Viel wurde geredet und diskutiert über das Streckenradar an der B6 in der Nähe von Hannover. Bei der Section Control wird beim Ein- und Ausfahren in den überwachten Streckenabschnitt von jedem Fahrzeug ein Foto erstellt, mit einem Zeitstempel versehen und sogleich verschlüsselt. Nur wenn der Abgleich beider Bilder eine Tempoüberschreitung ergibt, wird bei der Ausfahrt aus dem überwachten Bereich ein weiteres Foto mit dem Gesicht des Fahrers erstellt und verarbeitet.
Am 12.3.2019 hatte das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass das Streckenradar aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unrechtmäßig in Betrieb gegangen war. Geklagt hatte ein Autofahrer, der sich durch den Einsatz des Streckenradars in seinem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt sah.
Gegen diese Entscheidung legte die Polizeidirektion Hannover Rechtsmittel ein. Am 10. Mai 2019 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses (Az. 12 ME 68/19) heißt es:
„Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden war daher über die Frage, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag – wie angekündigt – in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.
Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.“
Neue Rechtsgrundlage?
Am heutigen Dienstag soll der Niedersächsische Landtag das umstrittene neue Niedersächsische Polizeigesetz verabschieden. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, werden sich die Gerichte erneut mit der Frage befassen müssen, ob damit eine „taugliche Rechtsgrundlage“ für das Streckenradar und somit auch für die Datenverarbeitung geschaffen wurde.
John
21. September 2021 @ 11:59
Grundrechtsverletzung…. ist es also Grundrecht rasen zu dürfen? Es müssen andere Geschütze aufgefahren werden. Gerade im ländlichen Raum sind Geschwindigkeitskontrollen nicht angedacht. Die Folge es wird munter und gewissenlos durchs Dorf gerast, Anwohner bedrängt oder gefährdet werden. Inakzeptabler Zustand. Dabei könnte man an solchen unbelehrbaren viel Umsatz kassieren.
Kurios ist auch die Tatsache, dass Anwohner aus anderen Abschnitten in provokativer Weise rasen…getreu nach dem Motto “ egal, wohn hier nicht, keine Kontrollen also ras ich“
Arne
14. Mai 2019 @ 15:48
Und wie schaut es mit der A40 bei Essen aus?
Auch hier sollen alle KFZ gescannt werden und nur bei Fahrverbotsdieselfahrzeugen automatisch das Knöllchen generiert werden…
Grüße
Arne