Das Landgericht Berlin hat in einem von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren entschieden, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen sowie Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen europäische Datenschutzvorgaben und das Telemediengesetz verstößt (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018 – Az. 16 O 341/15).
Unzulässige Voreinstellungen
In dem am 12.02.2018 veröffentlichten Urteil gibt das Gericht den klagenden Verbraucherschützern in weiten Teilen Recht und erklärt nachfolgende Voreinstellungen für unwirksam, da nach Auffassung des Gerichts nicht gewährleistet sei, dass diese von den Nutzern überhaupt zu Kenntnis genommen würden:
- Die voreingestellte Öffnung des Facebook-Profils für externe Suchmaschinen, welche die Anzeige des Nutzers auf Suchmaschinen wie Google erlaubt.
- Eine weitere Voreinstellung betrifft die aktive Werbung mithilfe der sog. sozialen Handlungen des Nutzers. Dabei werden basierend auf den sozialen Handlungen, wie „gefällt-mir“-Angaben, Kommentaren, geteilten Inhalten etc. und unter Nennung des Nutzers Werbeanzeigen auf den Seiten seiner Freunde geschaltet. Der Nutzer dient damit als Verstärker für die jeweiligen Werbebotschaften.
- Voreingestellt und damit unzulässig ist auch die Berechtigung, die es Freunden des Nutzers erlaubt, Beiträge auf dessen Chronik zu veröffentlichen, wobei eben diese Beiträge sofort und für alle Freunde sichtbar werden.
- Eine weitere Voreinstellung betrifft Werbeanzeigen in Apps und auf Webseiten, die nicht zu Facebook gehören.
- Für unzulässig erklärt wurde schließlich der von der vzbv beanstandete (vor-)aktivierte Ortungsdienst in der Facebook-App für Mobiltelefone, mit dem der aktuelle Standort dem jeweiligen Chatpartner automatisch mitgeteilt wird.
Zumindest in Bezug auf den Ortungsdienst hat Facebook zwischenzeitlich reagiert. So wird auf Mobilgeräten mit neuen Konten der eigene Standort mittlerweile nicht mehr automatisch an den Chatpartner weitergegeben, vielmehr kann der Nutzer selbst entscheiden, ob er seinen Standort einer bestimmten Person mitteilt.
Bis das Urteil des Landgerichts Berlin in Rechtskraft erwächst kann Facebook die für unwirksam erklärten Voreinstellungen weiternutzen. Der vzbv bietet daher auf seiner Internetseite eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Hilfe der die Nutzer bereits jetzt die kritischen Voreinstellungen ändern können.
Unzulässige Nutzungsbedingungen
Neben den von der vzbv beanstandeten Voreinstellungen erklärte das Landgericht Berlin auch acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam.
Hierzu zählt unter anderen die vorformulierte Einwilligungserklärung, die es Facebook erlaubt, Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte“ Inhalte einzusetzen und die Daten an die USA weiterzuleiten. Nach Ansicht des Gerichts stellt eine solche vorformulierte Erklärung keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung dar.
Eine eindeutige Absage erteilt das Landgericht auch der in den Nutzerbedingungen des sozialen Netzwerkes enthaltenen Verpflichtung zur Nutzung von Klarnamen. Der sog. Klarnamenzwang sei schon deshalb unzulässig, weil der Nutzer damit unbemerkt der Verwendung seiner Daten zustimme, so das Landgericht Berlin.
„Facebook ist kostenlos“ als zulässige Werbeaussage
Die ebenfalls von der vzbv monierte, von dem sozialen Netzwerk verwendete Werbeaussage „Facebook ist kostenlos“ ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin hingegen nicht zu beanstanden.
Insoweit vermochte das Gericht der Auffassung der vzbv, der Werbespruch sei irreführend, da die Nutzer zwar nicht mit Euro, dafür aber mit ihren Daten für den Dienst bezahlten, nicht zu folgen. Nach Ansicht des Gerichts seien derartige immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen.