„Guten Tag, …“ … „Vielen Dank.“
Anfang und Ende eines Gesprächs. Ob es ein angenehmes war, lässt sich so nicht sagen, aber auf jeden Fall haben zwei Menschen miteinander kommuniziert und konnten so ihre Positionen darlegen.
Was hat nun das mit Datenschutz zu tun? Nun ja, in Mecklenburg-Vorpommern legte ein Rentner eine Liste seiner Nachbarn an, die neben den Adressen die Familiennamen und Vornamen aller Bewohner inklusive der Kinder enthielt. Diese Liste wurde durch den Rentner in der Siedlung verteilt.
Der Dialog startet leider zeitverzögert …
Auf den Sinn und Zweck der Liste angesprochen und nach der Quelle der Daten gefragt, gab der Rentner zur Antwort, er habe die Daten durch Gespräche mit anderen Nachbarn erlangt und bräuchte diese um ein Osterfeuer bei der Gemeinde anzumelden. Einige Anwohner fanden dies befremdlich, wollten auch gar nicht an solchen „Get Together“-Veranstaltungen teilnehmen und wollten ihre Daten von der ominösen Liste gelöscht wissen.
… und führt leider zu keinem Ergebnis
Der Rentner ließ jedoch nicht mit sich reden und so landete eine Beschwerde beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (vgl. 15. TB S. 62f).
Dieser stellte zwei Dinge fest:
- Für die Anmeldung eines Osterfeuers war keine „Teilnehmerliste“ erforderlich. Kurzum die Datenerhebung war für den genannten Zweck nicht erforderlich.
- Wäre der Rentner von Haus zu Haus gegangen und hätte jede Familie gefragt, ob er die Namen auf seiner Liste aufnehmen dürfte, wäre alles in Ordnung gewesen. Da er die Daten aber von Dritten erhalten hatte und somit den Direkterhebungsgrundsatz verletzt hatte, keine Einwilligung vorlag, er gegen seine Informationspflichten verstoßen hatte und die Daten ohne Rechtsgrundlage erhoben hatte, wurde ein Bußgeld fällig.
Wenn man mit seinen Mitmenschen spricht, lässt sich so mancher Streit, so manches Missverständnis verhindern. Ja, ich gehe sogar so weit zu vermuten, dass es selbst, wenn einige Anwohner ihre Daten nicht auf der Liste hätten sehen wollen, zu einem guten Ausgang hätte kommen können, wenn denn von Beginn an das Gespräch gesucht worden wäre. „Guten Tag, ich möchte gerne eine Liste aller Anwohner unserer Siedlung erstellen. Unter anderem um Sie zu Festen einzuladen.“ „Das ist ja nett, dass Sie persönlich vorbeikommen. Auf so einer Liste möchte ich eigentlich lieber nicht stehen und ganz ehrlich, ich möchte lieber meine Ruhe haben. Aber wo Sie schon mal hier sind, darf ich Ihnen etwas zu trinken anbieten.“
So oder so ähnlich. Was aber bleibt: Dialog ist alles!
Besucher
3. August 2020 @ 11:12
In Ihrem Artikel verweisen Sie auf den Direkterhebungsgrundsatz. Dieser existiert jedoch nach meiner Kenntnis nicht mehr. Oder?
Daniela Windelband
3. August 2020 @ 12:55
Guten Tag,
Sie haben insofern Recht, als dass der Grundsatz der Direkterhebung keine ausdrückliche Regelung in der DSGVO erhalten hat. Ich habe mich bzgl. der Formulierung allerdings an den Wortlaut des Tätigkeitsberichts gehalten, in dem es wörtlich heißt: „…Da er dies nicht getan hat, sondern die Daten über Dritte unter Verletzung des Direkterhebungsgrundsatzes, unter Verletzung seiner Informationspflichten und letztendlich ohne Rechtsgrundlage erhoben und verarbeitet hat, leiteten wir daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 500,00 Euro.“
Aber um es auf den Punkt zu bringen: Es gibt den Grundsatz der Direkterhebung nicht mehr. Allerdings sind, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, die Informationspflichten des Art. 14 DSGVO zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Windelband
Blogredaktion
Anonymous
31. Juli 2020 @ 13:18
Das ist creepy. Den hätte ich auch angeschwärzt.