Das Teilen des eigenen „Standortes“ bei den gängigen Social Media Angeboten ist derzeit voll in Mode. Nachdem bereits Google Maps in der Anwendung für das Smartphone ein solches Feature eingeführt hatte, damit sich die Freunde untereinander den aktuellen Aufenthaltsort auf der Google Karte anzeigen lassen können, folgte vor kurzem Snapchat mit Snap Map.
Diese neue Funktion erlaubt es den Snapchat-Nutzern ihren Kontakten den aktuellen Standort anzuzeigen. Auf farbenfrohen (Welt)Karten lässt sich die derzeitige Position darstellen. Die Frage „Wo wohnst du eigentlich?“ ist damit hinfällig.
Der Dienst setzt einige technische Prozesse im Hintergrund voraus, allen voran die Ermittlung des Standortes des Smartphones anhand der GPS-Daten. Ebenso wird beim Start der App immer wieder der aktuelle Standort übermittelt, um die persönliche Position auf der Karte zu aktualisieren.
Der Datenschutz bei GPS-Daten
Insgesamt werfen derartige Funktionen des „Live-Trackings“ erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken auf. Schließlich stellt der (ungefähre) Aufenthaltsort einer Person ein personenbezogenes Datum dar, das darüber hinaus von gewisser Brisanz ist. Denn im Gegensatz zu einem Namen oder einer E-Mail-Adresse lassen sich auf diese Weise Bewegungsdaten erzeugen – eine mit Profilfoto bekannte Person kann sogar auf der Straße verfolgt werden, was insbesondere bei Messenger-Diensten mit tendenziell jüngeren Mitgliedern oder gar Kindern nicht ganz außer Acht gelassen werden sollte.
Der Nutzer ist daher zu Beginn der Aktivierung solcher Funktionen umfangreich über die tatsächliche Datenverarbeitung und insbesondere über Beschränkung oder Löschung der Angaben zu informieren, ehe er seine ausdrückliche Zustimmung in die Erhebung und Übermittlung der Geo-Daten z.B. per Setzen eines Häkchens oder Betätigung einer Schaltfläche abgibt.
Im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt es spätestens ab dem 25. Mai 2018 die neuen Steuerungsinstrumente bei der automatisierten Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Danach soll der App-Betreiber als Verantwortlicher geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen (Art. 25 Abs. 1 DSGVO – Privacy by Design) und ferner die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass bereits durch die Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die jeweiligen bestimmten Verarbeitungszwecke erforderlich sind, verarbeitet werden (Art. 25 Abs. 2 DSGVO – Privacy by Default). Diese neue Vorschrift soll allgemein die Datenschutzgrundsätze unterfüttern, die von Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) bis zur etwaigen Anonymisierung personenbezogener Daten, Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit e) DSGVO) und dem Schutz der Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO) reichen.
Nicht zuletzt bleibt es bei den erhöhten Anforderungen an die Einwilligung des Nutzers in eine derartige Datenverarbeitung am Smartphone, die ausdrücklich mit vorheriger Aufklärung zu erfolgen hat und auch jederzeit widerrufen werden kann.
Wie ist der Datenschutz bei Snap Map?
Die besonders bei Jugendlichen beliebte App mit über 5 Millionen Nutzern allein in Deutschland bietet zwar einen „Ghost Mode“ an, also erlaubt es dem Nutzer auf der Karte „unsichtbar“ zu bleiben, jedoch klärt der Anbieter nur ungenügend über die tatsächlichen Standortabrufe beim Start des Dienstes auf. Eine explizite Einwilligungserklärung gibt es bislang nicht, in den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen finden sich folgende Textpassagen:
„Standortdaten. Wenn du unsere Services nutzt, erfassen wir möglicherweise Daten über deinen Standort. Mit deiner Zustimmung erfassen wir außerdem mithilfe von GPS, Drahtlosnetzwerken, Funkmasten, WLAN-Zugriffspunkten und anderen Sensoren wie Gyroskopen, Beschleunigungsmessern und Kompassen Daten über deinen genauen Standort.“
Immerhin können die Nutzer unter den Snapchat-Freunden auswählen, wer diese Freigabe erhält. In der ursprünglichen Einstellung der App ist dieses Feature deaktiviert. Mit der eigenhändigen Aktivierung von Snap Map erklärt der Nutzer (konkludent) seine Einwilligung in Verarbeitung seiner standortbasierten Informationen.
Und wird der Einzelne von einem anderen Nutzer auf der Karte angeklickt, erhält er eine Benachrichtigung über den Abruf des Standortes, was das heimliche Ausspionieren verhindern soll. Zudem können ohnehin nur Personen aus der Freundesliste den Standort einsehen, also keine fremden Mitglieder.
Snap Map erlaubt die individuelle Freischaltung
Snapchat mit neuem Konzept?
Die neue Funktion geht sogar einher mit der Möglichkeit, Storys nur in einem gewissen räumlichen Umfeld anzeigen zu lassen. So kann der Anwender beispielsweise Fotos oder Textnachrichten nur für Kontakte in diesem Umkreis freigegeben, beispielsweise auf einer Party oder in der Schule. Insgesamt ist es datenschutzrechtlich zu begrüßen, wenn der Nutzer Inhalte nach bestimmten Filtern und Personengruppen freigeben kann.
Im Übrigen sollen zukünftige auch Unternehmen und Werbepartner ihrerseits Werbung in dieser nahen Umgebung präsentieren können, was nochmals die Bedeutung der Standortermittlung für die zukünftige Anwendung des Dienstes des seit März 2017 börsennotierten Unternehmens Snap Inc. unterstreicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass Snapchat in Zukunft vermehrt auf Anwendungen mit Bezug zum persönlichen Standort setzen wird, um den Dienst dementsprechend zu erweitern und sich von der Konkurrenz abzuheben, die bereits das eine oder andere Feature von Snapchat nachgebildet hat.
Dabei sollte jedoch mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Transparenz bei der Datenverarbeitung und individuelle Einstellungsmöglichkeiten durch den Nutzer gesetzt werden.
Hilla
23. Juli 2017 @ 20:55
Wem seine Privatsphäre am Herzen liegt, verwendet wohl ohnehin kein Snapchat, sondern Threema oder dgl. Bedenklich ist einfach, dass die jüngeren Generationen überhaupt kein Bewusstsein mehr für Privatsphäre zu haben scheinen.