Ab dem Spätsommer werden sie häufiger zu sehen sein – Bodycams bei Mitarbeitern der Deutschen Bahn. Die deutlich gekennzeichneten Mitarbeiter (Schriftzug auf der Rückseite der Kleidung und Piktogramm auf der Brust) führen eine kleine Kamera auf Brusthöhe, die anlassbezogen aufnehmen kann.
Vorausgegangene Testphase
Die Deutsche Bahn hat den Einsatz der Kameras ungefähr acht Monate lang in Berlin und Köln in mehr als 8.800 Einsatzstunden getestet und möchte den Einsatz nach durchweg positiven Erfahrungen nun auf das gesamte Bundesgebiet ausweiten. Die Bodycams sollen vor allem an großen Bahnhöfen und im Umfeld von Sport- und Großveranstaltungen in Zügen und auf Bahnhöfen zum Einsatz kommen.
Ziel: Schutz der Mitarbeiter
Vorrangiges Ziel ist die Sicherheit der Mitarbeiter und anderer Fahrgäste zu erhöhen. Gefilmt wird jedoch nicht im Dauerstream sondern nur anlassbezogen in kritischen Situationen. Zuerst wird nur der Monitor aktiviert, der es dem potenziellen Angreifer erlaubt sich selbst zu sehen. Die Testphase hat gezeigt, dass dies häufig ausreicht, damit Menschen ihr Handeln überdenken. Reicht das nicht, startet der Bahnmitarbeiter die Aufnahme nach deutlicher Ansage per Knopfdruck und beendet sie ebenso. Das Videomaterial wird automatisch verschlüsselt und nach Schichtende auf einen gesicherten Server übertragen. Auf die Aufnahmen hat nur die Bundespolizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen Zugriff. Kommt es zu keiner Anklage, werden die Aufnahmen nach 48 Stunden gelöscht. Die Bodycams verfügen über ein sogenanntes Precording, das auch die zehn Sekunden vor einer tatsächlichen Aufnahme speichert. Die Kameras befinden sich also in einer Art Stand-by-Modus, in dem immer für zehn Sekundenlang gefilmt wird und diese Sequenz automatisch überschrieben wird, es sei denn eine Aufnahme wird gestartet.
Ist der Einsatz zulässig?
Die Deutsche Bahn kann sich bei dem Einsatz der Bodycams auf die Wahrnehmung ihres Hausrechts berufen. Unter dieses fällt auch der Schutz der Mitarbeiter und Fahrgäste. Da die Aufnahmen nur anlassbezogen sind und die Videodateien nur im Falle einer Anklage von der Bundespolizei eingesehen werden können, überwiegt das Schutzinteresse der Deutschen Bahn dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angreifer.