Bundesjustizminister Maas hat seine Leitlinien zur (erneuten) Einführung der Vorratsdatenspeicherung vorgestellt. Nachfolgend sind die relevanten Eckpunkte zusammengefasst:

Was wird gespeichert?

Zu speichern sind die in § 96 Telekommunikationsgesetz genannten Verkehrsdaten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Rufnummern der beteiligten Anschlüsse,
  • Zeitpunkt und Dauer des Anrufs,
  • bei Mobilfunk auch die Standortdaten,
  • IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe.

Was darf nicht  gespeichert werden?

  • Inhalt der Kommunikation,
  • aufgerufene Internetseiten,
  • Daten von Diensten der elektronischen Post (E-Mails).

Über welchen Zeitraum darf gespeichert werden?

  • Standortdaten dürfen vier Wochen,
  • alle übrigen Daten dürfen 10 Wochen gespeichert werden.

Wer darf auf die Daten zugreifen?

Strafverfolgungsbehörden (z.B.: Polizei, Staatsanwaltschaft). Der Zugriff muss grundsätzlich vorher durch einen Richter erlaubt worden sein.

Den Ländern wird ermöglicht, einen Abruf der Verkehrsdaten in ihren Polizeigesetzen zu regeln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte konkrete schwerste Gefahren vorliegen.

Wie wird dem Schutzbedarf des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen?

  • Schutz von Berufsgeheimnisträgern beim Abruf der Daten durch Verwendungs- und Verwertungsverbote,
  • Datenabruf nur bei schwersten Straftaten,
  • strenger Richtervorbehalt mit Verhältnismäßigkeitsprüfung und ohne Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft,
  • Transparenz und Rechtsschutzmöglichkeiten für diejenigen, deren Daten abgerufen werden,
  • besonders hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit bei den speicherverpflichteten TK-Anbietern,
  • Löschverpflichtung nach Ablauf der Höchstspeicherfrist.

Welche Straftaten berechtigen zu einer Nutzung der Verkehrsdaten?

Insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung.

Erfolgt der Datenzugriff heimlich?

Die betroffenen Personen sind grundsätzlich vor dem Abruf der Daten zu benachrichtigen. Ist eine heimliche Verwendung nach gerichtlicher Prüfung ausnahmsweise zulässig, bedarf es einer nachträglichen Benachrichtigung.

Datenlöschung

Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Daten durch den TK-Anbieter zu löschen. Erfolgt dies nicht, kann dies mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.