Die Verbraucherzentrale NRW ist mit ihrer Unterlassungsklage erfolgreich gegen die Telekom Deutschland GmbH vorgegangen (siehe Pressemitteilung).

Anlass der Klage war, dass beim Aufruf der Website www.telekom.de seitens der Telekom Deutschland GmbH personenbezogene Daten an die Google LLC in die USA übermittelt werden, um deren Analyse- und Marketingdienste „Google Ads Services“ zu nutzen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 12.01.2023 (Az.: 33 O 376/22) nun untersagt. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro (vgl. Ziff. 1 des Urteilstenors).

Rechtslage

Im Hinblick auf das o. g. Urteil sollte das Folgende berücksichtigt werden:

Es wird hier der Telekom Deutschland GmbH das Übermitteln von personenbezogenen Daten in Drittländer – in diesem Fall die USA – ohne angemessenes Datenschutzniveau untersagt. Dabei geht es um Verbraucherdaten, die auf „www.telekom.de“ im Rahmen von Analyse- und Marketingzwecken erhoben werden. Es liegt nach vorgenanntem Urteil eine Zuwiderhandlung dann vor, wenn eine Übermittlung der IP-Adresse an die Google LLC erfolgt.

Darüber hinaus trifft die Unterlassungspflicht lediglich in Bezug auf die Verbraucherzentrale NRW zu. Denn zivilrechtliche Urteile entfalten ausschließlich zwischen den Prozessparteien Rechtswirkungen. Daraus folgt, dass sich Dritte darauf nicht berufen können. Allerdings kann die Verbraucherzentrale NRW die im Urteil getroffene Unterlassungsanordnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

In der Sache hat das LG Köln drei wesentliche Feststellungen getroffen, die zu o. g. Urteilsspruch führten:

  • IP-Adressen seien personenbezogene Daten – mit Verweis auf das Urteil des BGH vom 16.05.2017 (Az. VI ZR 135/13).
  • Für die USA gebe es derzeit kein angemessenes Datenschutzniveau – mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (Az. C-311/18), besser bekannt als „Schrems II“).
  • Die Einwilligung (gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO) auf „www.telekom.de“ bot nicht die notwendige Transparenz einer Datenübermittlung an die Google LLC.

Diesbezüglich wird jedoch noch das Folgende angemerkt:

Es bleibt – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Unklarheit zum Abschluss eines neuen Angemessenheitsbeschlusses zwischen den USA und der EU – abzuwarten, ob die Rechtsauffassung des LG Köln Bestand haben wird bzw. sich andere Zivilgerichte dieser Auffassung anschließen werden.

Aber solange kein neuer Angemessenheitsbeschluss vorliegt, sollte berücksichtigt werden, dass, mangels angemessenem Datenschutzniveau, ein risikofreier Einsatz von „Google Ads“ nicht möglich ist.

Die Heranziehung einer Einwilligung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO dürfte zudem nur für gelegentliche Datenübermittlungen an Stellen mit Sitz in den USA rechtssicher möglich sein (vgl. Erwägungsgrund 111 S. 1). Im hier vorliegenden Fall dürfte eine regelmäßige bzw. kontinuierliche Datenübermittlung an die Google LLC vorliegen.

Fazit

Zwar sind dem o. g. Urteil des LG Köln in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine tatsächlichen Neuerungen zu entnehmen, aber die vorgenannte Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (neben rechtlichen Schwierigkeiten mit Datenschutzaufsichtsbehörden) auch zivilrechtliche Konsequenzen haben können.