Was früher nur bei großen Sportevents und im Fernsehen möglich war, ist aufgrund immer neuer technischer Möglichkeiten und günstiger Hardware mittlerweile auch im Amateurbereich möglich. Lange war Streaming auf Plattformen wie Twitch oder YouTube dem E-Sport vorbehalten. Mittlerweile wird aber immer häufiger die Möglichkeit genutzt, verschiedene Sportarten auf den oben genannten Plattformen live einem immer größeren Publikum näherzubringen.
Prominentestes Beispiel dürfte die Eintracht Spontent, eine Amateur Volleyballmannschaft aus Düsseldorf, sein. Prominenter (Mit-) Begründer ist Beachvolleyball Profi Alexander Walkenhorst, der mit der Firma Spontent diverse Sportarten einem größeren Publikum zugänglich gemacht hat. Die Eintracht Spontent ist dabei aber nicht in den höheren Ligen unterwegs, sondern hat den Weg von ganz unten – aus der Bezirksliga – angetreten. Erklärtes Ziel ist es, den sportlichen Werdegang zu begleiten. Neben Videos vom Training wurden aber auch viele Spiele der Eintracht Spontent begleitet. Hierbei konnte man das Spielgeschehen, äußerst professionell aufbereitet, mit mehreren Kameras, aus verschiedenen Perspektiven genießen. Viele Spiele? Warum nicht alle? Eine Antwort auf diese Frage bekam der geneigte Fan im Laufe der letzten Saison. Hier zeigte sich, dass offensichtlich nicht alle Gegner uneingeschränktes Interesse an einer medienwirksamen Vermarktung haben. Manche Gegner untersagten das Filmen und Verbreiten der Aufnahmen. Auch dieser Streit wurde medial ausgetragen und führte zu Sperren des ein oder anderen Spielers. Sportlich haben die Sanktionen der Eintracht nicht geschadet – der Verein wurde Meister und Pokalsieger.
Da die Entwicklung aber nicht nur (außer-)sportlich, sondern auch datenschutzrechtlich interessant ist, möchte ich im Folgenden auch einen Blick auf diese Seite werfen und erörtern, ob das Streaming Verbot in Ordnung oder vielleicht doch überzogen war.
Gründe für ein Streaming Verbot
Nicht selten wird verdrängt, dass gerade beim Einsatz von Kameras und dem Veröffentlichen auf Social-Media-Kanälen eine umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Art. 3 Nr. 1 DSGVO stattfindet. Grundsätzlich wird daher immer eine Rechtsgrundlage zum Verarbeiten der Videobilder benötigt. Dies gilt nicht nur für die Spieler, sondern auch Schiedsrichter, Zuschauer, Trainer oder sonstige Personen, die sich in der jeweiligen Halle aufhalten, dürfen bei der Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden. Eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO als taugliche Rechtsgrundlage erscheint bei näherer Betrachtung als denkbar ungeeignet, da es schwer vorstellbar erscheint, von allen Beteiligten eine Einwilligung einzuholen, diese zu dokumentieren und würde eine Person nicht einwilligen oder widersprechen, wäre eine Übertragung nicht möglich oder müsste abgebrochen werden. Eine Privilegierung aufgrund journalistischer Zwecke (Art. 85 Abs. 2 DSGVO; § 12 und 23 Medienstaatsvertrag) dürfte hier ebenso nicht in Betracht kommen. Mangels anderer Möglichkeiten erscheint daher nur Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO in Frage zu kommen. Dies setzt eine Abwägung der verschiedenen Interessen voraus.
Um die Interessen zu bestimmen kann im Bereich des Amateursports zwischen Leistungs- und Breitensport unterschieden werden. Der Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg (LfDI BaWü) führt dazu in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 aus (siehe Tätigkeitsbericht S. 109), dass der Bereich des Leistungssports dann berührt sei, wenn die Sportausübung einen erheblichen Teil der Zeit und der Lebensgestaltung der Sportreibenden einnehme und diese nach persönlichen Höchstleistungen strebten. Zwar mögen der eine oder andere Spieler der Eintracht Spontent die Teilnahme an der Bezirksliga als Leistungssport verstehen, so dürfte jedoch in dieser Liga grundsätzlich von Breitensport auszugehen sein. Breitensport soll hier insbesondere dazu dienen, sich fit zu halten und um beispielsweise soziale Kontakte zu pflegen. Der Wettkampfgedanke steht hier, im Gegensatz zu Leistungssport, eher im Hintergrund.
Das Interesse der Eintracht Spontent dürfte hier, neben der digitalen Teilhabe am Volleyballsport zu ermöglichen, in nicht unerheblichem Maß in einer Unterstützung der Vermarktung des übrigen Spontent Contents bestehen.
Demgegenüber steht insbesondere das Interesse, nicht einem gesteigerten Leistungsdruck ausgesetzt zu sein. Bei Betrachtung der Saisonspiele wird auch deutlich, dass die Spiele durch die Eintracht Spontent teils sehr klar gewonnen wurden. Daher erscheint es denkbar, dass man als Gegenspieler nicht öffentlich „vorgeführt“ werden möchte. Auch eröffnet der Breitensport gerade die Möglichkeit für jeden einer sportlichen Betätigung nachzugehen, ohne dass man sich einem größeren Publikum ausgesetzt sieht. Auch besteht die Gefahr, dass die Videoaufnahmen nicht nur auf der ursprünglichen Plattform ausgestrahlt, sondern auch als Zusammenschnitte oder Memes auf TikTok, Instagram oder anderen sozialen Medien zweckentfremdet werden.
Abwägung
Im Rahmen der Abwägung der Interessen hat der LfDI BaWü festgehalten, dass je tiefer die sportliche Spiel- beziehungsweise Wettkampfklasse sei, desto geringer sei das Interesse an der Veröffentlichung und desto größer sei der Freizeitcharakter und damit die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (siehe Tätigkeitsbericht S. 109).
Da sich die Bezirksliga am untersten Ende des Leistungsspektrums des Volleyballsports befindet, dürfte hier grundsätzlich das Gegeninteresse der Beteiligten an einer Nichtveröffentlichung überwiegen. In Einzelfällen kann hier jedoch eine Betrachtung auch zu anderen Ergebnissen führen. Da mein Herz nicht nur für Datenschutzrecht, sondern auch für Volleyball schlägt, wäre dem Eintracht Spontent zu wünschen, möglichst schnell in Bereiche des Leistungs- oder Spitzensports vorzudringen, in denen eine Interessensabwägung eher zu Gunsten der Übertragung ausfällt.