Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Google erneut abgemahnt. Begründung: Aus Sicht des vzbv befinden sich in der Datenschutzerklärung unzulässige Klauseln zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten.

Hintergrund

Es geht um den E-Mail-Dienst Gmail. Google analysiert in automatisierter Form den Inhalt von E-Mail,s um beim Kunden personalisierte Werbung platzieren zu können. Nach Ansicht des vzbv erfolgt diese Analyse ohne wirksame Einwilligung und ist somit rechtswidrig. Zumal wohl auch eingehende E-Mails gescannt werden, egal, ob der Absender über ein GMail-Konto verfügt, oder nicht.

Reicht die allgemeine Datenschutzerklärung aus?

Natürlich verfügt Google über eine Datenschutzerklärung. In dieser gibt es auch Passagen, die ein solches Scannen von E-Mails ankündigen. Allerdings kann der Verbraucher der Datenschutzerklärung nur insgesamt zustimmen. Tut er das nicht, kann er z.B. den E-Mail-Dienst Gmail auch nicht nutzen.

Der vzbv bemängelt des Weiteren, dass der Begriff der Werbung in der Datenschutzerklärung nicht näher spezifiziert wird: „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“.

Altes Spiel

Bereits 2012 hat der vzbv gegen 25 Klauseln der damals geltenden Datenschutzerklärung geklagt und 2013 vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. Allerdings ging Google in Berufung. Wann darüber entschieden wird, ist derzeit nicht bekannt.

Und jetzt?

Nun hat Google bis zum 25. Januar diesen Jahres Zeit, zu reagieren. Bleibt der Konzern untätig, droht eine Unterlassungsklage, wieder vor dem Landgericht Berlin.