Verantwortliche, die der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten unterliegen, haben die Pflicht, diesen gegenüber der Aufsichtsbehörde zu melden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Aufsichtsbehörde auf Bundes- und 17 Aufsichtsbehörden auf Landesebene. Daneben bestehen in der Katholischen und Evangelischen Kirche eigene Aufsichtsbehörden, die aber an dieser Stelle außen vor bleiben sollen.
Regelmäßig ist die Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde unproblematisch: Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine nicht nichtöffentliche Stelle, obliegt die Datenschutzaufsicht grundsätzlich der/ dem Landesdatenschutzbeauftragten des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat. Im Falle einer Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle der Bundesländer, erfolgt die Datenschutzaufsicht durch den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, im Falle einer Datenverarbeitung durch eine Bundesstelle, wird die Datenschutzaufsicht durch die Bundesdatenschutzbeauftragte wahrgenommen.
Ausnahmen
So weit, so gut. Aber auch hier gibt es (natürlich) wieder Ausnahmen. Eine Ausnahme betrifft den Bereich der privaten Postzusteller. Das Postgesetz (PostG) bestimmt diesbezüglich in § 42 Abs. 3:
Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes[-alt] eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz […]. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie […].
Der Begriff der Postdienstleistung ist in § 4 Nr. 1 PostG definiert und umfasst,
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
Die Meldepflicht gegenüber der Bundesdatenschutzbeauftragten besteht daher nicht nur bei der Beförderung von Briefsendungen, sondern umfasst nahezu das gesamte Spektrum, das ein privatwirtschaftliches Zustellunternehmen abdecken kann.
Fazit
Privatwirtschaftliche Zustellunternehmen müssen ihrer Pflicht zur Meldung des bestellten Datenschutzbeauftragten gegenüber der Bundesdatenschutzbeauftragten nachkommen. Ebenso sind Datenpannen dieser gegenüber und nicht bei der/dem Landedatenschutzbeauftragten anzuzeigen. Die hierzu erforderlichen Online-Formulare hält die Bundesdatenschutzbeauftragte unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html bereit.
Update 31.08.2018
Die Anzahl der Landesdatenschutzbehörden wurde auf 17 korrigiert, da Bayern als einziges Bundesland zwei Behörden getrennt für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich hat.
Der Besserwisser
31. August 2018 @ 14:35
Noch eine Ausnahme: Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine nicht nichtöffentliche Stelle mit Sitz in BAYERN, obliegt die Datenschutzaufsicht nicht dem Landesdatenschutzbeauftragten dieses Bundeslandes, sondern dem Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach (www.lda.bayern.de).
Anonymous
31. August 2018 @ 11:09
Der Hinweis: „Im Falle einer Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle, wird die Datenschutzaufsicht durch die Bundesdatenschutzbeauftragte wahrgenommen“ ist leider nicht ganz korrekt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (so der richtige Titel) ist für die Aufsicht der öffentlichen Stellen des Bundes (Bundesbehörden) zuständig.
Für Landesbehörden und kommunale Behörden sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig.
Im Übrigen ist auch folgende Information nicht ganz korrekt:
„In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Aufsichtsbehörde auf Bundes- und 16 Aufsichtsbehörden auf Landesebene“. In Bayern gibt es eine Aufsichtsbehörde für öffentliche Stellen (Behörden) und eine Aufsichtsbehörde für nichtöffentliche Stellen. Sprich zwei Aufsichtsbehörden. Folglich gibt es bei 16 Bundesländern und der Sonderregelung Bayern 17 Aufsichtsbehörden auf Landesebene.