In einem kürzlich getroffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) wurde entschieden, dass unerwünschte Werbenachrichten, die über Online-Portale oder soziale Medien versendet werden, rechtswidriger Spam sein können, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Diese Gerichtsentscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Marketingaktivitäten, die in Deutschland operieren.

Der Fall

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage prüfte das OLG Hamm die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahmen einer Klägerin, die Dienstleistungen für Immobilienmakler anbot. Diese Dienstleistungen umfassten unter anderem die Vermittlung von Erstkontakten zu potenziellen Grundstücksverkäufern. Der Beklagte, ein Immobilienmakler, hatte einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde auch eine Vergütung für die Bereitstellung von Datensätzen vereinbart, die es dem Beklagten ermöglichten, potenzielle Kunden über verschiedene Online- und Social-Media-Dienste, darunter Xing, LinkedIn und andere, direkt zu kontaktieren. Allerdings konnte keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nachgewiesen werden.

Nachdem die Kontaktaufnahmen des Beklagten jedoch nicht den erwünschten Erfolg brachten, kündigte er den Vertrag mit der Klägerin und widersprach den bereits ausgestellten Rechnungen für die Vermittlung von Erstkontakten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Landgericht Hagen auf Zahlung vereinbarten Vergütung. Der Beklagte argumentierte, dass die Klägerin die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe und er sich in rechtliche Schwierigkeiten begeben habe, da die potenziellen Verkäufer nicht wussten, dass ein Makler sie kontaktieren würde.

Das Landgericht wies die Klage ab und erklärte den Vertrag gemäß § 134 BGB für nichtig, da er auf wettbewerbswidrige Handlungen abzielte.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm stufte diese Vorgehensweise als rechtswidrigen Spam ein. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die erstmalige Kontaktaufnahme der Klägerin mit den Inserenten über die jeweiligen Immobilienportale ohne die erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung gegen geltendes Recht verstößt.

Die Klägerin argumentierte, dass die Nachrichten über Internetportale keine elektronische Post im Sinne des Gesetzes seien, da sie nicht direkt an die potenziellen Verkäufer gesendet würden, sondern an die Portale selbst. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und betonte, dass sie nicht mit dem Schutzzweck der Vorschrift vereinbar sei (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F.).

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Kontaktaufnahmen der Klägerin, die darauf abzielten, den Inserenten Maklerdienste anzubieten, selbst dann nicht von einer Einwilligung gedeckt sind, wenn ein grundsätzliches Interesse des potenziellen Verkäufers an einer Kontaktaufnahme vorliegt. Wenn ein Verbraucher eine Anzeige schaltet und seine Telefonnummer für die Kontaktaufnahme angibt, bedeutet dies nicht, dass er Anrufe von Maklern akzeptiert, die darauf abzielen, Maklerdienste anzubieten oder Maklerverträge abzuschließen.

Fazit: Rechtliche Konsequenzen für Online-Werbung

Diese Entscheidung des OLG Hamm hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Online-Marketing auf Social-Media-Plattformen betreiben. Sie verdeutlicht, wie wichtig es ist, vor der Versendung von Werbenachrichten sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger vorliegt. Die Auffassung, dass Nachrichten über Social-Media-Plattformen von den Regelungen des UWG ausgenommen sind, wurde von diesem Gerichtsurteil jedenfalls klar abgelehnt.

Unternehmen sollten daher ihre Marketingpraktiken überdenken und sicherstellen, dass sie sich an die geltenden Datenschutz- und Wettbewerbs-Gesetze halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.