Nicht immer können im Amateur- oder Kinderbereich die Spiele oder Wettkämpfe des Lieblingsvereins, der Freunde oder Familienangehörigen live vor Ort mitverfolgt werden, gleichwohl möchte man am sportlichen Geschehen (aus der Ferne) teilnehmen. Zudem möchten die Vereine Werbung für sich und die jeweilige Sportart machen. Die Lösung: Eine Liveübertragung des Wettkampfes oder dessen Aufzeichnung und anschließende Bereitstellung im Internet.
Geht das so einfach oder gibt es Fallstricke?
Der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte (LfDI) beschäftigt sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht mit dieser Problematik. Aus juristischer Sicht sind die Aufzeichnung und die Veröffentlichung im Internet zwei separat zu betrachtende Dinge.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Die Aufzeichnung und Speicherung unterliegen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Veröffentlichung hingegen richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes. Da jedoch für die Sportler, Schiedsrichter und Zuschauer die Veröffentlichung immer den schwerwiegenderen Eingriff darstellt, sollte bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Aufnahme das Kunsturhebergesetz mitberücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind Videoaufzeichnungen auch von lokalen Sportereignissen zulässig. Jedoch bedarf es immer einer individuellen Abwägung der Interessen der Gefilmten und der Vereine. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des LfDI empfiehlt sich Folgendes:
- Die Publikation sollte sich auf die Bereitstellung eines Livestreams auf der Vereinshomepage beschränken, idealerweise in einem zugangsbeschränkten Bereich (LogIn) für die Vereinsmitglieder und die Gastmannschaft
- Gefilmt werden darf nur die Totale, d.h. Verzicht auf jegliche Zoomfunktion.
- Es muss deutlich sein, dass gefilmt wird (unter Bekanntgabe der Verantwortlichen Stelle) und eine Übertragung im Internet erfolgt. Der Zuschauer muss die Möglichkeit erhalten, sich außerhalb des Bildbereichs aufzuhalten.
- Die Livestream-Möglichkeit ist in die Vereinssatzung mit aufzunehmen
- Die Gastmannschaft ist über die Aufzeichnung zu informieren und sollte die Möglichkeit eines Widerspruchs erhalten.
- Über den Livestream hinaus sollten maximal einzelne Spielszenen (nur Totale, keine Zoomfunktion) längerfristig (maximal drei Monate) gespeichert werden und abrufbar sein.
Auf die Veröffentlichung auf Videokanälen wie YouTube oder sonstigen Social Media Kanälen sollte gänzlich verzichtet werden. Insbesondere soziale Netzwerken, deren Nutzung eine Registrierung vorhergehen muss (z. B. Facebook), sind zu meiden. Der gefilmte Teilnehmer des Wettkampfes hat u. U. keinen Account und kann dadurch nicht auf die Aufzeichnungen zugreifen. Hierdurch werden ihm die Möglichkeiten genommen, die Beachtung seiner Persönlichkeitsrechte zu prüfen und gegen etwaige Verstöße vorzugehen.
Sofern Wettkämpfe von Minderjährigen übertragen werden, sind weitere Aspekte bei der Durchführung und konkreten Umsetzung zwingend zu berücksichtigen. Die Schutzbedürftigkeit von Kindern ist deutlich höher einzustufen, als die von Erwachsenen. Einige Eltern mögen etwas gegen die Zurschaustellung ihrer Sprösslinge im Internet haben und sollten die Möglichkeit habe, gegen eine solche Widerspruch einzulegen.
Wochenspiegel für die 31. KW, das war Inzucht, Pokemon Go, beA und ein Tennispartner – Burhoff online Blog
7. August 2016 @ 10:49
[…] und mal was ganz anderes: Videoaufzeichnungen von Sportveranstaltungen – Datenschutz im Verein Teil 3, […]