Seit einigen Monaten bietet Facebook ein neues Design an. Nutzer können derzeit noch selbst auswählen, ob sie das „neue“ oder das „klassische“ Facebook nutzen möchten, indem sie die Auswahl im Drop-Down-Menü oben rechts treffen (gilt für die Desktop-Variante).

Nachdem das neue Design gewählt wurde, ändert sich die gesamte Oberfläche, was zunächst einmal relativ unspektakulär ist.

Was dabei jedoch leicht zu übersehen ist, ist dass die Änderung auch Auswirkungen darauf hat, wie ein bereits eingebundenes Impressum auf einer Fanpage angezeigt wird. Zur Erinnerung: Facebook-Fanpages sind als Telemedien im Sinne des deutschen Telemediengesetzes anzusehen. Diensteanbieter haben daher die Pflicht, ein Impressum mit verschiedenen Pflichtangaben einzubinden. Als Diensteanbieter werden nach inzwischen wohl ganz herrschender Meinung die jeweiligen Unternehmen, die eine Fanpage auf Facebook pflegen, angesehen – und nicht etwa Facebook selbst. Die Einbindung muss in einer Weise geschehen, die das Impressum insbesondere „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“ macht.

Verstöße gegen die ordnungsgemäße Einbindung eins Impressums zogen und ziehen insbesondere die Gefahr (wettbewerbsrechtlicher) Abmahnungen nach sich.

Facebook hatte auf diese Rechtslage schon vor geraumer Zeit reagiert und entsprechende Möglichkeiten, das Impressum einzubinden, implementiert.

Einbindung des Impressums im klassischen Design

Das lief bislang – also in der klassischen Variante – so ab:

Unter Einstellungen – Seiteninfos konnten/können die erforderlichen Informationen eingegeben werden:

Das Impressum wird daraufhin in einem Infokasten rechts auf der Fanpage so angezeigt, nämlich als Link „Impressum“:

Der Link „Impressum“ führt dann nach einem Klick unter anderem zum Bereich „Weitere Infos“, der dann die zuvor gemachten Angaben enthält.

Diese Variante wurde bislang als ausreichend angesehen, um insbesondere die Anforderung der „leichten Erkennbarkeit“ eines Impressums zu erfüllen.

Einbindung im neuen Facebook – ggf. Abmahngefahr!

In der neuen Variante läuft die Einbindung wie folgt ab:

Die Eingabemaske für die Angaben des Impressums finden sich unter Seite verwalten – Seiteninfos bearbeiten:

Die Eingaben werden auf der Fanpage in einem Infokasten links angezeigt. Hier findet sich dann aber nicht mehr automatisch der Name „Impressum“ wieder, sondern direkt die inhaltlichen Angaben:

Soweit Facebook in der neuen Version angezeigt wird, ist es übrigens egal, über welche Version die Angaben für das Impressum gemacht wurden. Angezeigt werden immer nur die Inhalte. Dies gilt dementsprechend auch für alle „alten“ Impressen, die vor der Einführung des neuen Designs erstellt wurden.

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit derartige Impressen noch als „leicht erkennbar“ anzusehen sind. In der Tat übersieht man die Impressums-Angaben schnell, wenn sie einfach nur als Text dargestellt werden. Die Gefahr, hier als Unternehmen Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden, lässt sich wohl nicht von der Hand weisen.

Mögliche Lösungen

Glücklicherweise gibt es für dieses einfache Problem auch einfache Lösungen, die sich zudem miteinander kombinieren lassen:

1. Aufnahme des Begriffs „Impressum“ auch ins Impressumsfeld:

2. Aufnahme eines „sprechenden Links“ auf ein extern eingebundenes Impressum

3. Fixierter Beitrag

Das Risiko lässt sich weiter senken, wenn das Impressum oder ein Link zum Impressum als oben im Feed fixierter Beitrag gepostet wird.

Fazit

Unternehmen, die eine Facebook-Fanpage betreiben und die einer Impressumspflicht unterliegen, sollten regelmäßig kontrollieren – insbesondere nach der Einführung von Neuerungen durch Facebook – ob die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einbindung ihrer Pflichtangaben danach noch erfüllt sind. Dies gilt für sämtliche Endgeräte, von denen eine Fanpage aufgerufen werden kann, also auch für die mobile Ansicht oder eine Smartphone-App.

Derzeit wirkt es so, als sei sich Facebook des Impressum-Problems gar nicht bewusst, schließlich handelt es sich um eine Regelung, die so auch nur in Deutschland gilt. Zudem können z.B. auch die Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach wie vor in der gleichen Weise eingebunden werden, wie dies bislang der Fall war.

Da es hier noch keine „offizielle“ Lösung seitens Facebook gibt, kann man sich derzeit nur mit den oben skizzierten Lösungen behelfen. Auch mit diesen Lösungen dürfte die Gefahr, wettbewerbsrechtliche abgemahnt zu werden, auf ein Minimum reduziert werden.