Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist mit seiner Unterlassungsklage erfolgreich gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vorgegangen (siehe Pressemitteilung vom 19.12.2023).

Anlass der Klage war, dass Kunden bei Betätigung des auf der Seite des Streamingdienstes WOW („www.wowtv.de“) vorhandenen Links „WOW Abo kündigen“ auf eine Unterseite gelangten und dort zunächst ihre E-Mail-Adresse sowie PIN/Passwort eingeben mussten.

Die vorgenannte Gestaltung hat das Landgericht (LG) München mit Urteil vom 10.10.2023 (Az.: 33 O 15098/22) nun untersagt. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bzw. oder Ordnungshaft in Höhe von bis zu sechs Monaten.

Rechtslage

Im Hinblick auf das o. g. Urteil sollte das Folgende berücksichtigt werden:

Die im Urteil ausgesprochene Unterlassungspflicht trifft lediglich in Bezug auf den vzbv zu. Denn zivilrechtliche Urteile entfalten ausschließlich zwischen den Prozessparteien Rechtswirkungen. Daraus folgt, dass sich Dritte darauf nicht berufen können.

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH ihre Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München (6 U 4292/23) nunmehr zurückgenommen hat, ist das o. g. Urteil rechtskräftig. Daher kann der vzbv die im Urteil getroffene Unterlassungsanordnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

In der Sache hat das LG München folgende wesentliche Feststellungen getroffen, die zu o. g. Urteilsspruch führten:

Es existieren im Hinblick auf die Ermöglichung einer Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mit § 312k BGB entsprechende gesetzliche Vorgaben.

Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) müssen Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 S. 3 BGB unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Diese muss es den o. g. Personen ermöglichen, dort folgende Angaben zu machen (siehe § 312k Abs. 2 Nr. 1 lit. a bis e BGB):

  • Angaben zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit des jeweiligen Verbrauchers,
  • Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung.

Darüber hinaus muss die Bestätigungsseite noch eine Bestätigungsschaltfläche („jetzt kündigen“) enthalten.

Die genannten Angaben sind, nach Auffassung des LG München, zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die vorgenannte Beschränkung der für eine Kündigung zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen Unternehmen weitere, für Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare, Daten abfragen und auf diese Weise eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert wird.

Zudem ist bereits in der Gesetzesbegründung unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen, auf die beiden o. g. Schaltflächen sowie auf die Bestätigungsseite zugreifen können müssen. Ferner soll mit der durch § 312k Abs. 2 BGB statuierten Beschränkung der für eine Kündigung erforderlichen Angaben auch sichergestellt werden, dass Unternehmen keine weiteren (als für eine zweifelsfreie Identifikation erforderlichen) Daten abfragen. Damit soll im Endeffekt auch dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Rechnung getragen werden (Urteil des LG München vom 10.10.2023, Az.: 33 O 15098/22, S. 20; BT Drs. 19/30840, S. 18).

Nach Ansicht des LG München sind als Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit der Name und weitere gängige Identifizierungsmerkmale, wie z. B. Anschrift und/oder Geburtsdatum, vollkommen ausreichend.

Insbesondere stellt, nach Auffassung des LG München, die Abfrage eines vom Verbraucher ggf. vor langer Zeit erstellten (und diesem möglicherweise nicht mehr bekannten Passworts) eine unnötige Einschränkung des Kündigungsrechts dar.

Auch stellt das LG München klar, dass der Begriff „Webseite“ i. S. d. § 312k BGB nicht eng im Sinne einer bestimmten URL, sondern funktional zu verstehen ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob nun der Vertragsschluss direkt über die Startseite von „www.wowtv.de“ oder erst über eine entsprechende Unterseite ermöglicht wird. Maßgeblich ist allein, dass der Vertragsschluss über eine Webseite ermöglicht wird. Umfasst sind daher auch Apps auf Smartphones oder anderen Endgeräten (z. B. Smart-TVs). Entscheidend ist danach, dass über ein Benutzerinterface online auf Daten zugegriffen wird.

Fazit

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO dürfen zum Zweck der Beendigung von Verträgen nur die dafür erforderlichen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. In § 312k BGB ist geregelt, welche Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Beendigung eines Verbrauchervertrages im elektronischen Geschäftsverkehr benötigt werden. Folgt man der Ansicht des LG München, handelt es sich hierbei zugleich um eine Minimalforderung sowie um eine Maximalforderung.

Daraus würde folgen, dass ein Login (und eine damit einhergehende Verarbeitung von Login-Daten, wie z. B. Passwörter) nicht erforderlich wäre und somit auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO gestützt werden könnte. Im schlimmsten Fall würde die o. g. Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgen, was einen (bußgeldbewährten) Verstoß gegen geltende datenschutzrechtliche Vorgaben darstellen würde.

Es bleibt abzuwarten, ob die Datenschutzaufsichtsbehörden zu dem gleichen Schluss gelangen, oder sich andere Gerichte der Rechtsauffassung des LG München anschließen. Sollte dies der Fall sein, müssten davon betroffene Anbieter kostenpflichtiger Abonnements oder sonstiger Laufzeitverträge, zur Vermeidung datenschutzrechtlicher sowie zivilrechtlicher Konsequenzen, schnell handeln.

Insgesamt wäre es für die o. g. Unternehmen sowohl in zivilrechtlicher als auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtssicher, wenn diese jetzt schon (sofern nicht bereits erfolgt) die in § 312k BGB dargestellten Vorgaben bzgl. der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr umsetzen würden.