Die letzten Tage wurde viel über den Impfstatus von Fußball-Profi Joshua Kimmich diskutiert, der sich nach anfänglichen Medienberichten sodann aktiv im Interview mit dem Sportsender Sky zu seinen Bedenken hinsichtlich der Corona-Impfung und fehlender Langzeitstudien geäußert hat. Bereits zuvor ist über Impfungen und Genesungen nach einer Covid-19-Erkrankung bei vielen Profis oder gar Trainern aus der Bundesliga berichtet worden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Meldungen darüber in Zukunft folgen oder sogar weitreichende Bekundungen der Akteure auslösen werden.

Doch nicht nur in der Corona-Pandemie wird deutlich, für wie unproblematisch die Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Sportlerinnen und Sportlern aus dem Profi-Fußball gehalten wird – schon vor vielen Jahren berichteten Fernsehseher oder Nachrichtenportale über Verletzungen und Erkrankungen bis ins kleinste Detail, selbst wenn diese Jahre nach der aktiven Karriere eintraten und für die laufende Saison entsprechend nicht relevant waren.

Dieser Trend steigerte sich für aktive Spieler heute dahingehend, dass Internetforen, Fußball-Portale, Bundesligamanager-Onlinespiele und Wettanbieter sich Informationen zu deren Gesundheit zu eigen machen. Im Hinblick auf kommerzielle Angebote wirken sich die Verletzungen von Fußballerinnen und Fußballern teils erheblich auf die Wettquoten und die entsprechenden Gewinnsummen aus. Aber auch Internetforen können erhöhte Seitenaufrufe durch Diskussionen über und Profile mit Leistungs- und Gesundheitsdaten verzeichnen und profitieren durch diese zusätzlichen Angaben zur Person. Weiterhin wirken sich Informationen zu Verletzungen mitunter sogar unmittelbar auf die Bundesligisten selbst aus, zumindest wenn es sich bei den Vereinen um Aktiengesellschaften handelt, da der Aktienwert dadurch beeinflusst werden kann.

Die DSGVO gilt für alle!

Zusätzlich zu diesen wirtschaftlichen Aspekten, ist jedoch auch die datenschutzrechtliche Seite bei der Veröffentlichung von Gesundheitsdaten zu betrachten. Unumstritten ist, dass bspw. schon der Name, das Alter oder auch der Wohnort von professionellen Fußballerinnen und Fußballern als personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO gelten und bereits hier der Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts eröffnet ist. Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO, worunter auch eine Erkrankung mit Covid-19 oder der Kreuzbandriss fallen, gehören darüber hinaus sogar zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO, weswegen deren Verarbeitung an erhöhte Anforderungen geknüpft ist.

Dabei sollte man sich vor Augen führen, dass auch Promis oder Profisportler grundsätzlich den Schutz aus der DSGVO genießen, selbst wenn sich diese im TV zeigen und beruflich wie privat im Fokus der Medien stehen (wollen). Die hohe Hürde zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten gilt auch für Sportlerinnen und Sportler.

Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten

Für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bedarf es daher im Allgemeinen einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO, die sich möglicherweise aus einem Vertrag (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO), einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) oder der Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) ergeben könnte. Geht es jedoch um eine Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen zur Gesundheit einer Person, greift primär Art. 9 Abs. 2 DSGVO, wonach geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen besondere Kategorien personenbezogener Daten – für die grundsätzlich ein generelles Verarbeitungsverbot besteht – ausnahmsweise doch verarbeitet werden dürfen. Sofern die Gesundheitsinformationen vorher nicht bekannt waren, kommt für die Veröffentlichung eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a DSGVO des betroffenen Fußball-Profis in Betracht. Dieser müsste hier ausdrücklich und nach vorheriger Information über die konkrete Datenverarbeitung in selbige eingewilligt haben. Allerdings steht der Person in diesem Fall das Recht zu, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), wonach eine weitere Verarbeitung unzulässig wäre.

Die DSGVO sieht jedoch vereinzelt Ausnahmen vor, wonach die Datenverarbeitung unter Umständen ohne diese strengen Anforderungen rechtmäßig wäre. Hat eine Person die Gesundheitsinformationen bereits selbst „offensichtlich öffentlich gemacht“, z. B. durch ein Interview wie im Falle von Joshua Kimmich oder durch einen Social-Media-Beitrag, der sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit richtet, verliert diese Information gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO die besondere Schutzbedürftigkeit. Bei einer Erwähnung am Rande einer Pressekonferenz durch die Trainerin bzw. den Trainer könnte diese Ausnahme jedoch wiederum zu verneinen sein. Hier wird seit geraumer Zeit diskutiert, ob diese Regelung praxisnah auszulegen ist, damit z. B. auch eine Brille tragende Person auf der Videokamera im öffentlichen Raum davon umfasst wird. So könnte sich, sollte eine Fußballerin oder ein Fußballer live bei der Übertragung im TV umknicken und sich verletzen, auf den ersten Blick der Ausnahmevorschrift in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO bedient werden. Allerdings werden die konkreten Diagnosen zumeist erst nachträglich veröffentlicht oder häufig auch gar nicht offiziell kommuniziert. Sodann dürfte diesbezüglich noch zu hinterfragen sein, ob z. B. die Bekanntgabe von einer Sportverletzung im „kleinen Kreis“ ausreicht, damit keine besondere Schutzbedürftigkeit der Information mehr besteht. Zudem wäre selbst dann für eine weltweite Veröffentlichung im Internet noch immer eine Rechtsgrundlage erforderlich, wobei die allgemeinen Erlaubnistatbestände zur Verarbeitung in Art. 6 Abs. 1 DSGVO heranzuziehen sind.

Das Medienprivileg

Jedoch bietet Art. 85 DSGVO eine Brücke zum Presserecht und schafft Platz für ein sog. Medienprivileg, womit laut Erwägungsgrund 153 der DSGVO insbesondere Vorschriften über die „freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern […]“ in Einklang mit der DSGVO gebracht werden sollten. Versucht wird damit, dem Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) mit Regelungen zu begegnen.

Die Regelungen, die in Deutschland gelten, finden sich dabei in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer sowie insbesondere im Medienstaatsvertrag (MStV), der am 7. November 2020 in Kraft getreten ist und den zuvor bestehenden Rundfunkstaatsvertrag ersetzt hat. Hier finden sich Vorgaben für Rundfunkanstalten (§ 12 MStV) und Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten (§ 23 MStV) in Bezug auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken.

Darin enthalten ist im Wesentlichen Folgendes:

  • Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden (§§ 12 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 1 S. 1 MStV).
  • Die Personen, welche die Daten verarbeiten, sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten, welches auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortbesteht (§§ 12 Abs. 1 S. 2 u. 3, 23 Abs. 1 S. 2 u. 3 MStV).
  • Es finden lediglich die Bestimmungen aus Kapitel I, VIII, X, XI und Art. 5 Abs. lit. f i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 24, und Art. 32 DSGVO Anwendung (§§ 12 Abs. 1 S. 4, 23 Abs. 1 S. 4 MStV).
  • 82 und 83 DSGVO sind nur bei einer Verletzung des Datengeheimnisses oder bei unzureichenden Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 24 und Art. 32 DSGVO anzuwenden (§§ 12 Abs. 1 S. 5, 23 Abs. 1 S. 5 MStV).
  • Im Bereich Rundfunk ist das Geben von Verhaltenskodizes möglich (§ 12 Abs. 1 S. 6 MStV).
  • Bei Telemedien findet das Kapitel VIII der DSGVO keine Anwendung, wenn Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse einer Selbstregulierung durch den Pressekodex sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen (§ 23 Abs. 1 S. 6 MStV).
  • Betroffenen Personen stehen lediglich die in Abs. 1 und 2 der jeweiligen Vorschrift genannten Rechte zu (§§ 12 Abs. 1 S. 8, 23 Abs. 1 S. 8 MStV).

Diese Bestimmungen gelten im Bereich Rundfunk für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter (§ 12 Abs. 1 S. 1 MStV) sowie bei Telemedien zusätzlich für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse (§ 23 Abs. 1 S. 1 MStV) sowie in beiden Fällen für die dazugehörigen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen (§§ 12 Abs. 1 S. 6, 23 Abs. 1 S. 6 MStV).

Danach findet die DSGVO also nur sehr eingeschränkt Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen der genannten Institutionen. Da bspw. das Kapitel II der DSGVO in diesem Fall nicht zu beachten ist, sind dort beschäftigte Journalistinnen und Journalisten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an die Anforderungen zur Rechtsgrundlage aus Art. 6 und Art. 9 DSGVO gebunden, d. h. die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten ist hier stets zulässig. Darüber hinaus stehen den betroffenen Personen auch nicht die in Kapitel III der DSGVO verankerten Betroffenenrechte zu, sondern lediglich die bestimmten Rechte, die im Medienstaatsvertrag (z. B. Anspruch auf Gegendarstellung) geregelt sind. Weiterhin besteht nur in bestimmten Situationen die Möglichkeit für Aufsichtsbehörden, Bußgelder zu verhängen oder für betroffene Personen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Wen umfasst das Medienprivileg?

Angesichts des Umfangs dieser Privilegierung ist interessant, inwiefern auch (private) Blogs und sonstige Kanäle und Plattformen sich dieses ebenfalls zunutze machen können, womit dann unter Umständen sogar Internetforen oder gar Spieleplattformen erfasst werden würden? Diese fallen zumindest unter die Definition von Telemedien in § 2 Abs. 1 S. 3 MStV. Jedoch scheinen die Regelungen im Medienstaatsvertrag mit den genannten Adressaten eine Privilegierung für diese Anbieter eher auszuschließen.

Allerdings sieht Erwägungsgrund 153 der DSGVO vor, dass der Begriff Journalismus weit auszulegen ist. Zudem definiert auch der Europäische Gerichtshof „journalistische Tätigkeiten“ als „Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten“. Ob sich um Journalismus bzw. einen journalistischen Beitrag handelt, knüpft der EuGH entsprechend nicht daran, von welcher Stelle Informationen, Meinungen und Ideen verbreitet werden, sondern nur an den Zweck. Damit kann Journalismus europarechtlich auch von Einzelpersonen ausgehen. Spannend bleibt die Frage, inwiefern sich gerade Blogger auf die (weite) Auslegung des EuGH berufen könnten, um gegen die nationalen Vorschriften im Medienstaatsvertrag vorzugehen. Hingegen ist z. B. bei Bundesligamanager-Onlinespielen oder Glücksspiel- und Wettanbietern nicht von einer journalistischen Tätigkeit (und damit einem Medienprivileg) auszugehen.

Wo liegen die Grenzen?

Fraglich ist außerdem – wieder in Bezug auf Berichte über Profi-Fußballer – ob die entsprechende Privilegierung auch nur für Daten gilt, die mit dem Sport zu tun haben? Was ist mit Berichterstattungen über private Angelegenheiten? Und was gilt nach der sportlichen Karriere? Sofern der Begriff des Journalismus weit ausgelegt wird, wäre auch für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten keine Rechtsgrundlage notwendig. Allerdings sind hier die Grenzen zu beachten, die für die Pressefreiheit selbst bestehen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG existieren Schranken, die in den allgemeinen Gesetzen, den Gesetzesbestimmungen zum Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre zu finden sind. Davon umfasst ist z. B. auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen den demgegenüber stehenden Grundrechten vorzunehmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze jedoch insbesondere auch vor einer „Verbreitung von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen“. Maßgeblich für einen Schutzanspruch der betroffenen Person sind dem Gericht zufolge die näheren Umstände sowie Art, Umfang und Verbreitung der Berichterstattung.

Englands Fußball-Profis klagen

Gerade wenn eine Datenverarbeitung nicht unter die Pressefreiheit fällt und keinen journalistischen Zwecken dient, stellt sich wieder die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. So kam es kürzlich in England zu einem kuriosen Fall: Rund 850 Fußball-Profis haben sich zusammengetan und mit einer Klage gegen eine Vielzahl von Unternehmen wegen „Datenmissbrauch“ geklagt. Sie wenden sich unter anderem gegen Wett- und Glückspielanbieter und beziehen sich dabei zum einen auf die fehlende Lizenz zur Nutzung ihrer Daten, zum anderen auch auf das Datenschutzrecht nach der DSGVO. Neben der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch diese Anbieter ist hier vor allem die Einhaltung der Informationspflichten spannend: Gemäß Art. 14 DSGVO wären die betroffenen Personen, sprich, die Fußball-Profis, umfassend über die konkrete Datenverarbeitung zu informieren, sofern ihre personenbezogenen Daten bei Dritten erhoben werden. Es wäre auch die Quelle zu benennen.

Fazit

Geht es um eine Verarbeitung von (Gesundheits-)Informationen von Profi-Fußballspielern, so gilt es genau zu differenzieren: In der Regel dürfte das genannte Medienprivileg bei Inhalten zu journalistischen Zwecken greifen und daher die DSGVO verdrängen, so dass sich die betroffenen Personen, sei es als Leistungssportlerin bzw. Leistungssportler oder sei es als Kicker aus der 4. Liga, nicht auf die Vorschriften zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus der DSGVO berufen könnten. Die Grenzen liegen hier gewiss im Presserecht. Bei einer Verarbeitung, die primär andere Zwecke verfolgt (z. B. durch Wettanbieter) dürfte wiederum die DSGVO vollends Anwendung finden. Dann könnten die betroffenen Personen nicht nur ihre Betroffenenrechte geltend machen, sondern unter Umständen sogar Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO haben.

So oder so ist die Partie noch nicht zu Ende und abgepfiffen worden.