Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzlich die Rechtsgrundlage für Videoüberwachungsmaßnahmen durch nicht-öffentliche Stellen klargestellt und § 4 BDSG für unanwendbar erklärt hat (wir berichteten), erreichten uns zahlreiche Anfragen, ob wohl auf Hinweisschildern nun die Nennung des § 4 BDSG unzulässig und alleine aus diesem Grund ein – kosten- und zeitaufwändiger – Austausch der Schilder notwendig sei.

Auf Nachfrage bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden erhielten wir zunächst verschiedene Aussagen. Letzte Woche jedoch erreichte uns ein Schreiben des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der stellvertretend auch für die anderen Aufsichtsbehörden (ausgenommen Berlin und Saarland) antwortete. Hiernach werde man von den Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO – hierzu gehören z.B. Verwarnung, Anweisung oder Geldbuße – keinen Gebrauch machen, sofern auf Hinweisschildern auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage genannt wird. Es wurde aber empfohlen, mittelfristig die Hinweisschilder zu überarbeiten und § 4 BDSG zu streichen.