Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind vielfältig. In der Praxis kann es aus diesem Grund gelegentlich dazu kommen, dass die datenschutzkonforme Erfüllung der Aufgaben mit anderen  Unternehmenszielen kollidiert. Es besteht somit die Gefahr, dass der Datenschutzbeauftragte auch einmal schlechte Nachrichten überbringen muss, z.B. dass eine bestimmte Datenverarbeitung so nicht zulässig ist. Je nach vorzufindender Unternehmenskultur kann es dabei auch vorkommen, dass die Botschaft mit dem Boten in Verbindung gebracht wird. Um an dieser Stelle die Neutralität und die Stellung des Datenschutzbeauftragten nicht zu gefährden, genießt der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen nach nationalem Recht einen Sonderkündigungsschutz (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 2 BDSG). § 6 Abs. 4 BDSG regelt in Satz 1 die Abberufung und in Satz 2 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten.

Dieses Sonderkündigungsschutzrecht war nun Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem LAG Nürnberg. Behandelt wurde die Frage, ob das soeben genannte nationale Sonderkündigungsschutzrecht mit der DSGVO vereinbar sei.

Ist das Sonderkündigungsrecht wirksam?

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die nach der DSGVO im konkreten Fall verpflichtend vorgeschriebene Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfolgte im Januar 2018. Mit einem weiteren Schreiben wurde der Aufgabenbereich auf Tochterunternehmen ausgeweitet. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragten im Juli mit einer Frist von einem Monat. Im Kündigungsschreiben wurde mitgeteilt, dass die bisherige Stellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter ebenso im Auftrag der Tochterunternehmen endet und aus wichtigem Grund widerrufen wird. (Ausführlich: Urteil vom 19.02.2020 Az.: 2 Sa 274/19). Gegen diese Kündigung klagte der Datenschutzbeauftragte.

Da der Arbeitgeber im Prozess vorbrachte, dass das im BDSG geregelte Sonderkündigungsrecht unwirksam sei, hatte das Gericht zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber überhaupt befugt ist, Regelungen im BDSG zur Stellung, Abberufung sowie Kündigung des Datenschutzbeauftragten zu treffen. Damit der nationale Gesetzgeber im Bereich der DSGVO-Regelungen tätig werden darf, bedarf es normalerweise einer Öffnungsklausel in der DSGVO. Eine solche Öffnungsklausel ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Der Arbeitgeber trug insoweit vor, dass das nationale Sonderkündigungsrecht daher unwirksam sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Aus Sicht des LAG Nürnberg enthält die DSGVO keine abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zugrunde liegt. Damit darf der nationale Gesetzgeber, wenn weiterhin der Schutz der DSGVO besteht, arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten treffen. Die DSGVO enthalte gerade keine abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Einer ausdrücklichen Öffnungsklausel in der DSGVO bedarf es daher nicht. Im Ergebnis stellte das LAG fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der besondere Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte, welcher nach dem LAG bereits in der Probezeit Anwendung findet, galt.

Fazit

Mit dem Urteil hat das LAG Nürnberg, den im BDSG geregelten besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte als europarechtskonform angesehen. § 6 Abs. 4 S. 2 iVm § 38 Abs. 2 BDSG ist demnach mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar. Dabei ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine endgültige Entscheidung zu der DSGVO-Konformität im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz für den internen Datenschutzbeauftragten steht also noch aus. Es wäre aus unserer Sicht aber überraschend, wenn sich an der jetzigen Bewertung noch etwas ändern würde.