Im Saarland hat ein Arbeitgeber seine gesamte Fahrzeugflotte mit einem GPS-Tracking ausgestattet, ohne die Mitarbeiter vorher darüber hinreichend zu informieren. Als einen zusätzlichen Anreiz für sparsames Fahren, winkten dem nach Auswertung der Fahr- und Verbrauchsdaten sparsamsten Fahrer jeden Monat 100 Euro Belohnung. Nach einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nahm diese mit dem Arbeitgeber Kontakt auf und beteiligte sich aktiv an einer datenschutzkonformen Lösung (Tätigkeitsbericht des Saarlandes 2022, S. 91 f.).

Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt nur § 26 BDSG in Betracht. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen u. a. dann im Arbeitsverhältnis verarbeitet werden, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit werden die entgegengesetzten Grundrechtspositionen miteinander abgewogen. Dafür müssen die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem Ausgleich gebracht werden, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt. Je intensiver der Mitarbeiter per GPS-Überwachung kontrolliert werden kann, desto höher sind die Anforderungen, die an die Begründungen des Arbeitgebers für diesen Eingriff zu stellen sind. Die saarländische Datenschutzaufsichtsbehörde hat sich schon 2017 dahingehend geäußert, dass es in einer vergleichbaren Situation ausreiche, wenn der Arbeitgeber „die Standortdaten seiner Beschäftigten ausschließlich in Echtzeit verarbeitet“, (Tätigkeitsbericht des Saarlandes 2017/2018, S. 83).

Dem Arbeitgeber war der vorhandene Überwachungsdruck und das damit mögliche rechtswidrige GPS-Tracking hier gar nicht bewusst. Zwar fanden Auswertungen zur Ermittlung des sparsamsten Fahrers, aber keine weitere Untersuchung der Daten für eine weitere Leistungskontrolle statt. Aufgrund der unzureichenden vorherigen Informationen an die Mitarbeiter sah sich die Aufsichtsbehörde aber gezwungen, hier tätig zu werden.

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Bemerkenswert ist die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde mit dem Unternehmen. Da das Unternehmen keinen Betriebsrat hat, erarbeitete die Behörde direkt zusammen mit dem Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung, nach der die erfassten GPS-Daten nicht zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt und nur für ein Live-Tracking der Fahrzeuge verwendet werden, um die bei Unfällen oder Diebstählen zu orten oder bei Ausfällen eines Fahrzeuges Ersatz zu beschaffen. Der Bericht geht nicht weiter auf den Inhalt und die Natur dieser Verpflichtungserklärung ein. Ob damit zeitglich auch eine Art. 13-Info gegenüber den Beschäftigten umfasst war, ging aus dem Bericht nicht hervor.

Und die 100 Euro? Dem Arbeitgeber war nicht klar, dass dieser interne Wettbewerb durch privates „Zutanken“ manipuliert werden kann und hat anschließend auf die Fortführung verzichtet.

Fazit

Das Live GPS-Tracking einer Flotte kann datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein, um das Fahrzeug bei einem Unfall oder Diebstahl zu orten, oder bei dem Ausfall eines Fahrzeuges einen in der Nähe befindlichen Mitarbeiter zwecks Hilfe zu informieren. Das Aufzeichnen der erfassten Daten stellt dagegen eine Besonderheit dar, die nur in Ausnahmefällen wie bei Geld- oder Rettungsfahrzeugen vorgenommen werden sollte (27.TB Saarland 2017/2018, S. 82 f.).