jahren hatte der EuGH entschieden, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber in bestimmten Fällen nicht alle Suchergebnisse anzeigen dürfen (wir berichteten). EU-Bürger können seit dieser Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen nun die Löschung von Links aus den Suchergebnislisten beantragen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheinen. Google gibt an, diesem Wunsch nachzukommen, soweit im Einzelfall das Recht des Antragstellers auf Vergessenwerden schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit auf Information.
Google interpretierte das Urteil für sich bislang so, dass einschlägige Links grundsätzlich nur von europäischen Domains wie etwa Google.de, Google.fr oder Google.co.uk zu löschen sind, sodass davon bspw. Google.com eindeutig ausgenommen ist. Dieses stieß auf heftige Kritik der Datenschutzbehörden. So forderte u.a. die Artikel-29-Datenschutzgruppe (ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission) in einer Stellungnahme Google bereits 2014 dazu auf, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten global nicht mehr in Suchergebnissen anzuzeigen. Nur auf diese Weise könnten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen effektiv und umfassend entsprechend der Vorgaben des EuGH geschützt werden.
Google kommt dieser Aufforderung nun in einer Art Kompromiss nach. Nach Angaben des Google-Datenschutzbeauftragten Peter Fleischer sollen zukünftig Geolokations-Signale (wie IP-Adressen) eingesetzt werden, um den Zugriff auf gesperrte URLs auf allen Google-Suchdomains – einschließlich Google.com – zu beschränken. Dieses jedoch nur dann, wenn die URL aus dem Land der Person aufgerufen wird, die die Linksperre beantragt hat.
Dies bedeutet, dass bspw. ein von einem Deutschen gesperrter Link auf google.com nur dann nicht gefunden wird, wenn dieser von Deutschland aus gesucht wird. Aus jedem anderen Land ist der Link auch weiterhin in den Suchergebnissen auf Google.com zu finden. Den Forderungen der Datenschutzbehörden nach einer globalen Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils wurde also nur ansatzweise entsprochen.