Der Messengerdienst WhatsApp rüstet sich für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), indem eine neue Funktion eingeführt wird: den Nutzern soll ermöglicht werden, die bei WhatsApp gespeicherten Daten gebündelt herunterzuladen.
Laut WABetaInfo wird es künftig im Account-Menü unter „Download my data“ möglich sein, den Datensatz, den WhatsApp über ihre Nutzer gespeichert hat, abrufen zu können. Um welche Daten es sich dabei konkret handelt, bzw. in welchem Format diese zur Verfügung gestellt werden, ist derzeit unklar. Fakt ist jedoch, dass die neue Funktion über ein Update spätestens mit Inkrafttreten der EU DSGVO am 25.05.2018 vollumfänglich nutzbar sein.
Rechtlicher Hintergrund
Hintergrund dieser Funktion ist Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der einen Anspruch der betroffenen Person auf Herausgabe einer Kopie der Daten vorsieht. Doch damit nicht genug: laut WABetaInfo sollen die WhatsApp-Nutzer die Daten auch in andere Dienste importieren können. Diese Funktion entspricht dem Recht auf Datenportabilität, der in Art. 20 DSGVO geregelt ist.
Umgang mit Datenkopien bei Facebook
Bei Facebook gibt es die Funktion, eine Kopie der Daten zu verlangen, schon länger. Diese wurde im Wesentlichen durch die Klage des Datenschützers Max Schrems initiiert, der im Jahr 2011 eine Aufstellung seiner Daten von Facebook verlangte. Bisher ist es dort jedoch nur möglich, eine Datenkopie zu erhalten, die seitens Facebook über das „Deine Daten herunterladen“-Tool innerhalb von circa 10 Minuten in einer Zip-Datei zur Verfügung gestellt wird. Eine direkte Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Art. 20 DSGVO ist bei Facebook derzeit noch nicht möglich.
Anonymous
23. Februar 2018 @ 12:02
Falls personenbezogene Daten verarbeitet wurden, ohne jemals dort ein Konto gehabt zu haben, besteht dann die Möglichkeit, die endgültige dauerhafte Löschung der gespeicherten Daten bzw. einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft geltend zu machen?
Johanna Heinrichs
23. Februar 2018 @ 13:42
Guten Tag,
Art. 17 DSGVO normiert ein Recht auf Löschung der betroffenen Person gegenüber den Verantwortlichen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob man bei dem jeweiligen Verantwortlichen als Kunde registiert ist oder nicht. Sofern die Speicherung der personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen jedoch im Sinnne des Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist, greift der Löschungsanspruch nicht durch. Ob im Falle einer Löschung dann die Daten tatsächlich vollständig gelöscht werden, ist eine andere Frage, die nur die Diensteanbieter / Verantwortlichen beantworten können. Zu hoffen ist dies jedenfalls…
Mit freundlichen Grüßen
Anonymous
23. Februar 2018 @ 17:55
Vielen Dank, Frau Heinrichs!
Freundliche Grüße
Karlheinz Strasser
Johanna Heinrichs
22. Februar 2018 @ 14:58
Guten Tag,
vielen Dank für die Rückfrage.
Wer nicht bei Facebook angemeldet ist bzw. WhatsApp nicht nutzt, muss sich per Mail / Telefon / Fax (eine bestimmte Form des Auskunftsverlangens ist in Art. 15 DSGVO nicht vorgesehen) an die Unternehmen wenden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann zunächst erfragt werden, ob überhaupt Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei ist wichtig, dass Facebook / WhatsApp genau identifizieren kann, von wem die Anfrage kommt. Sollte sich herausstellen, dass Facebook / WhatsApp personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten, besteht die Möglichkeit, über Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Datenkopie zu verlangen.
Eine andere Möglichkeit, an die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gelangen, ist mir derzeit nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Anonymous
22. Februar 2018 @ 12:09
Welche Möglichkeiten haben Nichtnutzer dieser beiden Plattformen, um zu erfahren, welche ihrer Daten ohne ihr Wissen verarbeitet wurden? Die Unternehmen anschreiben?