Die unerlaubte Veröffentlichung von intimen Privatvideos kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf verdeutlicht dies eindrucksvoll. In dem Fall, der über eine Dating-Plattform begann, erhielt die Klägerin aufgrund der unerwarteten Handlungen des Beklagten einen erheblichen Entschädigungsanspruch (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22).

Der Fall

Die beiden Beteiligten lernten sich über eine Dating-App kennen und begannen eine Beziehung, die sich mit der Zeit intensivierte, wobei es jedoch nicht zu persönlichen Treffen kam, sondern der Kontakt über Telefon und Videoanrufe erfolgte. Die Klägerin sendete intime Videos an den Beklagten, der die Beziehung dann jedoch unerwartet abbrach und die Videos ohne Wissen der Klägerin auf mehreren Porno-Plattformen veröffentlichte. Nach dem plötzlichen Kontaktabbruch wurde die Frau misstrauisch und fand dann mithilfe einer Suchmaschine über die Eingabe ihres Namens einige der Videos. Der Mann hatte den Vor- und Nachnamen der Frau in der Bezeichnung der Videos verwendet und diese Daten waren auch in der jeweiligen URL eingebettet.

Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz vom Beklagten und erhielt vor dem LG Düsseldorf ein Urteil zugunsten ihrer Forderung. Das Gericht sprach ihr einen Schadensersatz in Höhe von 120.000 Euro zu, aufgrund der schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Begründung des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte vorsätzlich handelte, insbesondere bei der Veröffentlichung der Videos im Internet. Er hatte die Videos bewusst und vorsätzlich veröffentlicht, was durch mehrere Indizien belegt wurde. Gegen die Aussage des Beklagten, er habe sie nur in seinem privaten Bereich auf der Plattform hochladen wollen, spricht nach Auffassung des Gerichts „bereits die Art und Weise der Benennung der einzelnen Videos in englischer und deutscher Sprache“ und die „Verwendung ihres vollständigen Namens“ (Urteil des LG Düsseldorf, Rn. 11). Somit trug die Benennung der Videos in anzüglicher Weise und die Verwendung des vollen Namens der Klägerin bei der Erstellung des Accounts zu dieser Feststellung bei.

Die Höhe der Entschädigung

Das Gericht erklärte, dass bei der Veröffentlichung von Nackt- und Sexvideos üblicherweise Schadensersatzbeträge im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Veröffentlichung verhängt werden können. Bei der Festlegung der Höhe ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, „unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder bzw. Videos gefertigt wurden, wie der Schädiger an die Bilder bzw. Videos gelangt ist, was auf diesen genau zu erkennen ist, ob die betreffende Person darauf zu erkennen ist bzw. ob Hinweise auf deren Identität gegeben sind, wer von den Bildern bzw. Videos Kenntnis erlangt hat, welche Folgen privater, beruflicher und/oder finanzieller Art die Bekanntgabe der Fotos hatten und aus welchen Motiven heraus […]“ er diese veröffentlicht hat (Urteil des LG Düsseldorf, Rn. 41).

In diesem Fall wurden 15 Videos veröffentlicht, von denen 12 explizite sexuelle Inhalte zeigten. In allen Videos war das Gesicht der Klägerin zu sehen und sie somit zu erkennen, in einigen Aufnahmen ist auch ihre Stimme zu hören. Die Videos waren weltweit im Internet abrufbar und wurden mehrere tausend Mal angesehen. Zudem sah es das Gericht als erschwerend an, dass der Beklagte den Vor- und Nachnamen der Klägerin sowohl für die Benennung der Aufnahmen als auch für einen von ihm eigens eingerichteten Account auf einer der Porno-Plattformen verwendet hatte (Urteil des LG Düsseldorf, Rn. 42).

Aufgrund dieser Umstände und der Schwere der Persönlichkeitsverletzung erhielt die Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 120.000 Euro (Urteil des LG Düsseldorf, Rn. 38).

Das Gericht berücksichtigte auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, der als Immobilienmakler für exklusive Immobilien tätig und Inhaber eines Unternehmens ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten kann bei der Bemessung einer Entschädigung in Geld nach deutschem Recht berücksichtigt werden.

Fazit

Dieses Urteil betont die Ernsthaftigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre. Es sollte eine Warnung für jeden und jede sein, der bzw. die die persönliche Intimsphäre einer anderen Person in der digitalen Welt verletzt und verdeutlicht, dass solche Verletzungen rechtliche Konsequenzen haben können.