Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzlich die Rechtsgrundlage für Videoüberwachungsmaßnahmen durch nicht-öffentliche Stellen klargestellt und § 4 BDSG für unanwendbar erklärt hat (wir berichteten), erreichten uns zahlreiche Anfragen, ob wohl auf Hinweisschildern nun die Nennung des § 4 BDSG unzulässig und alleine aus diesem Grund ein – kosten- und zeitaufwändiger – Austausch der Schilder notwendig sei.
Auf Nachfrage bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden erhielten wir zunächst verschiedene Aussagen. Letzte Woche jedoch erreichte uns ein Schreiben des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der stellvertretend auch für die anderen Aufsichtsbehörden (ausgenommen Berlin und Saarland) antwortete. Hiernach werde man von den Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO – hierzu gehören z.B. Verwarnung, Anweisung oder Geldbuße – keinen Gebrauch machen, sofern auf Hinweisschildern auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage genannt wird. Es wurde aber empfohlen, mittelfristig die Hinweisschilder zu überarbeiten und § 4 BDSG zu streichen.
Daniel G.
10. Juli 2019 @ 15:20
Hallo,
handelt es sich im vorletzten Satz bei der Rechtsgrundlage mit “Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)” um einen Schreibfehler und Sie meinten eigentlich den Paragraphen 4 BDSG?
Danke
Daniela Windelband
11. Juli 2019 @ 8:27
Hallo Daniel,
vielen Dank für Ihre Frage. Es liegt kein Schreibfehler vor. Gemeint ist, dass man von Abhilfebefugnissen dann keinen Gebrauch machen werde, wenn auf den Schildern neben § 4 BDSG zusätzlich auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage genannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
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