Wenn man als Empfänger von Werbung einen Widerspruch gegen den künftigen Erhalt von Werbung erklärt, erwartet man natürlich, dass dieser Werbewiderpruch dauerhaft berücksichtigt wird. Um dies sicherzustellen, kann es für den Versender der Werbung allerdings erforderlich sein, den Betroffenen in eine sog. Werbesperrdatei aufzunehmen. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass der Betroffene bspw. nach einem zulässigen Adresskauf nicht erneut Werbung erhält. Die Speicherung in einer solche Datei stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.

Vor Inkrafttreten der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war rechtlich anerkannt, dass es im berechtigten Interesse des Werbenden liegt, Betroffene nach einem Werbewiderpruch zu dem genannten Zweck in einer Werbesperrdatei zu speichern. Eine Einwilligung des Betroffenen war hierfür nicht erforderlich.

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO bestand zunächst Unklarheit darüber, welche rechtlichen Anforderungen unter der neuen Rechtslage bei der Führung einer Werbesperrdatei zu berücksichtigen sind. Art. 21 Abs. 3 DSGVO regelt, dass die personenbezogenen Daten eines Betroffenen nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden dürfen, nach einem Werbewiderspruch. Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO regelt, dass die personenbezogenen Daten eines Betroffenen zu löschen sind, nach einem Werbewiderspruch.

Dies konnte so verstanden werden, dass eine weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Betroffenen nach einem Werbewiderspruch in einer Werbesperrdatei nicht oder nur beim Vorliegen einer Einwilligung möglich sei.

In der kürzlich veröffentlichten Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nun Klarheit geschaffen. Die Aufsichtsbehörden schreiben:

Für die Umsetzung der Betroffenenrechte ist im Zweifelsfall von der betroffenen Person klarzustellen bzw. bei ihr zu klären, was sie mit ihrer Willenserklärung bewirken möchte. Möchte sie vorrangig von einer werblichen Ansprache durch das Unternehmen verschont bleiben, ist dafür die Aufnahme ihrer Kontaktdaten in eine Werbesperrdatei bei diesem Unternehmen das richtige Mittel zur Berücksichtigung ihres Willens. Bei der Nutzung von Fremddaten kann dann durch Abgleich mit der Werbesperrdatei sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten dieser betroffenen Person nicht verwendet werden.

Solche Werbesperrdateien sind damit aufgrund von Art. 21 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zur Berücksichtigung der Werbewidersprüche von betroffenen Personen zulässig (zur notwendigen Sicherstellung der Beachtung des geltend gemachten Rechtsanspruchs).

Die betroffenen Personen müssen im Zusammenhang mit der Unterrichtung (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) über die Beachtung ihres Werbewiderspruchs auch über den Sinn und Zweck der Aufnahme ihrer Daten in eine Sperrdatei unterrichtet werden.

Wünscht eine betroffene Person ausdrücklich und allein eine Löschung aller Daten, sollte sie darauf hingewiesen werden, dass sie bei einem künftigen – rechtlich zulässigen – Einsatz von Fremddaten eventuell wieder Werbung erhalten kann.

Der Werbewiderspruch einer betroffenen Person kann sich, je nach ihrer Willenserklärung, datenschutzrechtlich gegen den Dateneigner und/oder den Werbenden als Verantwortliche nach Art. 4 Nr.7 DSGVO richten. Beide müssen ggfls. diesen Werbewiderspruch künftig berücksichtigen (durch Aufnahme in eine Werbesperrdatei). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO haben die Verantwortlichen für die effektive Durchsetzung des Widerspruchsrechts der betroffenen Person zusammenzuwirken (z. B. Weiterleitung des Widerspruchs).

Ergänzend kann ein Hinweis für die betroffene Person auf die sog. Robinsonlisten der Werbewirtschaft hilfreich sein, siehe z. B. unter www.ichhabediewahl.de oder www.robinsonliste.de.

 Diese Empfehlungen sollten für eine rechtssichere Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Werbesperrdateien berücksichtigt werden. Eine Einwilligung des Betroffenen bedarf es jedenfalls nicht!

Weitere Informationen über die Orientierungshilfe finden sich in diesem kürzlichen erschienen Beitrag bei uns.