Der Pfarrbrief in der katholischen bzw. der Gemeindebrief in der evangelischen Gemeinde ist eines der wichtigsten Instrumente, um die Mitglieder der Gemeinde über aktuelle Geschehnisse zu informieren.
Mittlerweile sind viele Gemeinden auch im Internet mit einer Gemeindewebseite vertreten. Was liegt also näher, als den Pfarr- bzw. Gemeindebrief beispielsweise als PDF unverändert der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Damit gehen regelmäßig datenschutzrechtliche Probleme einher. Auf diese und mögliche Lösungsansätze wird nachfolgend eingegangen.
Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?
Die katholischen bzw. evangelischen Gemeinden unterliegen eigenen Datenschutzgesetzen, der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) des jeweiligen Bistums bzw. dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD). Diese regeln beispielsweise in § 12 KDO bzw. § 13 DSG-EKD unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte (die Veröffentlichung von Daten im Internet stellt eine Übermittlung dar) zulässig ist. Anhand dieser Kriterien muss die Veröffentlichung des Pfarrbriefes beurteilt werden.
Pfarrbrief und Datenschutz?
Auf den ersten Blick erschließt sich nicht sofort, was der Pfarrbrief mit Datenschutz zu tun hat. Jedoch finden sich in verschiedenen online abrufbaren Briefen regelmäßig Angaben über:
- Geburtstagsinformationen: Dabei wird neben dem Namen auch das Geburtsdatum/ Lebensjahr und die Anschrift des Gemeindemitgliedes abgedruckt.
- Spenden und sonstige Jubiläen: Hier erfolgt eine Nennung von Spender und Spende bzw. Art des Jubiläums, Name der Jubilare und deren Anschrift.
- Bekanntgabe von Kirchenaustritten
- Name, Anschrift und Kontaktdaten von ehrenamtlich tätigen Personen
Rechtliche Bewertung?
Die Bekanntgabe von Kirchenaustritten ist sowohl in der Printausgabe als auch in der Onlineversion unzulässig, da diese gegen das Recht auf negative Bekenntnisfreiheit verstößt.
Bei den übrigen Informationen ist, sofern diese grundsätzlich zulässigerweise im Pfarr- bzw. Gemeindebrief veröffentlicht werden dürfen, auf eine Online-Veröffentlichung zu verzichten. Wie der Name Pfarr- bzw. Gemeindebrief schon nahelegt, ist der Brief für die Gemeindemitglieder sowie für Personen, die in der Gemeinde leben oder sich dort aufhalten. Durch eine Online-Veröffentlichung ist der Kreis der kenntnisnehmenden Personen nicht mehr überschaubar. Die Daten wären dann auch ohne wesentliche Anstrengung für Personen abrufbar und elektronische nutzbar, die diese Informationen zum Nachteil der Betroffenen nutzen.
Aufgrund der abrufbaren Informationen könnte beispielsweise durch Social Engineering das Vertrauen von älteren oder hilflosen Personen erschlichen und diese geschädigt werden.
Denkbar wäre auch, dass die Abwesenheit ehrenamtlich Tätiger für einen Wohnungseinbruch zu nutzen, da der Zeitraum der Abwesenheit bekannt ist.
Aber das steht doch auch in der Druckausgabe?
Hier muss berücksichtigt werden, dass die Informationen der Druckausgabe, wie bereits dargestellt, einem wesentlich geringeren Personenkreis zur Verfügung stehen und auch einen gewissen Aktionismus des potentiellen Täters verlangen, der die Daten nicht mehr in seiner Wohnung aus dem Internet abrufen kann.
Was ist zu tun?
Für eine Online-Veröffentlichung sollte eine datensparsamere Version genutzt werden, in der die personenbezogenen Daten entfernt oder so verkürzt werden, dass sie nicht mehr ohne weiteres einer konkreten Person zugeordnet werden können:
- Bei Jubiläen genügt die Angabe „Max M., 80, Geburtstag am 23.11.“ anstatt „80. Geburtstag von Max Mustermann, Bahnhofstraße 30, Bremen, am 23.11.2014“.
- Anstelle des Namens, der Anschrift und Kontaktdaten von ehrenamtlich tätigen Personen sollte nur der Name veröffentlicht werden und für weitergehende Informationen auf das Pfarreibüro verwiesen werden.
Alternativ kann bei der Erstellung des Gemeindebriefs darauf geachtet werden, dass die betreffenden Informationen auf einer oder zwei Seiten konzentriert dargestellt werden und diese Seiten bei der Online-Version weggelassen werden.
Die Erstellung von zwei Versionen des Gemeindebriefes bedeutet natürlich zusätzliche Arbeit. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Gemeindemitglieder sollte diese aber nicht gescheut werden.