Alle Jahre wieder: Auch in diesem Jahr sollten sich Eltern zu Weihnachten vergewissern, dass zwar die Wünsche der Kids erfüllt werden, aber das Datenschutzrecht auch nicht unterlaufen wird. Denn modernes Spielzeug wird immer digitaler und kann ein Mikrofon oder eine Kamera enthalten, die dann unter Umständen auch mit dem Internet verbunden sind. Und auch Apps, die sich speziell an Kinder richten (wie z. B. Pokemon Sleep), können eine Gefahr für die Privatsphäre darstellen. Nicht selten werden die ganz neuen Systeme sogar von KI unterstützt oder trainieren im Live-Betrieb, um sich auf die Bedürfnisse der Nutzenden anzupassen.

Worauf sollten Eltern achten?

So schön die Verpackung und die später leuchtenden Augen der Kids auch sein mögen, sollten sich Eltern dennoch folgende Fragen stellen:

  • Muss das Spielzeug zur vollen Entfaltung mit dem Internet verbunden sein?
  • Sind eine Kamera und/oder ein Mikrofon integriert oder gar Teil des Spieles?
  • Erfordert das Spielzeug die Installation und Nutzung einer App?
  • Fördert das Spielzeug den Abschluss eines (kostenpflichtigen) Abos oder kostenpflichtiger Zusatzangebote/Shop?
  • Können Daten in der App bearbeitet sowie gelöscht werden?

Bei neuen, intelligenten Spielzeugrobotern könnten diese Fragen schon relativ eindeutig beantwortet werden, viele andere Geräte lassen diese Gimmicks nicht auf dem ersten Blick erkennen.

Das Datenschutzrecht

Geht die Nutzung des smart toys mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einher, insbesondere die Verarbeitung von Ton- und Bild, wird es in der Regel an einer Rechtsgrundlage aus der DSGVO scheitern. Zwar wäre möglicherweise die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 DSGVO denkbar, doch dürften die hierbei erforderlichen Hürden der Transparenz und Freiwilligkeit selten genommen werden. Soll eine KI noch mitlernen, ist diese Hürde sogar noch höher. Bei Kindern müssten übrigens die sorgeberechtigten Eltern diese Einwilligung erteilen, die auch nachzuweisen wäre. Es wäre also ein nachweisbarer Einwilligungsprozess erforderlich. Aber was ist, wenn die Einwilligung widerrufen wird – funktioniert dann das Gerät nicht mehr? Auch sollte hinterfragt werden, ob der Hersteller oder andere Betreiber die erhobenen Daten auch für andere Zwecke nutzen.

Ungeachtet der Fragezeichen im Hinblick auf die geeignete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung müssten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO durch den Betreiber bzw. Hersteller des Spielzeugs getroffen worden sein. Hier wäre also zu prüfen, ob die Datenverarbeitung möglicherweise auf Cloudspeichern außerhalb der EU erfolgt, Schnittstellen zu anderen Apps und Systemen vorliegen oder aber generelle Schwächen bei der IT-Sicherheit (im Smart Home) bestehen könnten.

Ist der Einsatz einer App erforderlich, so lassen sich die Risiken nicht von der Hand weisen, dass weitaus mehr personenbezogene Daten verarbeitet werden als für die Bereitstellung des Spielzeugs erforderlich wäre. Zudem könnten auch innerhalb von Apps noch Tracking-Methoden eingebunden sein, die die Aktivitäten bei Nutzung der Anwendung erfassen oder die personalisierte Werbung ermöglichen. Oft ist hier eine Verzahnung mit dem Internet unumgänglich – ganz zu schweigen von Mitgliedschaften in Communitys mit Rankings, Chat und Shops.

Und Obacht: Wird das Spielzeug nach wenigen Tagen für langweilig erachtet und daher verschenkt oder aber auf einschlägigen Plattformen im Internet zum Kauf angeboten, sollte gleich mehrfach geprüft werden, ob noch personenbezogene oder sensible Daten im Spielzeug bzw. einer Anwendung enthalten sind, wie z. B. die Einwahldaten für das WLAN-Netzwerk oder eine E-Mail-Adresse zum Account. Diese Daten könnten von den vermeintlich neuen Eigentümern genutzt bzw. bewusst ausgenutzt werden. Im Worstcase könnten sich fremde Personen mit diesem Wissen (und weiteren Tricks) auch Zugang zu Konten (ggfs. sogar mit Zahlungsdaten) oder dem Zuhause verschaffen. Aber auch das Ausspähen der eigenen Wohnung könnte drohen.

…und Erwachsene ebenso

Aber natürlich gelten diese datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht nur für Kindern; auch Erwachsene jeder Altersstufe können sich solch moderne Gerätschaften wünschen oder selbst kaufen. Das Datenschutzrecht greift natürlich auch dann, obgleich hier sicherlich die Eigenverantwortlichkeit eher anzunehmen sein dürfte. Ein prüfender Blick ist aber in jedem Fall angebracht.

Fazit

Achten Sie beim Kauf auf das, was vielleicht nur in kleinen Buchstaben auf der Rückseite der Verpackung steht oder aber recherchieren Sie vorher im Netz, bevor der neue intelligente Roboter für die Kids angeschafft wird. Alle Geräte sollten möglichst datensparsam, beispielsweise auch mit extra hierfür eingerichteten E-Mail Accounts und mit Pseudonymen verwendet werden. Zusatzfunktionen sollten kritisch hinterfragt oder deaktiviert werden.