Jeder, der der Meinung ist, dass eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, kann sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Dies regelt Art. 77 DSGVO.

Soweit, so klar, sollte man meinen. Doch welche Anforderungen gelten für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde? Mit dieser Frage setzte sich vor kurzem das VG Mainz (Az. 1 K 473/19.MZ vom 22.07.2020) auseinander.

Hintergrund

Das Gericht musste sich mit der Klage einer betroffenen Person befassen, die gegen die Beendigung ihrers Beschwerdeverfahrens durch die Datenschutzaufsichtsbehörde, hier den LfDI Rheinland-Pfalz, klagte.

Der Kläger hatte bei verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft Mainz, Sozialgericht Mainz, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz, Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz) von seinem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht und bezweifelte, dass die ihn erreichten Antworten DSGVO konform seien und wandte sich daraufhin an den LfDI.

Die Aufsichtsbehörde konnte keinen Verstoß gegen das Auskunftsrecht feststellen und forderte den Kläger schriftlich auf, seine Beschwerde näher zu begründen. Nachdem der Kläger keine Begründung lieferte, stellte der LfDI das Verfahren letztendlich ein.

Anforderungen an eine Beschwerde

Das VG Mainz stellte in seinem Urteil klar, dass das Beschwerderecht grundsätzlich einfach und unbürokratisch ausgeübt werden kann. So kann eine Beschwerde formlos eingereicht werden und auch inhaltlich sind keine hohen Hürden zu nehmen. Allerdings müssen alle erforderlichen Informationen enthalten sein, damit die Datenschutzaufsichtsbehörde den vermeintlichen Datenschutzverstoß überprüfen kann. So müssen zumindest Angaben über die betroffene Person und den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen enthalten sein und zumindest ansatzweise muss zum Ausdruck gebracht werden, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird. Das VG Mainz fasst diese Mindestanforderung mit folgenden Worten treffend zusammen: „Von der Aufsichtsbehörde [kann] keine Ermittlung ins Blaue hinein [verlangt werden].“

Der Kläger hätte nach Ansicht des Gerichts zumindest darlegen müssen,

  • warum er von einer Datenverarbeitung durch die angefragten Behörden ausgehe,
  • ob sich alle angeschriebenen Behörden zurückgemeldet haben,
  • warum ihm die erhaltenen Antworten nicht ausreichen.